LANDESSCHULRAT  FÜR  VORARLBERG


 


*800000_9272142*

*800000_9272142*

A-6901 Bregenz, Bahnhofstraße 12

http://www.lsr-vbg.gv.at

DVR: 0106879

Zahl: 800000.03/0025-LSR/2010

                       Bregenz, 12.11.2010

(Bei Antwortschreiben bitte anführen)

 

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft, Familie und Jugend

Franz-Josefs-Kai 51

1010 Wien

 

Sachbearbeiterin: Dr.  Christiane Peter

Telefon - DW: 05574 4960 610
Fax: 05574 4960 408

e-mail: office.lsr@lsr-vbg.gv.at

 

 

 

E-Mail:   POST@II1.bmwfj.gv.at

              begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; Begutachtungsverfahren – Stellungnahme

GZ: BMWFJ-510101/0008-II/1/2010

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

zum vorliegenden Gesetzesentwurf nimmt der Landesschulrat für Vorarlberg gemäß § 7 Abs. 3 Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idgF wie folgt Stellung:

 

 

Zu Z 1 bis 3 (§§ 2 Abs. 1 lit. b, c, f, g, h und i sowie 6 Abs. 2 lit. a, c, d, f, g und h):

 

Die Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe auf das 24. Lebensjahr (bzw. bei Schwangeren, Müttern, Präsenz- oder Zivildienern und für erheblich behinderte Kinder auf das 25. Lebensjahr) wird abgelehnt.

 

In Anbetracht der Dauer der schulischen Ausbildungen bis zur Erlangung der Hochschulreife von mindestens 12 bzw. 13 Schuljahren ist der anschließende Abschluss eines Universitäts- bzw. Hochschulstudiums bis zur Vollendung des 24. (bzw. 25.) Lebensjahres nicht realistisch.

 

Durch den überaus großen Andrang von Student/innen an die Universitäten und Hochschulen und den daraus resultierenden Engpässen im Studien- und Prüfungsverlauf kann der

 

 

 

 Abschluss eines regulären Universitäts- bzw. Hochschulstudiums in der Mindest-Studiendauer auch bei überdurchschnittlichem Arbeitseinsatz der Studierenden keinesfalls immer gewährleistet werden.

 

Um den Maturant/innen auch in Zukunft eine gesicherte Perspektive für ihre weitere Ausbildung nach der Matura bieten zu können wird vorgeschlagen, den Grundsatz der Gewährung der Familienbeihilfe bis zum Abschluss der Berufsausbildung beizubehalten.

 

 

Zu den weiters vorgeschlagenen Änderungen  besteht  kein Einwand.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten

 

 

 

HR Mag. Dr. Evelyn Marte-Stefani

Landesschulratsdirektorin

 

 

 

Elektronisch gefertigt