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Bundesministerium

für Familie, Wirtschaft und Jugend

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                                                                                              Wien, 16. November 2011/EW

 

                                                                                                

Betrifft:           Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird.

GZ: BMWF 510101/0008-II/1/2010

 

175.000 Ein-Eltern-Familien österreichweit leisten einen wesentlichen und nachhaltigen Beitrag für die Zukunft von Gesellschaft und Staat. Sie stellen sich der Mehrfachbelastung, verzichten auf höheres Einkommen und vermissen oftmals die viel gepriesene Wahlfreiheit!

 

Kinder in Alleinerziehenden-Familien sind doppelt so hoch von Armut betroffen (28 %), wie andere Kinder. Diese Tatsache ist hinlänglich bekannt, spiegelt sich in den täglichen Beratungssituationen österreichweit wider und wurde im Europäischen Jahr gegen Armut und soziale Ausgrenzung unzählige Male dargestellt.

 

Alle Sparmaßnahmen die für Vollfamilien bereits enorm belastend sind, treffen Alleinerziehende und ihre Kinder in einem noch härteren Ausmaß.

 

Die Österreichische Plattform für Alleinerziehende spricht sich daher gegen alle Maßnahmen aus, die Ein-Eltern-Familien und ihre Kinder verstärkt belasten.

 

Zu den einzelnen Punkten:

 

Ad § 2. (1) b) c) / § 6 (2) a):

Herabsetzung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr

Die Herabsetzung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe auf das vollendet 24. Lebensjahr (bzw. bei Präsenz- oder Zivildienern, Müttern, Schwangeren und für erheblich behinderte Kinder auf das 25. Lebensjahr) wird abgelehnt.

Gerade Alleinerziehende versuchen ihre Kinder unter massiven persönlichen Einschränkungen studieren zu lassen. Die Herabsetzung der Familienbeihilfe für diese Altersgruppe erschwert daher den universitären Zugang für Kinder aus Ein-Eltern-Familien enorm.

 

Der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht natürlich grundsätzlich so lange, wie die Ausbildung zielstrebig betrieben wird.

Bei der Berechnung der Studienbeihilfe wird der Unterhaltsbeitrag der Eltern mitberechnet, auch wenn dieser nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wird. Großjährige Kinder von Alleinerziehenden müssen den Unterhalt dann einklagen. Dies ist für viele Kinder aus Ein-Eltern-Familien ein äußerst schwieriger Schritt oder aufgrund persönlicher Erfahrungen nicht durchführbar. Sie verlieren künftig zusätzlich zur Studienbeihilfe die Familienbeihilfe.

 

Allerdings muss laut Judikatur des VGH die Hälfte des Lebensbedarfs bis zum Ende der Unterhaltspflicht durch soziale Transferleistungen und Steuerbegünstigungen ausgeglichen werden. In der österreichischen Gesetzgebung findet sich jedoch kein wirklicher steuerlicher Ausgleich für Kinderkosten, diese Steuergerechtigkeit muss daher über Familientransferleistungen geschaffen werden. Hier sehen wir durch die Neuregelung verfassungsrechtliche Probleme verortet.

 

Die Studiendauer einiger Studien deckt sich künftig nicht mit der möglichen Bezugsdauer der Familienbeihilfe.

 

Die Gründe, das Studium nicht schon mit dem 18. Lebensjahr zu beginnen sind vielfältig:

Besuch einer BHS; nach einer Fachschule eines Aufbaulehrgangs (Abschluss mit 20 Jahren), freiwilliges soziales Jahr, Auslandsjahr (z.B. Au-Pair), Geburtstag ab September im Einschulungsjahr (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). All diese Studierenden werden für ihre Lebensrealitäten oder ihr persönliches Engagement bestraft.

 

Bei den derzeitigen Studienbedingungen ist der Abschluss in Mindeststudiendauer  ebenfalls oftmals nicht möglich.

Bereits derzeit arbeiten mehr als 60% der Studierenden, dieser Trend wird sich verstärken und die Studiendauer weiter ausdehnen.

 

An den Bezug der Familienbeihilfe sind derzeit verschiedene weitere Vergünstigen gebunden, in Wien u.a. das vergünstigte Semesterticket für öffentliche Verkehrsmittel, d.h. Studierenden und ihren Familien wird ein weitaus größerer Betrag weggenommen.

 

Ad § 2. (1) f):

Wegfall der Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt sind.

Von Jugendarbeitslosigkeit betroffene junge Menschen belasten die finanzielle Situation ihrer Familien enorm, es wird nun weder ALG noch FB bezahlt, die gesamte Last der Lebenshaltungskosten für den arbeitssuchenden jungen Menschen trifft vorrangig den allein erziehenden Elternteil.

 

Ad § 8 (8):

Entfall der doppelten Familienbeihilfe

Die 13. Familienbeihilfe wurde für die nicht erfolgte Valorisierung der Familienbeihilfe eingeführt. Nun wird sie auf eine Schulstarthilfe in Höhe von € 100,- gekürzt, die nur  Familien mit Kindern vom 6. bis 15. Lebensjahr erhalten.

Durch den Wegfall der doppelten Familienbeihilfe, bzw. ihre Kürzung entfällt dieser Ausgleich wieder.  

 

An dieser Stelle wollen wir eine langjährige Forderung der ÖPA wiederholen:

Die Österreichische Plattform für Alleinerziehende spricht sich für die jährliche Wertanpassung der Familienbeihilfe aus um den Kaufkraftverlust zu minimieren.

 

Ad § 9.

Entfall des Mehrkindzuschlags:

Alleinerziehende mit mehreren Kindern haben als Ein-Eltern-Familie und als Mehrkindfamilie ein erhöhtes Armutsrisiko zu tragen. Die Ausgaben für Alleinerziehende mit mehreren Kindern stehen dem Familieneinkommen überproportional entgegen.

Im Sinne einer nachhaltigen Armutsbekämpfung wird die Streichung des Mehrkindzuschlages abgelehnt.

 

 

 

 

Die Österreichische Plattform für Alleinerziehende ersucht dringend bei Überarbeitung des Entwurfs um Einbeziehung ihrer Stellungnahme.

 

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

Österreichische Plattform für Alleinerziehende

DSA Elisabeth Wöran

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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