Gz BKA-F141.020/0047-II/4/2010

Abteilungsmail ii4@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Sandra SCHESTAK

Pers. E-mail Sandra.SCHESTAK@bka.gv.at

Telefon +43 1 53115-7543

Ihr Zeichen

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Franz Josefs-Kai  51

1010 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

BBG 2011; Entwurf einer Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme

 

 

Sehr geehrte Frau SCin Dr.in Nemec,

zu gegenständlichem Gesetzesentwurf wird von Seiten der Frauensektion des Bundeskanzleramtes folgende Stellungnahme abgegeben:

 

zu Z 1 bis 3 generell:

Zur Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird kritisch angemerkt, dass es unter bestimmten Konstellationen selbst bei Einhalten der Mindeststudiendauer nicht möglich ist, ein Studium bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres abzuschließen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Schulform mit fünfjähriger Oberstufe besucht wurde und danach ein human-, zahn- oder veterinärmedizinisches Studium absolviert wird.

 

zu § 2 Abs. 1 lit. f sowie § 6 Abs. 2 lit e:

Mit gegenständlicher Novelle soll die geltende Ausnahmeregelung für volljährige arbeitsuchende Kinder bis zum 21. Lebensjahr entfallen.

 

Der Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Beendigung einer Ausbildung ist vielfach mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden. Junge Frauen sind insofern besonders betroffen, als Frauen generell größere Schwierigkeiten haben, einen (neuen) Arbeitsplatz zu finden als Männer. Es wird daher eine Regelung angeregt, wonach Familienbeihilfe weiterhin bezogen werden kann, wenn die betroffenen Jugendlichen/jungen Erwachsenen die Bereitschaft zeigen, an für sie geeigneten Maßnahmen des AMS teilzunehmen.

 

zu § 2 Abs. 1 lit g:

Die im Begutachtungsentwurf analog zur derzeitigen Rechtslage vorgesehenen Ausnahmen, unter denen der Bezug der Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus gewährt wird, werden begrüßt. § 2 Abs. 1 lit g. nimmt allerdings (schon bisher) nur auf den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst – somit auf männliche Lebenszusammenhänge - Bezug. Dieser Ausnahmetatbestand ist aus frauenpolitischer Sicht auch auf die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres auszudehnen.

 

zu § 8 Abs. 8 iVm. § 8 Abs. 4:

Gemäß § 8 Abs. 4 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind monatlich um € 138,30. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erhöhung auch bei der nun vorgesehenen Pauschalierung der 13. Familienbeihilfe für Kinder zwischen dem 6. und 16. Lebensjahr aufrecht bleibt.

 

Des weiteren wäre ein Klarstellung wünschenswert, dass der Familienbeihilfebezug für behinderte Kinder, die einen Arbeitsversuch unternehmen, vorerst nur ruht, um sicherzustellen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe im Falle des Scheiterns nicht

erlischt; anderenfalls würde dies den falschen Anreiz setzen, keine Beschäftigung aufzunehmen.

 

 

12. November 2010

Für die Bundesministerin:

LASSER

 

 

 

Elektronisch gefertigt