Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

17. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6699/3-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf   eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

17. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6699/3-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

E-Mail: POST@III1.bmwfj.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 28. Oktober 2010, do. GZ BMWFJ-510101/0008-II/1/2010, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Die mit dem gegenständlichen Entwurf geplanten budgetwirksamen Kürzungen und Änderungen der Anspruchsgrundlagen bewirken eine massive Belastung der Familien. Besonders nachteilig wirkt sich die vorgeschlagene undifferenzierte Herabsetzung  der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe auf das vollendete 24. Lebensjahr aus, weil mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe auch eine Reihe von anderen Ansprüchen verknüpft sind (z. B. Kinderabsetzbetrag, beitragsfreie Krankenmitversicherung, Waisenpension).

 

Diese Festlegung lässt auch außer Acht, dass die Ablegung der Reifeprüfung an berufsbildenden höheren Schulen erst frühestens mit 19 Jahren möglich ist, während dies bei den allgemein bildenden höheren Schulen im Regelfall mit 18 Jahren möglich ist, vorausgesetzt, dass jemand im 6. Lebensjahr eingeschult wurde. Mitberücksichtigt werden muss bei dieser Altersgrenze auch die allfällige Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, sodass die vorgeschlagene Regelung angesichts der derzeitigen Rahmenbedingungen an den Universitäten für viele Studenten einen Abschluss des Studiums während des Bezuges der Familienbeihilfe nicht mehr möglich machen würde. Vor allem studierende Mütter (Alleinerzieherinnen) würden besonders belastet.

 

Nicht nachvollziehbar ist auch die sachliche Begründung dafür, warum die ohnehin statt der bisherigen Verdoppelung auf eine Erhöhung um € 100,-- gekürzte Sonderleistung im September jeden Kalenderjahres nur Kindern zugute kommen soll, die das 6. Lebensjahr bereits vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Zusatzleistung sollte wohl jedenfalls für die gesamte Dauer des Familienlastenausgleichsanspruchs auch über das 15. Lebensjahr hinaus gewährt werden, weil bekanntlich bei Kindern auch vor dem Schuleintritt Kosten anfallen (Kinderbetreuung) und eine Verknüpfung des Anspruches mit der Schulpflicht sachlich nicht rechtfertigbar erscheint.

 

Ebenfalls eine aus sozialer Sicht übermäßige und sachlich nicht begründbare Härte stellt der geplante ersatzlose Wegfall des Mehrkindzuschlages dar. Insbesondere der Umstand, dass diese Kürzung bereits ab 2011 schlagend werden soll, missachtet jeglichen Vertrauensschutz und den Anspruch auf Rechtssicherheit, zumal gerade eine Entscheidung für Kinder keine ist, die kurzfristig revidierbar wäre. Solche finanziellen Einbußen untergraben jeglichen Anreiz zur Mehrkindfamilie. Außerdem sei in diesem Zusammenhag die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 12940/1991 in Erinnerung gerufen, wonach „die Unterhaltsleistung an Kindern nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung ist“ weshalb Kürzungen in dieser Hinsicht einer strengeren Sachlichkeitsprüfung unterliegen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig