An das

Bundesministerium für

GZ ● BKA‑603.337/0005‑V/8/2010

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264

Ihr Zeichen BMLFUW‑UW.2.2.2/0019‑VI/2/2010

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

Da der vorliegende Entwurf Teil des Budgetbegleitgesetzes sein soll, ist er mit einer Artikelüberschrift und einer passenden Überschrift („Änderung des [...]“) zu versehen (vgl. Punkt 5.1. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010, BKA‑603.722/0001‑V/2/2010).

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen sind Ausführungen zu den „Hauptgesichts­punkten des Entwurfs“ und zu den „Finanziellen Auswirkungen“ zu treffen. An den Beginn des Besonderen Teils der Erläuterungen ist ein mit „Allgemeines“ überschriebener Abschnitt zu stellen, in den sonstige Ausführungen allgemeiner Art (insbesondere zur Kompetenzgrundlage) aufzunehmen sind (vgl. Punkt 5.5. des erwähnten Rundschreibens).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.

II.  Inhaltliche Anmerkungen:

Zu Z 1 (Art. I § 6 Abs. 1):

Es ist nicht ersichtlich, wieso in § 6 Abs. 1 Z 2 zwar das Datum, nicht aber der Betrag geändert werden soll.

Zu Z 3 (Art. I § 11 Abs. 3):

Es wird darauf hingewiesen, dass die Regelung im Widerspruch zu der in § 1 formulierten Zielsetzung des Altlastensanierungsgesetzes steht.

III.  Sprachliche und legistische Anmerkungen:

Zu Z 2 (Art. I § 6 Abs. 4 bis 4b):

Es wäre zu erwägen, die Abs. 4a und 4b nicht zur Gänze neu zu erlassen, sondern sich mit folgender Anordnung zu begnügen:

In Art. I § 6 Abs. 4a und 4b wird der Ausdruck „ab 1. Jänner 2006“ jeweils durch den Ausdruck „ab 1. Juli 2011“ ersetzt; der Ausdruck „7,00 Euro“ wird jeweils durch den Ausdruck „8,-- Euro“ ersetzt.

Zu Z 6 (Art. I § 12 Abs. 2 erster Satz):

Bei der Wiedergabe des neuen ersten Satzes wäre die Formatvorlage 23_Satz_(nach_Novao) zu verwenden. Allerdings stellt sich auch hier die Frage, ob es sinnvoll ist, den gesamten ersten Satz neu zu erlassen. Ausreichend wäre eine Novellierungsanordnung folgenden Inhalts:

In Art. I § 12 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „des Aufkommens“ durch die Wortfolge „des zweckgebundenen Aufkommens“ ersetzt.

Zu Z 8 (Art. VII Abs. 20):

Es fehlt das Anführungszeichen am Ende des Absatzes.

IV.  Zu den Erläuterungen:

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erläuterungen zu Z 7 zum Verständnis der vorgeschlagenen Neufassung des § 12 Abs. 4 beitragen; die Erläuterungen sollten überprüft und adaptiert werden.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

12. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

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