Amt der Wiener Landesregierung

 

                                                                                              Dienststelle:      Magistratsdirektion

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MD-VD - 1226-1/10                                                          Wien, 12. November 2010

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Altlastensanierungs-

gesetz geändert wird (ALSAG-

Novelle 2010);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMLFUW-UW.2.2.2/0019-VI/2/2010

 

 

 

An das

Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 


Zu § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 bis 4b (Z 1 des Entwurfes):

 

Zu diesem Novellierungsvorschlag ist festzuhalten, dass für die Stadt Wien durch die geplante Erhöhung der Beiträge - insbesondere durch die Anhebung des Altlastenbeitrags für das Verbrennen von Abfällen von EUR 7,-- auf EUR 8,-- je angefangener Tonne - erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen entstehen.

 

Weiters wird bemerkt, dass im Entwurf nach wie vor der Begriff „Erdaushub“ verwendet wird und somit die „Asynchronität“ der im Altlastensanierungsgesetz und in der Deponieverordnung 2008 verwendeten Begriffe nicht beseitigt wird. Dies führt
- wie die Praxis gezeigt hat - zu unterschiedlichen Auslegungen betreffend der Beitragspflicht von Bodenaushub bzw. Erdaushub. Vorgeschlagen wird daher, den Begriff „Erdaushub“ gänzlich wegzulassen und stattdessen im Altlastensanierungsgesetz den Begriff „Bodenaushubmaterial gemäß Deponieverordnung 2008“ zu verwenden.

 

Zu § 11 Abs. 3 (Z 4 des Entwurfes):

 

Die derzeit geltende Zweckbindung der Altlastenbeiträge führt dazu, dass die von den Inhabern von Verbrennungsanlagen und Deponien eingehobenen Beiträge im Bereich der Abfallwirtschaft verbleiben und damit nachhaltige Maßnahmen - wie die Sicherung oder Sanierung von Altlasten - finanziert werden können. Mit dem gegenständlichen Entwurf sollen nicht nur - wie bereits ausgeführt - die Beiträge erhöht werden, sondern auch ein (zumindest teilweiser) Entfall der Zweckbindung erfolgen. Wie den Erläuterungen zu entnehmen ist, soll damit ein Beitrag zur Budgetkonsolidierung geleistet werden. Dies bedeutet, dass die Inhaber von Verbrennungsanlagen und Deponien letztlich für eine allgemeine Sanierung („Konsolidierung“) des Bundesbudgets herangezogen werden. Demgegenüber wurde die Erhöhung der Altlastenbeiträge seitens der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Besprechung vom 30. September 2010 als notwendig und unabdingbar dargestellt, um die Finanzierung der Sicherung oder Sanierung von Altlasten auch weiterhin gewährleisten zu können. Die geplante Aufhebung der Zweckbindung aus Gründen der Budgetkonsolidierung ist mit dieser Argumentation nicht vereinbar. Die im Entwurf vorgesehene Bestimmung des § 11 Abs. 3 wird daher entschieden abgelehnt.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

Mag. Jürgen Fischer                                           Mag. Andrea Mader

                                                                                     Senatsrätin

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 5

     (zu MA 5 - 6381/10)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen