Stellungnahme der
ARGE österreichischer Abfallwirtschaftsverbände zum
Entwurf der ALSAG Novelle 2010

 

 

Die ARGE Österreichischer Abfallwirtschaftsverbände unterstützt die Argumente, die in der Stellungnahme des ÖWAV vorgebracht werden vollinhaltlich. Zusätzlich sei noch folgendes angemerkt.

1.    Beitragssätze

Die Anpassung der Beitragssätze um 14,5% entspricht zwar der Inflationsrate von 2003 bis 2010. (VPI 2003: 105,9, VPI 9/2010: 121,5, Erhöhung: 14,73%), vergisst aber die Erhöhung 2006. Seit dieser Zeit ist die Inflationsrate nur um 7,5 % gestiegen.

Die vorgeschlagenen Erhöhungen sind im Detail

ALSAG-pflichtig

geltende Fassung

ALSAG 2011

 

beitragspflichtige Tätigkeiten §3 Abs1 Z1-4

 

 

  Erdaushub

8

9,2

  Baurestmassen

8

9,2

  mineralische Abfälle

8

9,2

Baurestmassendeponie, Inertstoffdeponie

8

9,2

Reststoffdeponie

18

20,6

Massenabfalldeponie, gefährl. Abfall-Deponie

26

29,8

Verbrennen von Abfällen

7

8

Export

7

8

 

2.    Elektronische Meldung

Sollte sich die elektronische Meldung tatsächlich als Verwaltungseinsparung erweisen, so wird sie begrüßt. Allein die Verfügbarkeit der EDM-Meldungsmöglichkeit per 1.1.2011 wird bezweifelt.

3.    Teilweises Aussetzen der Zweckbindung

Die stufenweise Aussetzung der Zweckbindung der Altlastensanierungsbeiträge von 3,4 Mio € im Jahr 2011 auf 18,4 Mio € im Jahr 2014 stellt die Aufbringung einer allgemeinen Steuer dar, welche vonseiten der ARGE der österreichischen Abfallwirtschaftsverbände strikt abgelehnt wird.

 

Die notwendigen Erhöhungen werden im Novellenvortext mit Mindereinnahmen begründet, bei denen die Inflation ausgeglichen werden soll. Das Programm der Sanierung der Altlasten und Altstandorte wird mit dieser Bestimmung zum Vorwand für die Aufbringung von Steuermitteln an der breiten Öffentlichkeit vorbei. Dies ist der Glaubwürdigkeit des Umweltschutzes nicht dienlich und ist aus Sicht der kommunalen Abfallwirtschaft abzulehnen. Dieses Gesetz müsste konsequent „Abfallsteuergesetz“ heißen und nicht mehr Altlastensanierungsgesetz.

4.    Ermächtigung zur Verwendung von bis 3,75 Mio € für Ersatzvornahmen

Diese Ermächtigung wird von den Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbänden ausdrücklich gutgeheißen, da sie hoffentlich zu einer schnelleren Entfernung von widerrechtlichen Ablagerungen durch die Bezirkshauptmannschaften führen wird.

5.    Termin des Inkraft-Tretens

Der Termin des Inkraft-Tretens der Erhöhung der ALSAG-Beiträge ist mit 1. Juli 2011 sehr kurz gewählt. Dies trifft die Städte, Gemeinden und Abfallverbände in einem Zeitpunkt, da die Budgets für 2011 bereits erstellt wurden und keine Anpassungen der Gebühren unter Jahr möglich sind.  Daher sollte die Erhöhung des ALSAG-Beitrages erst mit 1.1.2012 in Kraft treten

6.    Darstellung der Kosten

Nach wie vor wird in der Berechnung im Motivenbericht nicht darauf eingegangen, welche Verwaltungskosten diese Novelle bei den Ländern und Gemeinden verursacht. Die Entsorgungswirtschaft wird mit der Erhöhung belastet.

 

Die Erhöhung der ALSAG-Sätze wird mit den obigen Anmerkungen zur Kenntnis genommen. Positiv wird ausdrücklich festgehalten, dass man im Ministerium von der Überlegung der Veränderung der Berechnungsbasis für die Altlastensanierungsbeiträge Abstand genommen hat (Stichwort: Abfalltransferabgabe). Es ist hoffen, dass dies auch nachhaltig der Fall ist (wenn man schon auf ein Drittel der Einnahmen im Jahr 2014 verzichten kann).