Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

15. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6711/7-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf einer ALSAG-Novelle 2010; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  einer ALSAG-Novelle 2010 übermittelt.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

15. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6711/7-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf einer ALSAG-Novelle 2010; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das  

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

E-Mail: abteilung.62@lebensministerium.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 29. November 2010, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2010) nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Allgemeine Bemerkungen:

Der vorliegende Begutachtungsentwurf zur ALSAG-Novelle 2010 sieht als wesentliche Punkte

  1. die Anhebung der Altlastenbeiträge entsprechend der Inflation,
  2. die Möglichkeit zur Einbringung einer elektronischen Anmeldung und
  3. die teilweise Aufhebung der Zweck­widmung für die Jahre 2011 bis 2014 vor.

 

Für die Weiterführung der im internationalen Vergleich in den letzten 20 Jahren sehr erfolgreichen Bewältigung der Altlastenproblematik und die Erreichung der in den Leitlinien Umweltqualitätsziele 2005 zur österreichischen Strategie zur nachhaltigen Entwicklung (2002) und im „Leitbild Altlastenmanagement“ vorgegebenen Ziele (Erfassung historisch kontaminierter Standorte innerhalb einer Generation; Durchführung von Maßnahmen an erheblich kontaminierten Standorten innerhalb von zwei Generationen d.h. bis 2050) sind nach Expertenmeinung Einnahmen von ca. 100 Mio. €/a erforderlich. Der gesamte Finanzierungsbedarf zur Altlastensanierung liegt nach Schätzungen des Umweltbundesamtes bei zumindest 5 Mrd. € (für die Durchführung von Maßnahmen an rd. 2.500 Flächen unter Anwendung des „Reparaturprinzips“, d. h. der Belassung von Restbelastungen nach standort- und nutzungsspezifischen Kriterien; bei nach dem Vorsorgeprinzip abgeleiteten Sanierungszielen liegt der Gesamtaufwand beim Doppelten!). Von der öffentlichen Hand wurde bislang rd. 1 Mrd. € investiert.

 

Da bereits seit Jahren bekannt ist, dass die Einnahmen aus den Altlastensanierungsbeiträgen stark rückläufig sind und dadurch die Schere zwischen den erforderlichen und den tatsächlichen Einnahmen stark auseinandergeht, gab es in der Vergangenheit Überlegungen wie diese geschlossen werden könnte. Mit der gegenständlichen Anpassung bei gleichzeitig teilweisen Entfall der Zweckbindung der eingehobenen Altlastenbeiträge geht man direkt in die falsche Richtung und rückt damit das in den Leitlinien festgeschriebene Ziel in weite Ferne mit den dabei einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Umwelt aber auch auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

 

Abgesehen von den fachlichen Bedenken gegen die altlastenfremde Verwendung der Altlastenbeiträge, die einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zuwider läuft, sind gegen diese geplante Reglung auch grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken vorzubringen, weil eine sachliche Rechtfertigung für ein Abweichen von diesem zwischen den Finanzausgleichspartnern akkordierten grundsätzlichen Ordnungssystem der Altlastensanierungsfinanzierung nicht gesehen werden kann.

 

Daher wird zum Einen die vorgesehene teilweise Aufhebung der Zweckbindung vehement abgelehnt und zum Anderen angemerkt, dass in dem vorgelegten Entwurf Vorgaben zur Erreichung der vorgegeben Ziele aus dem Leitbild Altlastenmanagement zur Gänze fehlen.

 

 

Zu den einzelnen Änderungspunkten:

 

ad 1) Anhebung der Altlastenbeiträge entsprechend der Inflation (§ 6 Abs. 1 und 4 bis 4b)

 

Eine Inflationsanpassung der Altlastenbeiträge wird grundsätzlich als notwendig erachtet und die vorgesehene Wertsicherung der Beiträge auch als erforderlich angesehen, um zukünftig eine gesicherte Altlastensanierung in Österreich zu gewährleisten. Jedoch sind darüber hinaus noch zusätzliche Mittel für die Altlastensanierung zur Verfügung zu stellen. Hier sollte aber nicht wie bisher einseitig die Abfallwirtschaft belastet werden – wo sich vor allem im Bereich Wiederverwendung und Recycling von Bodenaushub und Baurestmassen Konstrukte entwickelten, die durch den dabei verursachten Verwaltungsaufwand ineffizient sind - sondern  auch die Themen Bodenversiegelung ( z.B. Eindämmung des Flächenverbrauchs) und Grundstückstransaktionen als Nutznießer der Altlastensanierung Berücksichtigung finden.

 

ad 2) Möglichkeit zur Einbringung einer elektronischen Anmeldung (§ 9 Abs. 4)

 

Der Entwurf sieht vor, dass zukünftig eine Anmeldung der Altlastensanierungsbeiträge in der Regel auf elektronischem Wege erfolgen soll. Dabei sollen Synergien mit dem elektronischen Datenmanagement des Lebensministeriums (EDM) genutzt werden. Eine entsprechende Umsetzung ist für 01.01.2011 vorgesehen. Ob die Möglichkeit zur elektronischen Einbringung zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich bestehen wird, ist auf Grund der aktuellen Erfahrungen mit der Umsetzung des EDMs zu bezweifeln.

 

ad 3) Teilweise Aufhebung der Zweck­widmung für die Jahre 2011 bis 2014 (§ 11 Abs. 3)

 

Die Altlastenbeiträge sind für die Sicherung und/oder Sanierung von Altlasten bzw. für damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten stets aus gutem Grunde zweckgebunden und werden als essenzieller Beitrag zum umfassenden Umweltschutz gesehen.

Die Altlastenbeiträge liefern nicht nur einen unverzichtbaren Beitrag für den Umweltschutz, sondern ermöglichen auch die gezielte Sanierung bestehender Altstandorte, die damit verbundene Nachnutzung der sanierten Flächen und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung. Durch die Sanierung der Altstandorte können nicht nur zahlreiche Arbeitsplätze gesichert werden, sondern vor allem auch neue Investitionen getätigt und der Wirtschaftsstandort Österreich von zahlreichen Unternehmen genutzt werden.

Ein Fortbestand der Zweckwidmung ist aus folgenden Gründen unbedingt erforderlich:

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig