An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Per E-Mail:     abteilung.62@lebensministerium.at

                        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Wien, am 16. November 2010

Zl. B,K-512/151110/HA

 

 

GZ: BMLFUW-UW.2.2.2/0019-VI/2/2010

 

 

Betreff: ALSAG-Novelle 2010

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Ad § 6 Abs. 1 und 4 bis 4b

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass eine Anhebung des Altlastenbeitrages infolge des Rückgangs der Einnahmen in den letzten Jahren, als notwendig erachtet wird. Die Einnahmeentwicklung, die sich aus dem erfreulichen Rückgang an Ablagerungen von Abfällen ergibt, muss ohne Zweifel berücksichtigt werden um auch in Zukunft die Altlastensanierung in Österreich zu gewährleisten und die im „Leitbild Altlastenmanagement“ gesteckten Ziele zu erreichen.

Dem Entwurf des ALSAG nach soll eine wertsichernde Anpassung der Altlastenbeiträge in Höhe 14,5 % erfolgen. Diese Erhöhung entspricht zwar der in den Erläuterungen angeführten Inflationsrate im Vergleichszeitraum von 2003 bis 2010. Die Erhöhung, die insbesondere die Gemeinden trifft, soll jedoch bereits mit 1. Juli 2011 wirksam werden. Abgesehen von der kurzen Vorlaufzeit von einem halben Jahr ist der Zeitpunkt für die Beitragsanpassungen insofern ungünstig und daher für die Gemeinden belastend, da zum einen die Budgets für 2011 bereits erstellt wurden und zum anderen keine Anpassung der Gebühren während des Jahres möglich ist.

Im Rahmen der letzten ALSAG-Novelle im Jahr 2003 wurde eine Wertanpassung mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2006 angekündigt. Der Österreichische Gemeindebund ersucht eindringlich, die Vorlaufzeit auf frühestens 1. Jänner 2012 zu verlängern.

 

 

Ad § 11 Abs. 3

Durch die Beitragsanhebungen werden jährlich Einnahmen von insgesamt € 51 bis 54 Mio. oder Mehreinnahmen von € 11 bis 14 Mio. erwartet. Diese Beträge sind notwendig um die Vorgaben und Ziele im Hinblick auf einen Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zu erreichen. Gemäß § 11 Abs. 3 des vorliegenden Entwurfes soll jedoch die in Abs. 2 normierte Zweckbindung der Altlastenbeiträge zur Sicherung und Sanierung von Altlasten im Zeitraum von 2011 bis 2014 zu einem nicht unbeträchtlichen Teil aufgehoben werden und dem allgemeinen Budget zufließen. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit, einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung zu leisten.

Beginnend mit dem Jahr 2011 (ca. € 4 Mio.) sollen im Jahr 2013 mehr als € 16 Mio. und im Jahr 2014 mehr als € 18,4 Mio. (!) zweckentbunden werden.

Bei Umsetzung der vorgeschlagenen Zweckentbindung wird daher nahezu ein Drittel der Einnahmen (!), im Jahr 2014 sogar mehr als 34 % der Gesamtbeiträge dem allgemeinen Budget zugeführt. Damit wird sogar mehr zweckentbunden als durch die Erhöhung der Beiträge (€ 11 bis 14 Mio.) Mehreinnahmen erzielt werden.

Die Altlastenbeiträge sind für die Sicherung und/oder Sanierung von Altlasten bzw. für damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten stets aus gutem Grunde zweckgebunden und werden von der gesamten Abfallwirtschaft als essenzieller Beitrag zum umfassenden Umweltschutz gesehen, unterstützt und auch aufgebracht. Durch die festgeschriebene Zweckbindung ist gewährleistet, dass die Altlastenbeiträge im Bereich der Abfallwirtschaft verbleiben, und damit nachhaltige Maßnahmen - wie die Sicherung oder Sanierung von Altlasten - finanziert werden können.

Der Österreichische Gemeindebund stellt daher klar, dass eine Erhöhung der Beiträge mit dem ausschließlichen Ziel der Budgetkonsolidierung inakzeptabel ist und fordert die Beibehaltung der Zweckbindung im Sinne des § 11 Abs. 2 ALSAG für alle Einnahmen aus den Altlastenbeiträgen.

Ad § 9 Abs. 4

Der vorliegende Entwurf sieht in Zukunft eine Anmeldung der Altlastensanierungsbeiträge grundsätzlich auf elektronischem Wege vor. Dabei sollen Synergien mit dem elektronischen Datenmanagement des Lebensministeriums (EDM) genutzt werden. Da die elektronische Anmeldung eine nicht unwesentliche Verwaltungseinsparung und letztlich eine Verwaltungsvereinfachung mit sich bringt, begrüßt der Österreichische Gemeindebund diese Möglichkeit. Es ist aber Bedacht zu nehmen darauf, dass die EDM-Meldungsmöglichkeit auch rechtzeitig (ab 1. Jänner 2011) genutzt werden kann.

 

 

Ad § 12 Abs. 4

Die Ermächtigung des Bundesministers, für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten (oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß §§ 73 und 74 AWG) € 7,5 Mio. aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden hat sich bislang bewährt und dazu geführt, dass widerrechtliche Ablagerungen schneller beseitigt werden konnten.

Da diese Ermächtigung insofern eingeschränkt werden soll, als der dafür vorgesehene Finanzierungsbeitrag auf die Hälfte (€ 3,75 Mio.) reduziert wird, ist zu befürchten, dass die rasche und unbürokratische Entfernung widerrechtlicher und umweltschädlicher Ablagerungen verzögert wird.

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften werden Gesetzesentwürfe der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung sowie beschlussreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister den Ämtern der Landesregierungen und der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt. In diese Vorhaben ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragsparteien einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht (Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung).

Ergeben sich aus solchen Maßnahmen für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Ausgaben in der Stellungnahme darzustellen (§ 14 Abs. 3 BHG).

Da der gegenständliche Entwurf zur Frage der finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden keinerlei Aussagen trifft,  stellt die Vorgangsweise des Bundes einen Verstoß gegen die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften sowie gegen das Bundeshaushaltsgesetz dar.

Da infolge der Beitragserhöhung und der Zweckentbindung mit Mehrkosten für die Gemeinden zu rechnen ist und die Erläuterungen keinerlei Aussagen über die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden treffen, verlangt der Österreichische Gemeindebund eine den vorangehenden Ausführungen entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

 

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