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GZ.: BMI-LR1427/0031-III/1/a/2010
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Wien, am 18. November 2010
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMLFUW Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2010); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für die Bundesministerin:
Mag. Peter Andre
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1427/0031-III/1/a/2010
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Wien, am 18. November 2010
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An das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenbastei 5 1010 W I E N
Zu Zl. BMLFUW-UW.2.2.2/0019-VI/2/2010
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMLFUW Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2010); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Nach Anlage 2 zu § 2 Abschnitt F Z 13 BMG ist das BM.I für Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind, zuständig (Restkompetenz) und nach Ansicht des BKA-VD in Verwaltungsvollstreckungsangelegenheiten des Bundes sachlich in Betracht kommende oberste Behörde, weshalb uneinbringliche Kosten in einem Vollstreckungsverfahren vom BM.I zu liquidieren sind.
Demgegenüber ist das BMLFUW nach Anlage zu § 2 Abschnitt I Z 17 für „Abfallwirtschaft; Altlastensanierung, dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 AWG 2002, sofern diese nicht durch Z 7 erfasst sind“ zuständig. Jedenfalls ist im Zusammenhang mit dem am 20. Juni 2009 Inkraftgetretenen B-UHG davon auszugehen, dass für das BM.I allfällige budgetäre Auswirkungen gegeben sein können.
Eine vorläufige Kostentragung durch das BM.I kann bei allen Materiengesetzen (mit Ausnahme jener Fälle, die im BMG genannt sind), die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, anfallen, wobei die diesbezüglichen, jeweils von den Bezirkshauptmannschaften gestellten Anträge einer Einzelfallprüfung unterzogen werden, dh ob die „Ausfallhaftung“ des BM.I zum Tragen kommt oder nicht.
Gleichzeitig wird eine Ausfertigung dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.
Für die Bundesministerin:
Mag. Peter Andre
elektronisch gefertigt