BKA-600.088/0005-V/8/2010

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Bundesministerium

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bearbeiter Herr MMMag Dr Franz KOPPENSTEINER

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für Verkehr, Innovation und Technologie

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II.  Inhaltliche Anmerkungen:

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 9):

Es wird angeregt die in Abs. 1 vorgesehene Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Wortfolge „aller anderen Aufgaben“ näher zu determinieren.

Um eine dynamische Verweisung zu vermeiden, sollte auf eine bestimmte Fassung der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation abgestellt werden (vgl. dazu LRL 61 ff).

Zu Z 15 (§ 28 Abs. 1):

Es ist unklar, weshalb einige der in Abs. 1 genannten Gebühren erhöht werden, während andere unverändert bleiben; dies sollte in den Erläuterungen näher dargelegt werden.

Zu Z 16 (§ 31 Abs. 3):

Es wird empfohlen näher darzulegen, auf welche Gebührensätze des Gesetzes sich die Ermächtigung zur Inflationsanpassung bezieht bzw. in welcher Art und Weise die Inflationsanpassung erfolgt. Weiters ist unklar, wieso auf Gebührensätze „in der vor In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/2010 geltenden Fassung“ abgestellt wird.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass durch die Verwendung des Wortes „erhöhen“ der Gesetzestext die theoretische Möglichkeit einer Deflation nicht berücksichtigt.

Zu Z 18 (§ 36a):

Es ist unklar, weshalb in Abs. 1 nicht auch § 15 Abs. 1 genannt wird.

Zu Z 19 (§ 40 Abs. 10 bis 12):

Es stellt sich die Frage, weshalb ein abweichendes Inkrafttreten auch hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 1 vorgesehen wird. Eine Begründung hierfür sollte in die Erläuterungen aufgenommen werden.

III.  Legistische und sprachliche Anmerkungen:

Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“) und verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zugänglich sind.

Zum Titel:

Für Zwecke der Erstellung des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 ist es erforderlich den Titel wie folgt zu ändern: „Änderung des Patentamtsgebührengesetzes“.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 9):

Es sollte für jede geänderte Bestimmung eine eigene Novellierungsanordnung vorgesehen werden („§ 13 Abs. 1 lautet“; „§ 13 Abs. 9 lautet“).

Zu Z 16 (§ 31 Abs. 3):

Die Novellierungsanordnung sollte wie folgt umformuliert werden: „Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:“. Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass die im Jahr 2006 wirksam gewordene überarbeitete Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zur Schreibweise „Inkrafttreten“ zurückgekehrt ist (vgl. Duden. Die deutsche Rechtschreibung [2006], 532, und Österreichisches Wörterbuch [2006], 842). Die gleiche Anmerkung gilt sinngemäß für § 36a.

Zu Z 17 (§ 33):

Die Novellierungsanordnung sollte wie folgt umformuliert werden: „Der Text des § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:“

Zu Z 19 (§ 36a):

Die Novellierungsanordnung sollte wie folgt geändert werden: „Dem § 40 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:“

IV. Zu den Erläuterungen:

Allgemein wird eine Durchsicht des Textes auf Tippversehen empfohlen (siehe dazu zB die Zitierung des „§ 31 Abs. 3“ statt des „§ 33 Abs. 2“ auf Seite 3 der Erläuterungen zur Z 17).

Die Ausführungen zur Kompetenzgrundlage sind in einen mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil der Erläuterungen im Besonderen Teil aufzunehmen (vgl. Punkt 5.5. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010, GZ 603.722/0001-V/2/2010 zur Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2011-2014).

Weiters stellt sich die Frage, weshalb in den Erläuterungen zu Z 1 und 4 eine Verdreifachung der Gebühren (vgl. § 15 Abs. 1) mit einer inflationsgerechten Anpassung begründet wird.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

9. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

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