An das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
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Betr.: Entwurf von Bundesgesetzen über die Änderung
des Universitätsgesetzes 2002 und des Studienförderungsgesetzes;
Stellungnahme
Zu Zl . 52.250/0133-I/6/2010
16.November 2010
Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird; wird wie folgt Stellung genommen:
Dem Studienförderungsgesetz 1992 liegt bei der Bemessung der Studienbeihilfe das System zu Grunde, dass bei entsprechender sozialer Bedürftigkeit durch die staatlichen Leistungen (auf Grund des StudFG, des Famlienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des EStG 1988) sowie der zumutbaren Unterhalts- und Eigenleistungen der Lebensunterhalt des Studierenden gedeckt werden kann. Aus diesem Grund sieht § 30 Abs. 4 u.a. vor, dass die zustehende Familienbeihilfe die mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert. Durch die vorgesehene Entkoppelung von den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes ergeben sich Doppelbelastungen für Studierende vor der Vollendung des 26. Lebensjahres, die den im vorgesehenen § 30 Abs. 2 Z 4 genannten Betrag von der Höchststudienbeihilfe abgezogen erhalten, auch wenn für sie keine Leistungen nach den beiden genannten Gesetzen erfolgen. Dies würde insbesondere der Fall sein, wenn die Familienbeihilfe nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zusteht (vgl. den Entwurf des vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ausgesandten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird). Eine Herabsetzung des Lebensalters im vorgesehenen § 30 Abs. 2 Z 4 ist dann keine Lösung, wenn – wie von politischer Seite angekündigt – Ausnahmen von der Altersgrenze im Familienlastenausgleichsgesetz vorgesehen werden.
Für den Vorstand:
SCh.i.R. Dr. Felix Jonak
Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren
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