Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1211/10                                                             Wien, 12. November 2010

Budgetbegleitgesetz 2011 - 2014;

Entwurf eines Bundesgesetzes über

die Änderung des Universitätsge-

setzes 2002 und des Studienförde-

rungsgesetzes;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMWF-52.250/0133-I/6/2010

 

 

 

An das

Bundesministerium Wissenschaft

und Forschung

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 


Änderung des Universitätsgesetzes 2002

 

Zu § 13 Abs. 2 Z 1 lit. k bis lit. m:

 

Diese Bestimmung sieht vor, dass die betroffenen Universitäten nicht mehr verpflichtet sein sollen, die Anzahl der Studienplätze für StudienanfängerInnen in den Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Psychologie bedarfsgerecht zu erhöhen. Dabei handelt es sich um jene Studien, deren Zugang gemäß § 124b Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vom Rektorat beschränkt werden kann.

 

Dazu ist festzuhalten, dass diese aus Einsparungsgründen geplante Maßnahme die Verbesserung der Studienplatzsituation vor allem in jenen Studienbereichen verhindert, die - wie § 124b Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 festhält - durch einen erhöhten Zustrom von InhaberInnen nicht in Österreich ausgestellter Reifeprüfungszeugnisse stark beschränkt sind. Der Entfall der bedarfsgerechten Erhöhung der Studienplätze in diesen Bereichen ist daher aus bildungspolitischer Sicht vehement abzulehnen. Gleichzeitig handelt es sich dabei um Studien, die Frauen überdurchschnittlich häufig anstreben.

 

Aus diesen Gründen ist vorhersehbar, dass sich die geplante Einsparungsmaßnahme nicht nur zu Lasten von abgewiesenen StudienbewerberInnen generell auswirkt, sondern auch negative Folgen für Bildungschancen von Frauen haben wird.

 

Es wird daher ausdrücklich angeregt, die ins Auge gefasste Regelung zu evaluieren und vom Entfall der bedarfsgerechten Erhöhung der Studienplätze in den angesprochenen Studienrichtungen abzusehen.

 

Zu § 54 Abs. 8 und § 59 Abs. 7:

 

§ 54 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 sieht vor, dass im Curriculum für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von TeilnehmerInnen deren Anzahl sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen sind. Entgegen der bisherigen Verpflichtung sieht der Entwurf nunmehr vor, dass nur mehr „nach Möglichkeit“ zu beachten ist, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwachsen soll. Zudem sollen Parallelveranstaltungen im Bedarfsfall künftig nur mehr nach Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, angeboten werden.

 

Zusätzlich soll § 59 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 ersatzlos gestrichen werden, wonach Studierenden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote und Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden sollen. Dies insbesondere dann, wenn Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten zuzurechnen ist.

 

Diese geplanten Änderungen stellen ohne Zweifel eine Verschlechterung für Studierende dar und sind abzulehnen. Damit werden eine Verlängerung der Studienzeit in den betreffenden Studienrichtungen und damit verbunden erhebliche finanzielle Nachteile für die Studierenden ohne deren Verschulden mehr als wahrscheinlich.

 

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, von den gegenständlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, zumal der durch die Verlängerung der Studienzeit zu erwartende spätere Eintritt der Studierenden in das Berufsleben jedenfalls negative volkswirtschaftliche Auswirkungen zeitigt.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

Mag. Jürgen Fischer                                           Mag. Andrea Mader

                                                                                     Senatsrätin

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 56

(zu MA 56 - A 2133/10)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen