Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung

 

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HGD-872/10

HGR-1336/10 - ST 8.3

Mag. Kummer   ( 463

* christoph.kummer@auva.at

Datum

17.11.2010

 

 

Betrifft:

Stellungnahme zu einem Entwurf für
eine Änderung des Universitätsgesetzes

 

 

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat als Trägerin der sozialen Unfall­versicherung die gesetzliche Aufgabe, für die Verhütung von Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten bei den bei ihr pflichtversicherten Universitätsangestellten zu sorgen.
Darüber hinaus sind sämtliche Studierende an Universitäten (ausgenommen die geringe Anzahl nicht gleichgestellter ausländischer Studierender) bei der Allge­meinen Unfall-versicherungsanstalt pflichtversichert, und die Allgemeine Unfall­versicherungsanstalt hat sich um die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten auch bei dieser Gruppe zu bemühen. Im Rahmen dieses Auftrages werden seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zahlreiche Informationsaktivitäten und Präventionsmaßnahmen gesetzt.

 

 

Zur Novellierungsziffer 9 des Entwurfes (§ 143 Abs 8 Universitätsgesetz):

 

In dem zur Begutachtung vorgelegten Entwurf wird vorgeschlagen, die Anwendbar­keit des Arbeitsinspektionsgesetzes hinsichtlich der Möglichkeit der Arbeitsinspek­tion, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzufordern, für weitere drei Jahre (nämlich bis Oktober 2016) auszusetzen.

 

Bereits seit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes im Herbst 2002 ist die wirksame Tätigkeit der Arbeitsinspektion und damit eine zügige Anpassung der Universitäten an heutige Arbeitnehmerschutzstandards ausgesetzt und gehemmt, weil § 112 UG – befristet bis 1.10.2013 – die Anwendung des Arbeitsinspektionsgesetzes an die Berücksichtigung

„bestehende Generalsanierungspläne“ knüpft. In den seither vergangenen 8 Jahren

wurden an vielen Universitäten nicht nur kaum einrichtungs­bezogene und bauliche Maß-

nahmen im Interesse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gesetzt, sondern es liegen bis jetzt teilweise nicht einmal die im Universitätsgesetz vorgeschriebenen Generalsanierungspläne vor. Wirksame Beschleunigungs- und Abhilfemaßnahmen seitens der Aufsichtsbehörde sind nicht erkennbar.

 

Hinzuweisen ist darauf, dass bereits mit Inkrafttreten des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes (BGBl Nr.164/1977) mit 1.1.1978 eine weitgehende Rechtspflicht zur

Sanierung der Universitätsbaulichkeiten sowie zur Verwirklichung von Sicherheit und

Gesundheitsschutz bei der Arbeit geschaffen wurde. Ausnahmen waren nur zulässig,

sofern Umbauten einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert hätten und durch den Missstand zugleich Sicherheit oder Gesundheit nicht gefährdet waren.

 

Mit dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), welches mit 1.6.1999 auch für die Universitäten in Kraft trat, wurden die genannten Ausnahmen beseitigt und die Gewährleistung zeitgemäßen Beschäftigtenschutzes auch an den Universitäten angeordnet.

 

Somit besteht nunmehr seit über 32 Jahren der gesetzliche Auftrag, sich an den Universitäten den Arbeitnehmerschutzstandards anzunähern und diese einzuhalten.

Eine weitere Erstreckung der Frist, wie sie durch die Novellierung des § 143 Abs 8 Universitätsgesetz bewirkt würde, ist entschieden abzulehnen.

 

Hinzu tritt die Beobachtung aus der Praxis, dass eine derartige Fristverlängerung von 2013 auf 2016 einen Anreiz bietet, Planungs- und Verbesserungsaktivitäten weiterhin nur auf minimalem Niveau zu betreiben.

 

Letztlich ist das Faktum zu betonen, dass auch den Studierenden (die selbst nicht Beschäftigte im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder des Arbeitsinspektionsgesetzes sind) und der Volkswirtschaft in doppelter Weise Nutzen aus Verbesserungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

erwächst:

 

1.   Studierende benützen auch jene Universitätseinrichtungen (zB Laboratorien, Werk-stätten, EDV-Arbeitsplätze), die von Universitätsangestellten benützt werden.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzeinrichtungen und -maßnahmen kommen so auch der Gesunderhaltung der Studierenden zu Gute.

 

  1. Studierende an Universitäten nehmen in der Regel im späteren Beruf selbst

Führungsverantwortlichkeit wahr oder haben Anleitungsfunktion (zB als LehrerIn). In diesen Positionen haben sie auch für den Gesundheitsschutz und die Sicher­heit der ihnen anvertrauten Personen zu sorgen. Die Schaffung von sicheren und

gesunden (zB ergonomisch richtig gestalteten) Arbeitsplätzen an den Universitä­ten entfaltet so durch „Vorbildwirkung“ erhebliche volkswirtschaftliche Umweg-rentabilität.

 

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt spricht sich daher nachdrücklich gegen die

vorgeschlagene Fristver­längerung in § 143 Abs 8 Universitätsgesetz aus.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Der leitende Angestellte

 

 

 

 

i.V. Dr. Peter Janda