Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

 

Fachabteilung 1F

 

 

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GZ:

FA1F-41.00-6/2000-58

Bezug:

BKA-603.722/0004-V/2010

Graz, am 16. November 2010

 

Ggst.:

Budgetbegleitgesetz 2011-2014;

Änderung des AVG;

Stellungnahme.

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 29. Oktober 2010 übermittelten Entwurf einer Novelle des AVG wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Artikel X4, Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991:

 

Die Nennung des Internets als Kundmachungsmedium iSd § 42 Abs. 1 und des § 44a Abs. 3 AVG wird ausdrücklich begrüßt, da damit im behördlichen Verfahren eine Aufwands- und Kostenreduktion verbunden ist.

 

Hinterfragt wird – auch im Lichte des in den Erläuterungen zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 28.02.2008, Zl. 2006/06/0204 –, ob die Prüfung der Geeignetheit als Kundmachungsmedium nicht auch bei der Internet-Kundmachung einzelfallbezogen durch die Behörde erfolgen müsste. In der vorgeschlagenen Textierung erklärt der Gesetzgeber die Internet-Kundmachung als geeignet, sodass eine einzelfallbezogene Prüfung entfallen kann. Zwar vermag die Bedingung im Nebensatz das Wissen der Bevölkerung über die Internet-Kundmachung bei Verwaltungsverfahren einer bestimmten Behörde zu stärken, sodass „man von den Beteiligten“  – zumindest in absehbarer Zeit – „auch fordern kann, dass sie regelmäßig im Internet diesbezüglich Nachschau halten“. Im Sinne des § 42 Abs. 1 letzter Satz AVG vermag der Nebensatz aber nicht zwingend (unabhängig von der ersten Kundmachungsform) sicherzustellen, „daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“ Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die Prüfung der Geeignetheit der Internet-Kundmachung wie bisher einzelfallbezogen den Behörden zu überlassen.

 

Denkbar wäre, die Formulierung im vorgeschlagenen § 42 Abs. 1 AVG abzuändern: „Die Kundmachung im Internet setzt voraus, dass die Internet-Adresse, unter der Kundmachungen erfolgen, durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde bekannt zu machen ist.“ Der Satz sollte an Stelle der Anfügung nach § 42 Abs. 1 zweiter Satz AVG eingefügt werden, sodass sichergestellt ist, dass die einzelfallbezogene Prüfung der Geeignetheit der Kundmachungsform davon unberührt bleibt. Parallel dazu wäre auch § 44a Abs. 3 AVG anzupassen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrats übermittelt, dies nur elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Mag. Helmut Hirt)