Amt der Wiener Landesregierung

 

                                                                                              Dienststelle:      Magistratsdirektion

                                                                                                                                                       Geschäftsbereich Recht

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MD-VD - 1203-1/10                                                               Wien, 12. November 2010

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Zivildienstgesetz,

das Vereinsgesetz, das Bundes-

stiftungs- und Fondsgesetz

geändert und ein Luftfahrt-

sicherheitsgesetz erlassen wird;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMI-LR1300/0050-III/1/2010

 

 

 

An das

Bundesministerium für Inneres

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 


Zu Artikel X 1 - Änderung des Zivildienstgesetzes 1986:

 

A) Finanzielle Auswirkungen:

 

Die im vorliegenden Entwurf enthaltene Änderung des Zivildienstgesetzes sieht eine Anhebung der an den Bund zu zahlenden monatlichen Vergütung um EUR 35,- je Zivildienstleistendem vor (§ 28 Abs. 2). Die Stadt Wien ist von dieser Änderung, was jedoch der Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Vorblatt und den Erläuterungen nicht zu entnehmen ist, insofern finanziell betroffen, als auf Grund der bisherigen Erfahrungen in Einrichtungen der Stadt Wien pro Jahr mit rund 309 Zivildienstleistenden zu rechnen ist, wodurch geschätzte Mehrkosten in der Höhe von EUR 129.780,- zu erwarten sind. Diesen stehen Minderaufwendungen gegenüber, da in § 34 eine Kompetenzverlagerung von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Heerespersonalamt vorgesehen ist.

 

Die geplanten Änderungen des Zivildienstgesetzes sind somit für die Stadt Wien mit erheblichen Mehrkosten verbunden.

 

B) Zu Z 10:

 

Es sollte zu Z 8 (§ 34 Abs. 3) eine Übergangsbestimmung vorgesehen werden.

 

Im Hinblick darauf, dass laut Z 10 sämtliche Änderungen des Zivildienstgesetzes 1986 mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten sollen, ergibt sich, dass die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle anhängigen Verfahren auf Zuerkennung eines Anspruches auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und auf Wohnkostenbeihilfe in jedem Verfahrensstadium (erstinstanzliches Verfahren, Berufungsverfahren) von den derzeit erstinstanzlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden dem Heerespersonalamt und von den in zweiter Instanz zuständigen Landeshauptleuten dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vorzulegen sind. Insbesondere aus Sicht der einen Antrag auf Zuerkennung eines Anspruches auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe stellenden Zivildienstleistenden sollte eine Übergangsfrist für bereits erstinstanzlich bzw. im Berufungsstadium anhängige Verfahren bis zum letztinstanzlichen Abschluss dieser Verfahren vorgesehen werden. Hierdurch würden Verfahrensverzögerungen vermieden.

 

Auch ist zu bedenken, dass für viele Zivildienstleistende eine möglichst rasche Entscheidung über ihre Anträge auf Zuerkennung dieser finanziellen Ansprüche wichtig ist, um ihre Familien und Partner versorgen und/oder ihre Wohnkosten bestreiten zu können.

 

Zu Artikel X 3 - Änderung des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes:

 

Zu Z 1 und 4 (§§ 14 Abs. 2a und 32 Abs. 2a):

 

Im Hinblick darauf, dass bei gemeinnützigen Stiftungen - anders als bei gemeinnützigen Fonds - eine gesetzliche Gliederung des Stiftungsvermögens in Stammvermögen und sonstiges Vermögen (derzeit geltende § 14 Abs. 3) vorgesehen ist, sollte in § 14 Abs. 2a klargestellt werden, dass „mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro“ das Stammvermögen zusammen mit dem sonstigen Vermögen einer Stiftung gemeint ist. Weiters sollte sichergestellt werden, dass bei einer Überschreitung der Wertgrenze von einer Million Euro während zwei hintereinander liegender Kalenderjahre eine dauernde Verpflichtung zur Beiziehung eines in § 14 Abs. 2a bzw. § 32 Abs. 2a genannten Prüfers besteht. Dies deshalb, da die Höhe von Wertpapier- oder Liegenschaftsvermögen jährlich schwanken kann.

 

In § 14 Abs. 2a und in § 32 Abs. 2a ist jeweils das Zitat „im Sinne des § 13 Genossenschaftsgesetz 1997, BGBl I Nr. 27/1997“ falsch. Richtig muss es lauten: „im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl I Nr. 127/1997“.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

Mag. Andreas Wostri                                          Mag. Andrea Mader

                                                                                     Senatsrätin

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MD - GB Strategie -

     Gruppe Koordination

     (zu MDS-K-1422/10)

 

5.  MA 62

(zu MA 62 - I/41656/10)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen