ÖSTERREICHISCHER BLINDEN- UND SEHBEHINDERTENVERBAND
Selbsthilfeorganisation blinder und sehbehinderter Menschen Austrian Association of the Blind and Visually Impaired |
DER PRÄSIDENT Mag. Gerhard Höllerer Hägelingasse 3/II 1140 Wien ZVR-Zahl 903235877 Telefon: +43 (1) 982 75 84-200 Telefax: +43 (1) 982 75 84-204 E-Mai: praesident@blindenverband.at Homepage: http://www.blindenverband.at |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales
und Konsumentenschutz (BMASK)
Präsidium des Nationalrates
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, 9. November 2010
ral
Betr.: Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit dem das
Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz
und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
geändert werden
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Österreichische Blinden- und Sehbehindertenverband (ÖBSV) – Dachverband – nimmt innerhalb der offenen Frist zu Ihren oben angeführten Gesetzesänderungen wie folgt Stellung:
Behinderte Menschen, insbesondere blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, bedürfen eines besonderen gesetzlichen Schutzes. Dies gilt besonders für die Begründung eines Dienstverhältnisses. Der ÖBSV glaubt nicht, dass die Aussetzung des Kündigungsschutzes die DienstgeberInnen dazu animieren wird, mehr behinderte Menschen zu beschäftigen. Zumal die Ausgleichstaxe (siehe Punkt 2 dieser Stellungnahme) keine allzu große abschreckende Wirkung haben dürfte.
Durch diese eher minimale Erhöhung dürfte die bei Nichtbeschäftigung von behinderten Menschen zu bezahlende Ausgleichstaxe keine allzu große Abschreckung für DienstgeberInnen darstellen. Es ist zu befürchten, dass damit und durch die Aussetzung des Kündigungsschutzes (vgl. Punkt 1 dieser Stellungnahme) der in den Erläuterungen als Motiv für die Gesetzesänderung angeführte Beschäftigungseffekt kaum zu erzielen sein wird!
Gerade Menschen mit Behinderungen unterliegen aufgrund ihres meist geringen Einkommens keiner Lohnsteuerpflicht, können daher von steuerlichen Begünstigungen nicht profitieren und erleiden durch die Abschaffung der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe einen Einkommensverlust.
Barrierefreiheit von Bundesbauten und Verkehrsmitteln ist keine Serviceleistung für behinderte Menschen, sondern lediglich eine Erfüllung der von der Republik Österreich ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention. Die Fristerstreckung wäre nicht nur ein Rückschritt in Sachen Gleichstellung behinderter Menschen, sie würde bereits geplante Maßnahmen für Barrierefreiheit unnötig verteuern und hätte kaum einen positiven Beschäftigungseffekt.
In der Hoffnung, dass unsere Änderungsvorschläge im Gesetzwerdungsprozess im Sinne der behinderten Menschen Berücksichtigung finden, zeichnet
mit freundlichen Grüßen
Mag. Gerhard Höllerer e.h.
Präsident des ÖBSV
Vizepräsident der ÖAR