BKA-601.978/0009-V/5/2010 GBeg BMASK; Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes - Budgetbegleitgesetz 2011-2014

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bearbeiter Herr Dr LLM Ronald FABER

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Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

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Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz und das Bundes-Behinderten­gleichstellungs­gesetz geändert werden – Budgetbegleitgesetz 2011-2014;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Rechtliches:

Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Zu Art. X1 Z 6 (§ 8 Abs. 7 BEinstG):

Nach den Erläuterungen ist der Eintritt der Behinderung während des Zeitraumes 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2013 vom Menschen mit Behinderung „zu belegen“. Das kommt aber im Gesetzestext nicht zum Ausdruck: Besondere, über die allgemeinen Regelungen des BEinstG und des AVG – wonach die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat – hinausgehende Glaubhaftmachungs- oder gar Beweispflichten eines Antragstellers werden in § 8 Abs. 7 nicht normiert.

Zu Art. X1 Z 7 und 18 (§ 9 Abs. 2 und § 25 Abs. 15 BEinstG):

Die Ausgleichstaxe soll für Dienstgeber von 100 oder mehr Dienstnehmern um ca. die Hälfte höher sein als für Dienstgeber von weniger als 100 Dienstnehmern. Die Ausgleichstaxe hat die Funktion eines Ausgleiches für die wirtschaftliche Belastung, die mit der Erfüllung der primären Beschäftigungspflicht verbunden ist. Eine Ausgestaltung der Ausgleichstaxe, die nicht mehr dieser Funktion, sondern „primär … dem Zweck der Aufbringung von Geldmitteln, losgelöst von der Verpflichtung zur Beschäftigung von Invaliden“ dient, wäre unsachlich (VfSlg. 9705/1983). Wenngleich die wirtschaftliche Belastung, die mit der Erfüllung der primären Beschäftigungspflicht verbunden ist, nicht wesentlich von der Zahl der Dienstnehmer bestimmt sein dürfte, scheint es nicht grundsätzlich unzulässig, die Höhe der Ausgleichstaxe von dieser Zahl abhängig zu gestalten, da das BEinstG auch für die primäre Beschäftigungspflicht an dieses Kriterium anknüpft und dabei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt (vgl. § 1 Abs. 1 und 2). Es ist jedoch zweifelhaft, ob die in den Erläuterungen genannte Erwägung, dass es für Dienstgeber dieser Größenordnung leichter möglich sein sollte, Menschen mit Behinderung einzustellen, ausreicht, um eine um ca. die Hälfte höhere Ausgleichstaxe zu rechtfertigen, selbst wenn diese Maßnahme auf drei Jahre befristet ist.

Unklar ist schließlich, in welchem Zusammenhang die erhöhte Ausgleichstaxe zur Aussetzung des besonderen Kündigungsschutzes stehen soll; dies wird in den Erläuterungen bloß behauptet und sollte näher ausgeführt werden.

II. Legistisches und Sprachliches:

Allgemein:

Rechtsvorschriften sind nach den LRL 131 bis 133 zu zitieren. Für Zahlen gilt die LRL 141.

Zu Art. X1 Z 4 (§ 6 Abs. 2 lit. g BEinstG):

Es sollte klargestellt werden, dass es sich um den im laufenden Betrieb entstehenden behinderungsbedingten Mehraufwand eines behinderten Unternehmers handelt.

Zu Art. X1 Z 5 (§ 8 Abs. 2 BEinstG):

Es wird angeregt, sich an der Formulierung der geltenden Fassung zu orientieren und so die doppelte Verwendung der Konjunktion „bzw.“ zu vermeiden.

Zu Art. X1 Z 6 (§ 8 Abs. 7 BEinstG):

Durch diese Bestimmung wird der besondere Kündigungsschutz für einen Zeitraum von drei Jahren ausgesetzt. Sie sollte daher nicht im Dauerrecht, sondern bei den Übergangsbestimmungen geregelt werden (§ 27). In diesem Fall würde sich auch eine Regelung über das Außerkrafttreten dieser Bestimmung, wie sie im vorgeschlagenen § 25 Abs. 15 zweiter Satz vorgesehen ist, erübrigen.

Im ersten Satz sollte nicht auf das Inkrafttreten „dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx“ (womit das Budgetbegleitgesetz 2011-2014 als ganzes gemeint wäre) abgestellt werden, sondern besser auf „Dienstverhältnisse, die in diesem Zeitraum begründet werden“.

Der Verweis auf einen Arbeitsunfall „im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. b“ ist unklar, da die verwiesene Bestimmung keine Regelung über Arbeitsunfälle enthält; es sollte auf die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen verwiesen werden.

Absätze sind in mit Zahlen bezeichnete Gliederungseinheiten zu unterteilen (Ziffern: 1., 2. …); LRL 113.

Zu Art. X1 Z 15 bis 17 (§§ 22a bis 22n BEinstG):

Die Novellierungsanordnungen überschneiden sich teilweise (insb. Z 16 betreffend die Änderung der Bezeichnung des § 22b und Z 17 betreffend § 22n); unklar ist auch, ob der (neue) § 22n eine Überschrift haben soll (wie in der Textgegenüberstellung) oder nicht. Es wird daher angeregt, die Novellierungsanordnungen der Z 15 bis 17 in einer einzigen Novellierungsanordnung zusammenzufassen:

„xx. Die §§ 22a bis 22n samt Überschriften lauten:“

In § 22a Abs. 2 Z 3 fehlt am Ende ein Punkt.

Zu Art. X1 Z 18 (§ 25 Abs. 15 BEinstG):

Ein § 25 Abs. 14 BEinstG existiert (noch) nicht.

Im letzten Satz sollte nicht auf die „bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend[e] Fassung“ abgestellt werden, sondern besser von der „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung“ gesprochen werden.

Zu Art. X1 Z 19 (§ 27 Abs. 8 BEinstG):

Im Gesetz fehlt die in den Erläuterungen angekündigte Regelung, dass die in den neuen §§ 22a ff vorgesehenen Kollegialorgane erst nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der bisherigen Behindertenvertrauenspersonen zu bilden sind.

Statt auf den „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes“ sollte besser auf den „Ablauf des 31. Dezember 2010“ abgestellt werden.

Zu Art. X2 Z 1 (Entfall des Abschnitts V des BBG):

Die Novellierungsanordnung könnte besser lauten:

„Der Abschnitt V samt Überschriften entfällt.“

Abschnitt IVa könnte als Abschnitt V bezeichnet werden.

Zu Art. X2 Z 3 und 4 (§§ 55 Abs. 6 und 54 Abs. 13 BBG):

Die Z 3 und 4 sind in der falschen Reihenfolge.

In § 55 Abs. 6 sollte statt auf den „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes“ besser auf den „31. Dezember 2010“ abgestellt werden.

In § 54 Abs. 13 hätte es zu lauten: „§ 45 Abs. 4 und § 55 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …“.

Zu Art. X3 Z 1 (§ 19 Abs. 1c BGStG):

In der Novellierungsanordnung hätte es zu lauten „… Abs. 1c …“. Im novellierten Text fehlt die Absatzbezeichnung „(1c)“.

III. Zur Gestaltung der Erläuterungen im Hinblick auf das Budgetbegleitgesetz 2011-2014:

Es wird dringend ersucht, die Gestaltung der Erläuterungen entsprechend Pkt. 5.5. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 14. Oktober 2010, GZ BKA‑603.722/0001-V/2/2010 – betreffend Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 – vorzunehmen.

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

12. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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