Anschrift

An das

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-110103/0010-I/4/2010

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines weiteren Beitrages des BMASK zum Budgetbegleitgesetz 2011-2014 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes und des Bundes-Behindertengleich-stellungsgesetzes);

Stellungnahme des BMF (Frist: 17.11.2010)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 unter der Zahl BMASK-40101/0014-IV/2010 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines weiteren Beitrages des BMASK zum Budgetbegleitgesetz 2011-2014 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes) wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Unbeschadet der mit dem gegenständlichen legistischen Vorhaben verfolgten inhaltlichen Zielsetzungen wird zunächst darauf hingewiesen, dass gemäß § 14a BHG im Zusammenhang mit den Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zur Anwendung des Standardkostenmodells (Standardkostenmodell-Richtlinien) zu sämtlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu ermitteln ist, ob damit Informationsverpflichtungen berührt werden, welche Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen auslösen. Diese sind zutreffendenfalls darzustellen und zu dokumentieren. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Finanzen berührt der vorliegende Entwurf solche Informationsverpflichtungen, eine entsprechende Darstellung im Vorblatt fehlt allerdings. Es


wird daher ersucht, die Ermittlung, Dokumentation und Darstellung der aus einer Realisierung des gegenständlichen Vorhabens resultierenden Änderungen in den Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen entsprechend den zitierten Richtlinien vorzunehmen und in die Erläuterungen aufzunehmen sowie dem Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig vor der Ergreifung der weiteren Schritte im legistischen Prozess zu übermitteln. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 1. September 2009, GZ BKA-600.824/0003-V/2/2009, betreffend die Darstellung der Auswirkungen von Rechtsetzungsvorhaben, hingewiesen.

 

Inhaltlich wird zur vorgesehenen Änderung des § 12 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz bemerkt, dass durch die vorgesehene Novellierung die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bedenkliche Situation geschaffen wird, dass ein Vertreter der Wirtschaftskammer als Dienstgebervertreter in einem Kündigungsverfahren gegen einen behinderten Dienstnehmer des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Dienstgebervertretungsfunktion des § 12 Abs. 2 lit. c wahrnimmt. Den möglicherweise speziellen bzw. anderen Arbeitsbedingungen des öffentlichen Bereiches im Vergleich zu den Arbeitsbedingungen in der Privatwirtschaft kann so allerdings nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Es wird daher vorgeschlagen, die ursprüngliche Fassung des § 12 Abs. 3 beizubehalten oder durch eine Klarstellung im § 12 Abs. 2 lit. c sicher zu stellen, dass als Dienstgebervertreter im Fall eines betroffenen Dienstgebers aus dem öffentlichen Bereich, ein Vertreter aus diesem Bereich und nicht aus der Privatwirtschaft im Behindertenausschuss mitwirkt.

 

In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass jene Bestimmungen im Behinderteneinstellungsgesetz und im Bundesbehindertengesetz wie zum Beispiel zur „Behindertenversammlung“, zum „Behindertenvertrauensrat“ und zur „Behindertenvertretung“, die keine budgetäre Relevanz haben und mit den Konsolidierungsmaßnahmen in keinem Konnex stehen, nicht Gegenstand eines Budgetbegleitgesetzes sein können.

 


Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung oben stehender Ausführungen. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zum gegenständlichen Entwurf in elektronischer Form zugeleitet.

 

15. November 2010
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)