Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Bundesministerium für Arbeit, Soziales

und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

per E-Mail

 

Geschäftszahl:

BMUKK-12.939/0002-III/1/2010

 

SachbearbeiterIn:

Dr. Madeleine Lenz

 

Abteilung:

III/1

 

E-Mail:

madeleine.lenz@bmukk.gv.at

 

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2316/53120-812316

 

Ihr Zeichen:

 

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz,

das Bundesbehindertengesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

geändert werden; Budgetbegleitgesetz 2011-2014; Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nimmt zum Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz (Art. X1), das Bundes­behindertengesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden; Budgetbegleitgesetz 2011-2014.

 

Zu Art. X1, Ziffer 16 (§ 22g Abs. 1) des Entwurfes:

Vorweg wird festgehalten, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 3 behinderte Personen, die als Lehrlinge in einer Beschäftigung stehen, als begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.

 

Der Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen eines Lehrlings, der Mitglied des Behindertenvertrauensrates ist, sollte sich im Rahmen der dualen Ausbildung zur Sicherstellung des Schulbesuches primär auf die betriebliche Ausbildung beziehen. Das Fernbleiben vom Unterricht in der Berufsschule ist grundsätzlich aus begründetem Anlass zulässig. Gemäß § 22 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 1 bis 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 ist zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und darüber hinausgehend der jeweilige Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien zuständig.

 

 

Wien, 22. November 2010

Für die Bundesministerin:

Dr. Josef Schmidlechner

 

 

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