Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-12.939/0002-III/1/2010 |
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SachbearbeiterIn: |
Dr. Madeleine Lenz |
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Abteilung: |
III/1 |
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E-Mail: |
madeleine.lenz@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2316/53120-812316 |
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Ihr Zeichen: |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz,
das Bundesbehindertengesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
geändert werden; Budgetbegleitgesetz 2011-2014; Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nimmt zum Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz (Art. X1), das Bundesbehindertengesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden; Budgetbegleitgesetz 2011-2014.
Zu Art. X1, Ziffer 16 (§ 22g Abs. 1) des Entwurfes:
Vorweg wird festgehalten, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 3 behinderte Personen, die als Lehrlinge in einer Beschäftigung stehen, als begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.
Der Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen eines Lehrlings, der Mitglied des Behindertenvertrauensrates ist, sollte sich im Rahmen der dualen Ausbildung zur Sicherstellung des Schulbesuches primär auf die betriebliche Ausbildung beziehen. Das Fernbleiben vom Unterricht in der Berufsschule ist grundsätzlich aus begründetem Anlass zulässig. Gemäß § 22 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 1 bis 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 ist zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und darüber hinausgehend der jeweilige Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien zuständig.
Wien, 22. November 2010
Für die Bundesministerin:
Dr. Josef Schmidlechner
Elektronisch gefertigt