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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82331
Telefax: 4000-99-82310
e-mail: post@md-v.wien.gv.at
DVR: 0000191
MD-VD - 1232-1/10 Wien, 23. November 2010
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMASK-40101/0014-IV/2010
An das
Bundesministerium für Arbeit, Soziales
und Konsumentenschutz
Zu dem mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Behinderteneinstellungsgesetz
Allgemeines:
Es wird vorgeschlagen, dass aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds auch der Mentorenzuschuss gefördert und diese Leistung in § 6 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz aufgenommen wird.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
zu Z 6 (§ 8 Abs. 7):
Die befristete Erprobung der Aussetzung des erhöhten Kündigungsschutzes für begünstigte Behinderte für drei Jahre wird begrüßt. Jedoch sollte im Rahmen der in den erläuternden Bemerkungen beschriebenen Evaluation neben den Änderungen im Einstellungsverhalten auch geprüft werden, ob es in diesem Zeitraum zu vermehrten Kündigungen von Menschen mit Behinderung kommt. Weiters werden flankierende Maßnahmen als notwendig erachtet, um diese Änderung bei den Unternehmen bekannt zu machen. Gleichzeitig sollten den Betrieben unterstützende Angebote, wie Job Coaching und die Förderung von Mentorinnen und Mentoren für Menschen mit Behinderung angeboten werden.
zu Z 11 (§ 12 Abs. 1):
Eine verpflichtende „Krisenintervention“ wird begrüßt. Es wird aber angeregt die Begriffwahl zu überdenken, da es sich im Kontext von Kündigungsverfahren eher um „Mediation“ handelt. Im Gesetzestext bleibt ferner offen, durch wen diese Maßnahme erfolgen soll.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andrea Mader
Mag. Petra Martino Senatsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 40
(zur Zl. MA 40-FBSR 17677/10)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen