BKA-602.636/0001-V/5/2010 GBeg; Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011-2013

An das

Bundesministerium

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bearbeiterin Frau Mag Tatjana CARDONA

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Ihr Zeichen BMJ-Pr350.00/0001-Pr/2010

für Justiz

Museumstr. 7

1070 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Baurechtsgesetz, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, das Unternehmensgesetzbuch, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Strafregistergesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden sowie ein Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) und ein Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten geschaffen werden (Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011 - 2013);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst – vorbehaltlich der primär vom do. Ressort in Beurteilung zu nehmenden Unionsrechtskonformität – wie folgt Stellung:

I. Rechtliche Anmerkungen:

Zu Art. 1 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):

Zu Z 6 (§ 75 Abs. 4):

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung sollen Dolmetscher von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellt werden. Diese Aufgabe der Justizbetreuungsagentur sollte auch im JBA‑G durch Ergänzung des § 2, aber auch des § 1, demzufolge die Justizbetreuungsagentur (nur) die Verfügbarkeit des für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs erforderlichen Personals zu gewährleisten hat, ihren Niederschlag finden.

Zu Art. 8 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes):

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 3) und Z 3 (§ 39 Abs. 2):

Während die bisher vorgesehene Aufrundungsregel auf volle 10 Cent hinsichtlich der Sachverständigengebühren durch die Anordnung der Abrundung auf volle Euro ersetzt wird (§ 39 Abs. 2), wird sie hinsichtlich der Zeugengebühren durch die Anordnung der kaufmännischen Rundung auf volle 10 Cent ersetzt (§ 20 Abs. 3). Auch die in der Zuschlagsverordnungsermächtigung des § 64 enthaltene Rundungsregel soll durch die Anordnung einer kaufmännischen Rundung ersetzt werden. Die neue Rundungsregel für Sachverständigengebühren wird in den Erläuterungen mit dem Argument der Vereinfachung begründet. Die (sachgerechter erscheinende) neue Rundungsregel in § 20 Abs. 3 und § 64 wird nicht näher erläutert. Im Lichte des Gleichheitssatzes sollte zumindest die sachliche Rechtfertigung für die (nunmehr) unterschiedlichen Rundungsregelungen dargelegt werden.

Zu Art. 10 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Zu Z 19 lit. j (Tarifpost 10, Anmerkungen 21 bis 23):

Die in Anmerkung 21 vorgesehene Eingabegebühr in Höhe von 909 Euro je Sammelabfrage erscheint als relativ hoch. Die Verhältnismäßigkeit der Höhe dieser Gebühr sollte in den Erläuterungen erörtert werden (vor allem auch vor dem Hintergrund, dass laut Vorblatt die vorgeschlagenen Regelungen für alle Personen den Zugang zum Recht verbessern).

Zu Art. 11 (Änderung der Insolvenzordnung):

Zu Z 1 (§ 70 Abs. 2):

Wegen der Bedeutung der Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags – auch im Hinblick auf Art. 6 EMRK – wird angeregt, eine Zustellung mit Zustellnachweis (verbunden mit der Möglichkeit einer Zustellung an einen Ersatzempfänger) zu normieren, wie es auch in Art. 3 (Änderung des Baurechtsgesetzes), Z 1 des Art. 20 (Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes) und Art. 22 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes) des Entwurfes vorgesehen ist.

Zu Art. 19 (Änderung des Unternehmensgesetzbuches):

Zu Z 1 (§ 283):

Das Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2 ist insoweit unklar, als beide Absätze für die zu verhängende Zwangsstrafe an den Ablauf der Offenlegungspflicht anknüpfen, jedoch eine unterschiedliche Strafhöhe vorsehen: Gemäß Abs. 1 zweiter Satz ist die Zwangsstrafe von 700 bis zu 3600 Euro nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen; Abs. 2 erster Satz sieht die Verhängung einer Zwangsstrafe von 700 Euro durch Strafverfügung vor. Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass primär eine Strafverfügung von 700 Euro ergehen soll und nur bei Einspruch gegen diese Strafverfügung nach Durchführung eines Verfahrens eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis zu 3600 Euro verhängt werden kann. Diese „Reihenfolge“ kommt aber im Gesetzesentwurf nur ungenügend zum Ausdruck. Eine Verbesserung wird angeregt.

Laut Erläuterungen soll die Zwangsstrafe „automationsunterstützt“ (mittels Strafverfügung) verhängt werden. Die Möglichkeit der automationsunterstützten Verhängung findet im Normtext allerdings keine Entsprechung.

Zu Art. 21 (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz):

Die Zustellung von Schriftstücken wird im gesamten Gesetzesentwurf durch einfache Zustellung (ohne Zustellnachweis) angeordnet. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies vor allem im Hinblick auf Schriftstücke, die ein Handeln des Empfängers bzw. der Empfängerin erfordern und die an die Untätigkeit bestimmte Rechtsfolgen knüpfen, sachgerecht ist. Dies gilt vor allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen in § 5 und die Bestimmungen über die Ausfolgung in den §§ 15 ff, in denen darüber hinaus nicht ersichtlich ist, wie die Bekanntgabe bzw. die Aufforderung (mündlich oder schriftlich) mitzuteilen ist. Es wird daher angeregt, den Entwurf in dieser Hinsicht zu überprüfen.

Zu Art. 23 (Änderung der Zivilprozessordnung):

Zu Z 2 (§ 54 Abs. 1a):

Es wird daran erinnert, dass ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof zur Frage der Verfassungskonformität von § 54 Abs. 1a ZPO idgF anhängig ist (G 280/09). In Anbetracht dieser Tatsache sollte von der Novellierung des betreffenden Paragraphen vorerst abgesehen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abgewartet werden.

Zu Art. 25 (Änderung des Strafgesetzbuches):

Zu Z 2 und 3 (§ 43 und 43a StGB):

Nach der vorgeschlagenen Regelung können Freiheitsstrafen weiterhin bedingt nachgesehen werden, Geldstrafen hingegen nur mehr bis zur Hälfte. Es ist fraglich, ob diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Die Begründung, die in den Erläuterungen gegeben wird, lässt insbesondere die Frage offen, warum bei hohem Unrechts- und Schuldgehalt nicht auch ein Ausspruch einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Geldstrafe die Effektivität der Strafe sicherstellt. Immerhin wird in den Erläuterungen auch ausgeführt, dass (nach der geltenden Rechtslage) mit bedingter Nachsicht einer Geldstrafe u.a. dann vorzugehen ist, wenn die Geldstrafe in ihrem Ausmaß an Tagessätzen eine derartige Höhe erreicht, dass die bloße Androhung des Vollzugs bereits deswegen straftatverhindernd wirken kann.

Zudem scheint die vorgeschlagene Novellierung des § 43a StGB das angestrebte Regelungsziel der Möglichkeit der bloß teilbedingten Nachsicht bei Geldstrafen nicht konsequent umzusetzen. Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut ist nämlich nur dann, wenn auf einen Teil der Strafe die Voraussetzungen des § 43 StGB zutreffen, eine bedingte Nachsicht, und zwar höchstens bis zur Hälfte der (offenbar gesamten) Strafe, möglich. Es ist – auch im Lichte des Gleichheitssatzes – nicht nachvollziehbar, warum nicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 43 StGB auf die gesamte Strafe zutreffen, eine bedingte Nachsicht höchstens bis zur Hälfte der Strafe möglich sein soll.

Zu Art. 26 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):

Zu Z 2 (§ 35 Abs. 3 Z 2):

Es ist unklar, worum es sich bei einer „geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz“ handelt. Aus den Erläuterungen geht hervor, dass eine solche Einrichtung „in naher Zukunft“ geschaffen werden soll. Gesetzliche Zuständigkeiten können aber nur schon bestehenden und nicht bloß geplanten Einrichtungen übertragen werden. Im Hinblick auf Art. 18 B‑VG sollten außerdem Kriterien festgelegt werden, die für die Auswahl der Bezirksverwaltungsbehörde oder der „ärztlichen Einrichtung“ heranziziehen sind.

Zu Z 3 (§ 35 Abs. 4):

Es ist unklar und wird auch nicht erläutert, warum die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2 auch dann entfallen soll, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf.

Zu Z 5 (§ 35 Abs. 6) und Z 8 (§ 39 Abs. 2):

Es könnte unsachlich sein, dass eine stationäre Aufnahme in den Fällen der §§ 35 bis 37 und 39 SMG auf keinen Fall länger als sechs Monate dauern darf. Um sachlich und verhältnismäßig zu sein, müsste die Dauer einer gesundheitsbezogenen Maßnahme grundsätzlich so festgesetzt werden, dass sie medizinisch sinnvoll ist und voraussichtlich zum Erfolg führt. Wenn dafür in der Regel sechs Monate ausreichend sind, so sollte dennoch zumindest für Ausnahmefälle die Möglichkeit vorgesehen werden, diese Dauer zu überschreiten.

Zu Art. 29 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 54a Abs. 1):

Die vorgeschlagene Fassung des § 54a Abs. 1 erscheint schwer verständlich. Nach den Erläuterungen soll zur Missbrauchsvermeidung der Betrag, bis zu dem von den Strafgefangenen Angespartes aufgestockt werden kann, mit der Hälfte des Existenzminimums festgesetzt werden. Dieses Regelungsziel findet im Gesetzestext keine Entsprechung. Weiters soll die Rücklage den Strafgefangenen jedenfalls in der Höhe der Hälfte des Existenzminimums (für den ersten Monat nach der Entlassung) verbleiben. Hinsichtlich dieses Regelungszwecks erscheint fraglich, ob er mit der vorgeschlagenen Formulierung erreicht werden kann: Nach deren Wortlaut dürfte die Rücklage nämlich immer dann, wenn („sofern“) sie die Höhe der Hälfte des Existenzminimums erreicht hat, zur Hälfte für die genannten Zwecke verwendet werden, womit die Höhe der Rücklage insgesamt aber wieder unter die Hälfte des Existenzminimums sinken könnte. Stattdessen könnte dem geltenden Text folgender Satz angefügt werden: „ , solange die Rücklage nicht die Hälfte des nach … nicht der Pfändung unterliegenden Betrags unterschreitet“.

Zu Art. 33 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes):

Zu Z 9 (§ 11 Abs. 1):

Es stellt sich die Frage, ob der Rechtspraktikant selbst den Verlust seiner vollen Handlungsfähigkeit zu melden hat.

Zu Z 13 (§ 29 Abs. 2f):

Die Verkürzung der Gerichtspraxis von neun auf fünf Monate und die Verringerung des Ausbildungsbeitrags von 1274,2 Euro auf 1010 Euro ist im Lichte des Vertrauensschutzes insofern nicht zu beanstanden, als die Änderung nicht (wie nach der dem Erkenntnis VfSlg. 15.936/2000 zur Streichung der Sonderzahlungen zugrunde liegenden Rechtslage) „überfallsartig“, sondern erst mit 1.1.2012 in Kraft treten soll. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber auch auf die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes im erwähnten Erkenntnis, dass eine Bezugskürzung von etwas über 14% relativ gesehen zu dem als vergleichsweise niedrig einzustufenden Einkommen der Rechtspraktikanten einen schwerwiegenden Eingriff darstellt und dass es unsachlich erscheint, die kleinere und wirtschaftlich schwächere Gruppe von Rechtspraktikanten erheblich stärker (als etwa Richter und Richteramtsanwärter) zu belasten. Die nunmehr vorgeschlagene Verringerung des Ausbildungsbeitrags von 1274,2 Euro auf 1010 Euro bedeutet eine monatliche Kürzung von über 20%.

Sonstiges:

Die Frage, wie mit Personen, welche die Gerichtspraxis auf Basis der bisher geltenden Rechtslage beginnen, jedoch gemäß § 14 RPG unterbrechen, im Hinblick auf die verbleibende Dauer der Gerichtspraxis und die Höhe des Ausbildungsbeitrags vorzugehen ist, sollte einer Übergangsbestimmung geregelt werden.

II. Legistische und sprachliche Anmerkungen:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

II.1. Zum Gesetzesentwurf:

Zur Gliederung:

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem Rundschreiben vom 14. Oktober 2010, GZ BKA-603.722/0001-V/2/2010 betreffend die Vorbereitung des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 unter Punkt 5.1 bei der Artikelnummerierung die Nummerierungskonvention „Artikel X1, Artikel X2, …“ einzuhalten ist; dies gilt auch für die Erläuterungen und die Textgegenüberstellung.

Es würde der legistischen Praxis (vgl. LRL 121) entsprechen, Novellierungsanord-nungen durchgehend zu nummerieren und nicht wie im vorliegenden Gesetzesentwurf (vgl. z.B. Art. 1 Z 4, Art. 17 Z 3, Art. 23 Z 2) mit Buchstabenbezeichnungen zu untergliedern. Dies hätte auch den Vorteil der leichteren Zitierbarkeit der Novellierungsanordnungen, während die im Entwurf gewählte Art der Bezeichnung trotz der zusammenhängenden Bezeichnung von Novellierungsanordnungen, die die gleiche Bestimmung im Stammgesetz betreffen, letztlich keine Vorteile mit sich bringt, weil die einzelnen Bestimmungen betreffenden Novellierungsanordnungen dennoch voneinander unabhängig bleiben.

Zum Titel und Inhaltsverzeichnis:

Es müsste „Wohnungseigentumsgesetz 2002“ lauten. Außerdem sollte die in Klammer stehende Abkürzung „(VerwEinzG)“ entfallen, da die Angabe des Kurztitels genügt.

Statt „Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011-2013“ sollte es „Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011-2014“ lauten.

Zu den Einleitungssätzen:

Beim Zitat der letzten Änderung wäre vor der Fundstelle stets auch die Normkategorie anzugeben („zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. …“).

Zu Art. 1 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Der Abkürzung „BGBl“ ist ein Punkt anzufügen.

Zu Z 6 (§ 75 Abs. 4):

Die Bezeichnung „Dolmetscher“ sollte unter Berücksichtigung des gendergerechten Formulierens auch in weiblicher Form verwendet werden (LRL 10). Allenfalls könnte die Novelle zum Anlass genommen werden, eine Schlussbestimmung betreffend die sprachliche Gleichbehandlung aufzunehmen.

Zu Z 7 (§ 90):

Es müsste „Im Beweisergänzungsverfahren sind Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig“ lauten.

Zu Art. 2 (Änderung des Außerstreitgesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Auf das Redaktionsversehen „Außerstreitgesetzgesetz“ wird hingewiesen.

Zu Z 4 (§ 47 Abs. 1):

Der Entfall der Möglichkeit, dass ein Rekurs zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden kann, sollte – entsprechend Art. 23 Z 23 betreffend § 461 Abs. 2 ZPO – durch bloße Anordnung des ersatzlosen Entfalls des § 47 Abs. 1 zweiter Halbsatz AußStrG angeordnet werden.

Zu Art. 9 (Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Der Einleitungssatz müsste unter Berücksichtigung der korrekten Angabe der Stammfassung folgendermaßen lauten: „Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:“

Zu Art. 10 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Auf die jeweils fehlenden Punkte nach der Abkürzung „BGBl“ wird hingewiesen.

Zu Art. 11 (Änderung der Insolvenzordnung):

Zu Z 1 (§ 70 Abs. 2):

In der Novellierungsanordnung sollte nach „Abs. 2“ die Wendung „erster Satz“ eingefügt werden. Das Wort „aufgehoben“ wäre kursiv zu schreiben.

Zu Z 2 (§ 272 Abs. 9):

In der Novellierungsanordnung sollte nach dem Wort „Absatz“ die Ziffer „9“ eingefügt werden.

Zu Art. 18 (Änderung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005):

Zu Z 6 (§ 13) und Z 7 (§ 14):

In der Novellierungsanordnung sollte nach dem Wort „Absatz“ jeweils die Ziffer „3“ eingefügt werden.

Die in § 13 Abs. 3 enthaltene Wendung „und 6“ hat zu entfallen, da § 6 nicht novelliert wird.

Zu Art. 19 (Änderung des Unternehmensgesetzbuches):

Zu Z 1 (§ 283):

In Abs. 1 letzter Satz erscheint das Wort „weiteren“ entbehrlich (es sei denn, dass auch die Offenlegungsfrist zwei Monate beträgt).

Zu Art. 21 (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz):

Zu § 2:

Auf das Fehlen eines Punktes am Ende des § 2 wird hingewiesen.

Zu § 4:

Abs. 2 sollte in sprachlicher Hinsicht verbessert werden; u.a. fehlt vor dem Wort „widerspricht“ offenbar eine Negation.

Zu § 18:

Die Überschrift sollte „Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen“ lauten.

Insgesamt sollte LRL 10 betreffend das gendergerechte Formulieren berücksichtigt werden.

Zu Art. 22 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes):

Der Titel sollte „Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002“ lauten.

Zu Art. 23 (Änderung der Zivilprozessordnung):

Zu Z 2 (§ 54 Abs. 1a):

In lit. a sollte die Setzung der Anführungszeichen berichtigt werden.

Zu Z 4 (§ 65 Abs. 1):

Das Wort „aufgehoben“ wäre kursiv zu schreiben.

Zu Art. 24 (Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen) und Art. 31:

Gemäß LRL 66 sollte eine Novelle keine selbständigen Bestimmungen (wie z.B. Übergangs- oder Anpassungsbestimmungen oder auch Bestimmungen betreffend das Inkrafttreten und die Vollziehung) enthalten. Solche Bestimmungen sollten grundsätzlich in die betreffende Stammvorschrift eingebaut werden.

Zu Art. 25 (Änderung des Strafgesetzbuches):

Zu Z 3 (§ 43a StGB):

Nach dem Wort „Hälfte“ fehlt ein Beistrich.

Zu Art. 26 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):

Zu Z 3 (§ 35 Abs. 4):

Es müsste „einer gesundheitsbezogenen Maßnahme“ lauten.

Zu Art. 33 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes):

Zu Z 3:

Z 3 könnte im Hinblick auf die Wiederholung in Z 4 ersatzlos entfallen.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 2):

Bei erstmaliger Nennung des Richter- und Staatsanwaltdienstgesetzes sollte der Titel samt Abkürzung und Fundstelle im BGBl. angeführt werden (derzeit § 7 RPG idgF). In Folge kann die Abkürzung verwendet werden.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 5):

Die Formulierung „tritt nachträglich ein Umstand ein oder kommt hervor, auf Grund dessen“ entspricht keinem gängigen Satzbildungsmuster. Eine sprachliche Überarbeitung wird angeregt.

Zu Art. 34 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes):

Der Entwurf sollte im Hinblick auf gendergerechte Formulierungen überarbeitet werden (LRL 10).

II.2. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Wie dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 - betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – (Pkt. 6.1. ua.) zu entnehmen ist, dient das Vorblatt einer raschen Orientierungsmöglichkeit und sollte daher nur eine Seite und keinesfalls mehr als zwei Seiten umfassen. Die in das Vorblatt aufzunehmenden Informationen sollten zusammenfassenden Charakter haben. Die Darstellung von Einzelheiten sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie allenfalls den dafür vorgesehenen Anlagen zu den Erläuterungen vorbehalten bleiben.

Sub titulo „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ erscheint die Aussage, dass sich keine Berührungspunkte mit dem Unionsrecht ergeben, insbesondere im Lichte der Erläuterungen zu Art. 19 Z 1 (§ 283 UGB) als ungenau.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Ausführungen allgemeiner Art – auch solche zur Kompetenzgrundlage –, die nicht in den „Hauptgesichtspunkten des Entwurfes“ enthalten sind, sind in einen „Allgemeines“ überschriebenen Teil der Erläuterungen zum betreffenden Gesetzesartikel im Besonderen Teil aufzunehmen (Punkt 5.5 des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom 14. Oktober 2010, GZ BKA-603.722/0001-V/2/2010, betreffend Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2011-2014).

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu mehreren Bestimmungen fehlen Erläuterungen.

II.3. Zum Layout:

Es wird ersucht, zwischen Mengen- und Maßangaben mit mehr als drei Stellen, zwischen Gliederungsbezeichnungen und Zahlen, zwischen Maßangaben und Maßeinheiten, zwischen Tag und Monatsangabe in Datumsangaben sowie zwischen sonstigen sprachlogisch zusammengehörigen Begriffen geschützte Leerzeichen zu setzen (vgl. Punkt 2.1.3. der Layout-Richtlinien).

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

15. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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