An das                                 

BUNDESMINISTERIUM für JUSTIZ           

Präsidialsektion                       

Hrn Sektionschef Dr. Josef BOSINA       (Parallel per Brief)

                                        TEL: 52152-0

                                       

                                        NUMMER:     K-99898/rw

Museumstraße 7           PF-63          

1016 WIEN                               WIEN, am    16.11.2010

    

 

Betrifft:          233/ME * STELLUNGNAHME

 

                   BMJ-Pr350.00/0001-Pr/2010

                   Entwurf eines Budgetbegleitgesetzes-Justiz

                   2011-2013 * Begutachtungsverfahren

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Sehr geehrter Herr Sektionschef!    

 

Wir nehmen zum Artikel 12 (Änderung der Jurisdiktionsnorm) wie folgt Stellung:

 

1) Der vorgeschlagene neu eingefügte §8a JN ist u.E. unklar formuliert, vor allem für den Fall von Rechtsmitteln, die AUCH im Kostenpunkt anfechten.

 

Wir ersuchen um eine klarere Formulierung dieses an sich akzeptablen Vorschlags für eine Entlastung der Richter für den Fall, daß ein Rechtsmittel NUR gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt und/oder über die Gebühren der Sachverständigen ergriffen wird.

 

Die Anzahl dieser NUR gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt und/oder über die Gebühren der Sachverständigen ergriffenen Rechtsmittel kennen wir nicht, daher ist es uns auch nicht möglich, das faktische Einsparpotential des Gesetzesänderungsvorschlages zu beurteilen.

 

2) Nach §7a.(4) JN ist folgender §7a.(5) JN neu einzufügen:

"In allen Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften zwischen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern entscheiden in erster Instanz die selbständigen Handelsgerichte oder die Landesgerichte als Handelsgerichte durch einen Handelssenat, bestehend aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei fachmännischen Laienrichtern aus dem Handelsstand als weitere Mitglieder."

 

Die Ergänzung des (Einzel-)Richters mit zwei ehrenamtlichen (!) fachmännischen Laienrichtern unterstützt das Ziel der geplanten Gesetzesänderung - eine Effizienzsteigerung der Handelsgerichtsbarkeit und damit eine Kosteneindämmung; die Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern zeigen als Ergebnis dieses Zusammenwirkens von juristischem und wirtschaftlichem Fachwissen schnellere und qualitativ bessere Prozesse und damit eine Effizienzsteigerung der Handelsgerichtsbarkeit ohne vermehrten Personalaufwand.

 

Diese Senatszusammensetzung unterscheidet sich positiv von der bisher bekannten - zwei Berufsrichter und ein fachmännischer Laienrichter aus dem Handelsstand - und ist dadurch auch nicht von bisherigen gelegentlich vorgebrachten) Vorurteilen gegen die Senatsgerichtsbarkeit betroffen.

 

Sie bringt vielmehr Vorteile für die Justiz - durch die europäischen Erfahrungen bestätigt:

 

HANDELSPROZESSE werden SCHNELLER, BESSER und BILLIGER,

        und das für ALLE Beteiligten!

        * Effizientere Abwicklung der Handelsprozesse

        * Bessere Entscheidungsqualität

        * Verringerte Anzahl der Berufungen

 

Wir stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen

                                                             

Eschenbachgasse 11              ---------------------------  

A-1010  WIEN                    KommR Mag Rainer Sedelmayer  

Tel (+431) 5873633-22                     Präsident         

Fax (+431) 5870192          der Vereinigung der fachmännischen

laienrichter@vienna.at          Laienrichter Österreichs

www.laienrichter.at

 

o Kopie per email an begutachtungsverfahren§parlament.gv.at