Stellungnahme des ÖAMTC
zum Entwurf eines

Budgetbegleitgesetzes-Justiz 2011 – 2013

(BMJ-Pr 350.00/0001-Pr/2010)

 

Der ÖAMTC bedankt sich für die Gelegenheit zur Begutachtung des vorliegenden Entwurfes und erlaubt sich zu den folgenden Novellierungsvorschlägen seine Stellungnahme abzugeben:

 

Art 23, Änderung der Zivilprozessordnung

Z 10 & 11, Entfall der §§ 222ff (Entfall der verhandlungsfreien Zeit, vulgo Gerichtsferien)

Der ÖAMTC hält den Entfall der Gerichtsferien für zweckmäßig, um den Gang mancher  Verfahren zu beschleunigen. Andererseits ist zu bedenken, dass bisher durch die Gerichts­ferien ein gewisser Rhythmus gewährleistet ist, nämlich, dass in dieser Zeit so gut wie gar kein Verfahrensfortgang zu erwarten ist, während in der gerichtsferienfreien Zeit kaum mit längeren Urlauben des Gerichtspersonals gerechnet werden muss und auch Rechtsanwälte verfügbar sind.

 

Art 25, Änderung des Strafgesetzbuches

Z 2,3, Änderung der §§ 43 Abs 1, 43a Abs 1 (Entfall der bedingten Nachsicht der Geldstrafe)

Der ÖAMTC hält den vorgesehenen Entfall der Möglichkeit, die Geldstrafe zur Gänze bedingt nachzusehen für vertretbar, zumal schon bisher bei leichtem Verschulden in der Regel gar kein gerichtliches Verfahren geführt wurde sondern die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Diversion tätig wurde. Wenn auch nicht häufig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, kommt als Pendant zur bedingten Nachsicht einer Geldstrafe bzw diversionellen Geldbuße die Anordnung einer Probezeit – sowohl durch die Staatsanwaltschaften, als auch durch die Gerichte - in Betracht.

Nach Ansicht des ÖAMTC sollten die bisherigen Erfahrungen mit der Diversion – vor allem im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte im Verkehrsbereich – erhoben und die Effektivität der einzelnen Maßnahmen evaluiert werden.

 

Z 4: Änderung des § 88 Abs 2 Z 3 StGB (Anhebung der Straflosigkeitsgrenze im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung)

Aus Gründen der Entkriminalisierung von Verursachern eines fahrlässigen Verkehrsunfalls mit leichten Personenschäden sowie der Reduzierung von Kosten (auch für die Betroffenen) begrüßt der ÖAMTC die vorgeschlagene Änderung grundsätzlich.

Der ÖAMTC muss allerdings seiner Befürchtung Ausdruck verleihen, dass die Einschränkung auf 14 Tage (gegenüber bisher drei) deutlich über das Ziel schießt und schlägt daher vor, die für die gerichtliche Strafbarkeit maßgebliche Frist von derzeit drei auf sieben statt der beabsichtigten 14 Tage zu verlängern.

 

Mag. Martin Hoffer

Mag. Verena Pronebner

ÖAMTC-Verkehr und Konsumentenschutz, Rechtsdienste

Wien, im November 2010