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BKA-603.955/0003-V/8/2010 |
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An das Bundesministerium |
Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Dr Clemens MAYR Pers. E-mail ● clemens.mayr@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2845 Ihr Zeichen ● BMWFJ-91.530/0120-I/1a/2010 |
für Wirtschaft, Familie und Jugend Abteilung I/1a |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilt mit, dass der übermittelte Entwurf aus der Sicht seines Wirkungsbereichs keinen Anlass zu inhaltlichen Bemerkungen gibt. Auf folgende Punkte wird jedoch hingewiesen:
1. Da die Erläuterungen davon sprechen, dass nicht nur der als gesetzwidrig aufgehobene § 12 Abs. 1 A‑QSRL, sondern auch § 12 Abs. 2 A‑QSRL in den neuen § 15a A‑QSG aufgenommen werden soll, sollte für eine Aufhebung des § 12 Abs. 2 A‑QSRL Vorsorge getragen werden.
2. Nach gängiger legistischer Praxis richtet sich bei (absteigend geordneten) Gliederungszitaten der Numerus nach der obersten Gliederungseinheit. In den Novellierungsanordnungen 2, 3, 4, 10, 12 und 14 sollte es daher „lautet“ anstatt „lauten“ heißen. In Z 9 ist „§ 15a.“ fett zu formatieren.
3. Als Angabe der Kompetenzgrundlage genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).
4. Auf die Verpflichtung zur Übermittlung des Entwurfs im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, und auf die Frist gemäß Art. 1 Abs. 4 dieser Vereinbarung wird hingewiesen.
Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
12. November 2010
Für den Bundeskanzler:
HESSE
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