BKA-603.955/0003-V/8/2010

An das

Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Dr Clemens MAYR

Pers. E-mail clemens.mayr@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2845

Ihr Zeichen BMWFJ-91.530/0120-I/1a/2010

für Wirtschaft, Familie und Jugend

Abteilung I/1a

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilt mit, dass der übermittelte Entwurf aus der Sicht seines Wirkungsbereichs keinen Anlass zu inhaltlichen Bemerkungen gibt. Auf folgende Punkte wird jedoch hingewiesen:

1.  Da die Erläuterungen davon sprechen, dass nicht nur der als gesetzwidrig aufgehobene § 12 Abs. 1 A‑QSRL, sondern auch § 12 Abs. 2 A‑QSRL in den neuen § 15a A‑QSG aufgenommen werden soll, sollte für eine Aufhebung des § 12 Abs. 2 A‑QSRL Vorsorge getragen werden.

2.  Nach gängiger legistischer Praxis richtet sich bei (absteigend geordneten) Gliederungszitaten der Numerus nach der obersten Gliederungseinheit. In den Novellierungsanordnungen 2, 3, 4, 10, 12 und 14 sollte es daher „lautet“ anstatt „lauten“ heißen. In Z 9 ist „§ 15a.“ fett zu formatieren.

3.  Als Angabe der Kompetenzgrundlage genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

4.  Auf die Verpflichtung zur Übermittlung des Entwurfs im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, und auf die Frist gemäß Art. 1 Abs. 4 dieser Vereinbarung wird hingewiesen.

Die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

12. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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