BKA-603.789/0001-V/5/2010 GBeg Teilzeitnutzungsgesetz 2011 - TNG 2011

An das

Bundesministerium

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bearbeiter Herr Mag Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

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Ihr Zeichen BMJ-Z7.012B/0001-I 2/2010

für Justiz

 

Museumstr. 7

1070 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst – vorbehaltlich der primär vom do. Ressort in Beurteilung zu nehmenden Unionsrechtskonformität – wie folgt Stellung:

 

I. Allgemeines:

Vorauszuschicken ist, dass die bis 3. Dezember 2010 gesetzte Frist zur Begutachtung des am 15. November 2010 übermittelten Entwurfs (sohin eine Frist von weniger als drei Wochen) einer fundierten Auseinandersetzung mit dem Entwurf abträglich ist. Es darf daran erinnert werden, dass den begutachtenden Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen sollte (vgl. insbesondere die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst GZ 44.863-2a/70 und GZ 53.567-2a/71 betreffend die Festsetzung angemessener Begutachtungsfristen). Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist zwingend eine Begutachtungsfrist von wenigstens vier Wochen einzuhalten (vgl. Art. 1 Abs. 4 Z 1 der Vereinbarung).

 

II. Rechtliche Anmerkungen:

Zu §§ 2 und 5:

Laut Erläuterungen werden gegenüber dem (deutschsprachigen) Text der umzusetzenden Richtlinie 2008/122/EG einige terminologische Veränderungen zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Verbesserung der Verständlichkeit des Gesetzestextes vorgenommen (z.B. Verwendung der Bezeichnung „Nutzungsvergünstigungsvertrag“ statt der von der Richtlinie verwendeten Bezeichnung „Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt“). Gemäß § 2 Abs. 3 werden gleichwohl die (deutschsprachigen) Anhänge der Richtlinie 2008/122/EG im Anhang des Entwurfs in der von der Richtlinie verwendeten Terminologie (z.B. Anhang II „Formblatt für Informationen zu Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte“) wiedergegeben. Auch § 5 Abs. 2 verweist auf die Formblätter zu den Vertragstypen, wie sie in der Richtlinie bezeichnet werden. Im Gesetzestext werden daher unterschiedliche Begrifflichkeiten für denselben Begriffsinhalt verwendet, was Unklarheiten zu schaffen geneigt ist. Bekommt der Konsument doch bei Abschluss etwa eines „Vermittlungsvertrags“ (iSv § 2 Abs. 1 Z 4 des Entwurfs) nicht ein Formblatt für Informationen zu Vermittlungsverträgen, sondern ein Formblatt für Informationen zu „Wiederverkaufsverträgen“ (iSv Anhang III des Entwurfes) ausgehändigt. Ohne Zuhilfenahme der Erläuterungen erscheint eine Zuordnung der unterschiedliche Begrifflichkeiten mit demselben Bedeutungsgehalt nur schwer möglich.

Zu § 20:

Auch wenn bereits § 14 TNG idgF hinsichtlich der Strafbestimmungen den Bundeskanzler (im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz) mit dem Vollzug betraut, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Strafbestimmung den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes berührt. Die Vollziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen fällt grundsätzlich in den Wirkungsbereich des jeweils sachlich zuständigen Bundesministeriums, hier also das Bundesministeriums für Justiz (vgl. auch Art. 11 Abs. 4 B‑VG); auch die Vollziehung des VStG obliegt nach dessen § 67 nicht dem Bundeskanzler, sondern der Bundesregierung. Die Vollziehung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes sollte daher auch hinsichtlich der Verwaltungsstrafbestimmungen der Bundesministerin für Justiz übertragen werden.

 


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

25. November 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

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