BUNDESMINISTERIUM
FÜR
EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE
ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
A-1014 Wien, Minoritenplatz 8
Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-DW
e-mail: abtia@bmeia.gv.at
GZ: |
BMeiA-AT.8.15.02/0297-I.A/2010 |
Datum: |
3. Dezember 2010 |
Seiten: |
2 |
An: Kopie: |
team.z@bmj.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at |
Von: |
Ges. MMag. Schusterschitz |
SB: |
MMag. Stelzer MIM, LR Mag. Csörsz |
DW: |
3992 |
BETREFF: Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs-
und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz
2011 – TNG 2011); Stellungnahme des BMeiA
zu GZ BMJ-Z7.012B/0001-I 2/2010
vom 19. Oktober 2010
Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:
In formaler Hinsicht wird auf die Zitierregeln des vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes herausgegebenen EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 hingewiesen:
Der Titel der Norm ist danach unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). In den §§ 2 Abs. 3, 21 TNG 2011, im Vorblatt (Problem) sowie in den Erläuternden Bemerkungen (Allgemeiner Teil) wird dieses jedoch angeführt.
Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S.29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Vor der Seitenbezeichnung ist kein Beistrich zu setzen (§§ 2 Abs. 3, 21 TNG 2011, Vorblatt [Problem]).
Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).
Die Richtlinie 2008/122/EG ist also bei Erstzitaten folgendermaßen anzuführen:
Überdies wäre zu überlegen, auch die Vorgängerrichtlinie 94/47/EG in den Erläuternden Bemerkungen einmal im Vollzitat anzuführen:
Darüber hinaus sollte der inneren Kohärenz des Entwurfes wegen die Richtlinie 2008/122/EG nicht einmal als „Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG“ (wie im Vorblatt) und einmal als „Timesharing-Richtlinie 2008/122/EG“ (wie in den §§ 2 Abs. 3 ff. TNG 2011) bezeichnet werden.
Für den Bundesminister:
i.V. Schusterschitz m.p.