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An das

Bundesministerium für Justiz

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1070 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Mag. Ottilie Hebein
Telefon +43 1 51433 501165
Fax +43 1514335901165
e-Mail Ottilie.Hebein@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-111700/0080-I/4/2010

 

 

 

Betreff:

Zu GZ. BMJ-Z10.001/0004-I 3/2010 vom 2. Dezember 2010

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Aktiengesetz und das Depotgesetz zur Umstellung nicht börsenotierter Gesellschaften auf Namensaktien geändert werden (Namensaktien-Umstellungsgesetz – NamUG);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

(Frist: 17. Jänner 2011)

 

Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 2. Dezember 2010 unter der Geschäftszahl BMJ-Z10.001/0004-I 3/2010 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Aktiengesetz und das Depotgesetz zur Umstellung nicht börsenotierter Gesellschaften auf Namensaktien geändert werden (Namensaktien-Umstellungsgesetz – NamUG), innerhalb offener Frist wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Das Bundesministerium für Finanzen begrüßt es außerordentlich, dass durch die im vorliegenden Gesetzesentwurf enthaltenen Bestimmungen die Transparenz bei Aktiengesellschaften erhöht werden soll, um der im FATF-Länderprüfbericht Österreichs vom Dezember 2009 unter Empfehlung 33 (und 23) geäußerten Kritik Rechnung zu tragen.

 

Die im Folgenden unterbreiteten Ergänzungsvorschläge sollten aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen noch Eingang in den Entwurf finden:


 

·                     Zu § 10a (und § 61 Abs. 1 Z 4) AktG:

Hier wäre es empfehlenswert, Depotbestätigungen künftig nur mehr durch Kreditinstitute mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zuzulassen. Die Mitgliedschaft bei der OECD allein lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass die bankenspezifischen Sorgfalts- und Identifizierungspflichten zur Verhütung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Ländern mit jenen Österreichs bzw. der Europäischen Union und des EWRs gleichwertig sind. Im Gegensatz dazu sind aber sämtliche Mitgliedsländer des EWR zur Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie der EU verpflichtet und durch das Vertragsverletzungsverfahren bestehen letztendlich auch Mechanismen, die diese Umsetzung sicherstellen.

 

·                     Zu § 61 AktG (Aktienbuch):

Als Mindesterfordernis muss es der im Bundesministerium für Inneres eingerichteten Geldwäschemeldestelle als der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen nationalen Zentralstelle möglich sein, die Eintragungen in den Aktienbüchern einzusehen. Eine solche Einsichtsmöglichkeit sollte bereits vor der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens gemäß StPO möglich sein. Dies entspricht letztendlich dem Regelungszweck der FATF-Empfehlung 33, dass zuständige Behörden Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtspersonen haben müssen.

 

Bekannt gewordene Veränderungen in der Eigentümerstruktur bei Namensaktien müssen jedenfalls schnellstmöglich im Aktienbuch eingetragen werden, um die Eigentumsverhältnisse stets auf aktuellem Stand zu halten. Es sollte daher die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, den Vorstand bei schuldhafter Säumnis bei der Durchführung derartiger Aktualisierungen im Aktienbuch zu sanktionieren.

 

·                     Zu § 262 Abs. 24, 25 und 26 AktG:

Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen wäre eine Verkürzung der Übergangsfrist zur Änderung der Satzung (momentan vorgesehen: 30. April 2013) wünschenswert. Da gemäß § 104 AktG die Pflicht zur Abhaltung einer ordentlichen Hauptverhandlung einmal jährlich besteht, erscheint es durchaus zumutbar, eine entsprechende Satzungsanpassung auch schon vor dem momentan im Gesetzesentwurf avisierten Zeitpunkt vorzunehmen (etwa spätestens Ende 2012). Der Zeitraum für die faktische Umwandlung der Aktien wäre dann ebenfalls entsprechend anzupassen. Darüber hinaus wäre auch ein früheres In-Kraft-Treten des § 61 Abs. 1 AktG zu begrüßen.

 

Die in den Erläuternden Bemerkungen zu § 262 Abs. 26 AktG angeführte Möglichkeit zur Kraftloserklärung von Aktien gemäß § 67 AktG für den Fall der nicht zeitgerecht erfolgten Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien sollte zu einer Verpflichtung zur Kraftloserklärung ausgebaut werden, um so einen weiteren Anreiz für Aktionäre zu schaffen, ihre Aktien bei der Gesellschaft einzureichen.

 

Im letzten Satz des § 262 Abs. 26 AktG (sowie in den zugehörigen Erläuterungen) sollte das Wort „und“ jedenfalls durch das Wort „oder“ ersetzt werden. Damit wird klargestellt, dass auf Inhaberaktien auch in jenen Fällen die Bestimmungen über Namensaktien anzuwenden sind, in welchen die Gesellschaft zwar (bereits) börsenotiert ist, aber die Inhaberaktien (noch) nicht in Sammelurkunden verbrieft und bei einer Wertpapiersammelbank deponiert worden sind. Da dem vorliegenden Gesetzesentwurf entsprechend für die Zulässigkeit von Inhaberaktien sowohl die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 als auch des § 10 Abs. 2 AktG kumulativ vorliegen müssen, sollte bereits das Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen (daher „oder“ in § 262 Abs. 26) zur Anwendung der Bestimmungen über Namenaktien führen.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde die vorliegende Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen in elektronischer Form zugeleitet.

 

18.01.2011
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)