BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

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E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0314-I.A/2010

Datum:

23. Dezember 2010

Seiten:

2

An:

BMWFJ;  post@c21.bmwfj.gv.at;

Cc

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

SB:

Bittner / Fülöp / von Bülow

DW:

3391

 

 

BETREFF:   Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG

2011erlassen wird; Stellungnahme des BMeiA

 

Zu GZ. BMWFJ-21.020/0037-C2/1/2010

vom 17. November 2010

 

 

Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

Das BMeiA geht davon aus, dass bei den Genehmigungskriterien – wie in den Erläuterungen ausgeführt – der Kontrollmaßstab des AußHG 2005 beibehalten wird. Der Ausdruck „klares Risiko“ in den § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 könnte jedoch als geringerer Standard interpretiert werden als § 5 Abs. 1 AußHG 2005 („Grund zur Annahme“) bzw. der ansonsten bei den Genehmigungskriterien verwendete Ausdruck „begründeter Verdacht“. Um Missverständnisse über die Beibehaltung des bisherigen Kontrollmaßstabs auszuräumen und um die Begrifflichkeit bei den Genehmigungskriterien zu vereinheitlichen, wird angeregt, auch in § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 den Ausdruck „begründeter Verdacht“ zu übernehmen.

 

Da das BMeiA gerade zur Beurteilung der in § 6 (Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht) und § 8 (Friede, Sicherheit, regionale Stabilität) genannten Kriterien beizutragen hat, erscheint es aus ho. Sicht von Bedeutung, keine Zweifel über den Kontrollmaßstab aufkommen zu lassen.

 

Darüber hinaus wird auf folgende formale Punkte hingewiesen:

 

-       Entsprechend der Definition in § 1 Abs. 1 Z 18 wäre an verschiedenen Stellen „innergemeinschaftliche Verbringung“ durch „Verbringung innerhalb der Union“ zu ersetzen (§ 28 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 3 und Z 6).

-       In § 95 Abs. 1 Z 1 und Z 2 (Vollzugsklausel) müsste wohl auf § 77 anstelle von § 78 Bezug genommen werden.

 

 

 

H. Tichy m.p.