Amt der steiermärkischen landesregierung

 

 

 

Fachabteilung 6B

 

An das

Bundesministerium

für Unterricht, Kunst und Kultur

 

begutachtung@bmukk.gv.at

 

è Pflichtschulen

                                                                   

 

Bearbeiter: DDr. König
Tel.:  (0316) - 877 - 2097
Fax:   (0316) - 877 - 4364
E-Mail: fa6b@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen


GZ:      FA1F-16.02-5/2001-7                           Bezug:    BMUKK-13.462/0028-III/1/2010

                FA1F-17.01-7/2007-2                                                    E-Mail: josef.schmidlechner@bmukk.gv.at

                                                                                                              BMUKK-12.940/0007-III/2/2010

                                                                                                              E-Mail: gerhard.muenster@bmukk.gv.at

 

Ggst.:   Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und

            Schulunterrichtsgesetz;

            Begutachtungs- und Konsultationsverfahren,

            Stellungnahme.

 

 

Zu den mit do. Schreiben vom 2. Dezember 2010, obige Zahlen, übermittelten Entwürfen einer Novelle des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und einer Novelle des Schulunterrichtsgesetzes wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

 

A. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Der vorliegende Entwurf zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 sieht eine grundsätzlich unbegrenzte Ausweitung der Mitverwendung von LandeslehrerInnen an Bundesschulen vor, die bislang nur auf Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten SchülerInnen an Bundesschulen begrenzt ist (Integration).

Dies wäre vor allem hinsichtlich der Neuen Mittelschule durchaus zu begrüßen, wenn es nicht im Rahmen der finanziellen Abwicklung der Refundierungen bei den Mitverwendungen laufend zu erheblichen – sogar mehrjährigen - Verzögerungen käme, die den Landeshaushalt belasten. So ist derzeit eine Forderung von etwa einer Million Euro seitens des Landes Steiermark im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen gegenüber dem Bund nach wie vor offen.

 

 

 

Dies betrifft zwar hauptsächlich den Bereich Mitverwendungen an den Pädagogischen Hochschulen; in geringerem Umfang bestehen aber auch schon Forderungen aufgrund von Mitverwendungen an den Bundesschulen im Rahmen der Integration. Mit einem Ausbau der Mitverwendung von LandeslehrerInnen an Bundesschulen ist zu befürchten, dass die Belastung des Landeshaushalts dadurch zunehmen wird.

 

Darüber hinaus ist auch noch darauf hinzuweisen, dass das BMUKK derzeit eine Deckelung bei den Mitverwendungen beabsichtigt. Die in diesem Entwurf nun vorgesehene gesetzliche Ausweitung der Mitverwendung sollte bei der Festlegung der Höhe dieser Deckelung Berücksichtigung finden. Jedenfalls sollte sicher gestellt werden, dass Schulmodelle wie die Neue Mittelschule durch die Deckelung nicht beeinträchtigt werden.

 

 

B. Schulunterrichtsgesetz

Die im § 56 Abs. 2 leg. cit. beabsichtigte Änderung mit einer – zumindest teilweise – detaillierten Aufgabenbeschreibung einer/s Schulleiterin/Schulleiters wird sehr begrüßt und sollte auch generell im Dienstrecht für LeiterInnen einen Niederschlag finden; wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang ein Aufgabenprofil sowohl der LeiterInnen als auch der LehrerInnen.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrats übermittelt, dies nur elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

 

 

(Mag. Helmut Hirt)