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An das Bundesministerium |
Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Dr Karl IRRESBERGER Pers. E-mail ● karl.irresberger@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2249 Ihr Zeichen ● BMWF-52.250/0134-I/6/2010 |
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für Wissenschaft und Forschung
Mit E-Mail: christine.perle@bmwf.gv.at |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Betrifft: Entwurf einer Änderung des Universitätsgesetzes 2002;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist darauf hin, dass Fristen für die Begutachtung von Entwürfen von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes angemessen zu setzen sind, und ruft sein Rundschreiben vom 13. Juni 1973, GZ 33123-IIa/73, in Erinnerung, demzufolge Begutachtungsfristen so zu bemessen sind, dass den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Äußerungsfrist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung steht.
Das Gesetz hat einen Titel („Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird“) sowie eine Promulgationsklausel („Der Nationalrat hat beschlossen:“) aufzuweisen (LRL 100 und 106).
Hier handelt es sich nicht um eine Anfügung an den geltenden § 124b, sondern um die Einfügung eines neuen Paragraphen. Dementsprechend wäre zu formulieren:
„Nach § 124b wird folgender § 124c samt Überschrift eingefügt:“
Der Inhalt der Umschreibung „Verpflichtungen gemäß § 54 Abs. 8 und § 59 Abs. 7“ ist bei Betrachtung der zitierten Bestimmungen unklar:
· Der geltende § 54 Abs. 8 enthält primär die Verpflichtung, für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl die Anzahl sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen, wobei zu beachten ist, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst und im Bedarfsfall überdies Parallellehrveranstaltungen anzubieten sind. Sinnentsprechend kann wohl nur die im zweiten Satz der Bestimmung normierte Beachtensverpflichtung oder vielmehr das Ziel der Vermeidung einer Verlängerung der Studienzeit gemeint sein, was im Entwurfstext verdeutlicht werden sollte.
· Der geltende § 59 Abs. 7 enthält wiederum strenggenommen gar keine Verpflichtung, sondern eine Sollvorschrift, die „nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten“ ausreichende Studienangebote vorsieht, wenn Studierenden „eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität“. Selbst wenn man in der Sollvorschrift eine Verpflichtung erkennt, besteht diese nur „nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten“.
Es wird daher angeregt, den Inhalt der Entwurfsbestimmung klarer zu fassen und das vermutlich intendierte Kriterium, dass Verlängerungen der Studienzeiten zufolge zu geringer Lehrveranstaltungsangebote vermieden werden sollen, deutlich zum Ausdruck zu bringen.
Sätze sollen möglichst nicht mehr als 20 Wörter und vor allem eine übersichtliche Satzstruktur aufweisen (LRL 18). Es wird angeregt, den rund hundert Wörter langen Satz in mehrere Sätze zu zergliedern.
Zur Wendung „Verpflichtungen gemäß § 54 Abs. 8 und § 59 Abs. 7“ darf auf das vorhin zu Abs. 1 Gesagte verwiesen werden.
Es muss „hat …festzusetzen und … zu ermächtigen“ heißen.
Statt „quantitative Beschränkung der Studienplätze“ sollte einfach „Beschränkung der Zahl der Studienplätze“ gesagt werden.
Der Regelungsaufbau erweckt den Eindruck, als sei ausschließlich darauf abzustellen, ob eine „Beschränkung der Studienplätze … gesamtgesellschaftlich vertretbar ist“; es wird aber dem Regelungsziel nach auch darauf abzustellen sein, dass der drohende „nicht vertretbare Qualitätsverlust“ bzw. die „Nichterfüllung von Verpflichtungen“ abgewendet werden sollen.
Statt „vor dem Antrag des Rektorats“ wäre „vor der Antragstellung“ vorzuziehen.
Es ist fraglich, ob sich die Wendung „vor der Festsetzung“ auf die gemäß Abs. 1 der Bundesregierung obliegende Festsetzung von Studien oder – naheliegender – auf die gemäß Abs. 2 erster Satz dem Bundesminister obliegende Festlegung eines Aufnahmeverfahrens beziehen soll. In letzterem Fall sollte nicht von Festsetzung, sondern von Festlegung gesprochen werden.
Unter „Problem“ wird die beabsichtigte Neugestaltung angeführt, die aber vielmehr unter den Lösungen zu nennen wäre. Die Inhalte des vorgesehenen § 124c werden überdies nicht hinreichend deutlich umrissen und offenbar auch im Abschnitt „Auswirkungen“ nicht berücksichtigt.
Es müsste „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ lauten.
Die Erläuterungen wären in einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil zu gliedern (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 87).
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre insbesondere anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).
Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 2 (§ 124c):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).
Die Ausführlichkeit der Erläuterungen zu den Inhalten des vorgesehenen § 124c UG entspricht nicht der Komplexität der Regelung mit ihren zahlreichen unbestimmten, teils auch neuartigen (vgl. „nichttraditionelle Studierende“) Rechtsbegriffen.
Die Regierungsvorlage sollte (so wie bereits ein Begutachtungsentwurf) eine Textgegenüberstellung enthalten (Pkt. 91 der Legistischen Richtlinien 1979), die insbesondere den Einleitungsteil des § 63 Abs. 1 zu umfassen hätte.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
14. Dezember 2010
Für den Bundeskanzler:
HESSE
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