DER DEKAN DER RECHTSWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT

DIE STUDIENDEKANIN DER RECHTSWISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT

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Graz, am 20.12.2010

 

 

Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG

(GZ BMWF-52.250/0134-I/6/2010)

 

 

Zum obigen Entwurf einer Änderung des Universitätsgesetzes darf seitens der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz wie folgt Stellung genommen werden:

 

Zu § 63 Abs 1 Z 6 UG:

 

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der KFUG bezweifelt, dass sich eine obligatorische Studierendenberatung mit Nachweispflicht in der Praxis sinnvoll realisieren lässt.

 

 

Zu § 124 c UG („Ergänzende Bestimmungen für die kapazitätsorientierte Zulassung bei außergewöhnlich erhöhter Nachfrage“):

 

Die Möglichkeit der Einführung von Zulassungsbeschränkungen durch Aufnahmeverfahren wird grundsätzlich sehr begrüßt, soweit es sich um Aufnahmeverfahren vor der Zulassung handelt.

 

Eine Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung wird sowohl aus Gründen verfügbarer Ressourcen als auch aus sozialen Gründen abgelehnt.

 

Allerdings erscheint das vorgeschlagene Konzept als quantitativ unzureichend und in qualitativer Hinsicht als zu spezifisch formuliert: 

 

Die vorgesehene quantitative Beschränkung der Mindestzahl an Erstsemestrigen-Studienplätzen auf die durchschnittliche Anzahl der Studierenden eines Studiums aus den letzten fünf Jahren würde für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der KFUG mit einem WS-Durchschnittswert von 749 Erstsemestrigen (im Zeitraum 2006/07 – 2010/11) eine Fortschreibung des Ist-Zustandes bedeuten, dem Abhilfe zu schaffen aber dringendes Gebot wäre! Dieser Durchschnittswert stellt im Vergleich mit dem Zeitraum WS 2000/01 – 2004/05, der 515 beträgt, eine Steigerung um 45% dar! Diese ist wohl in nicht unbeträchtlichem Maß auf einen durch das EuGH-Urteil vom 7.7.2005 bewirkten Verdrängungseffekt zurückzuführen.

Eine Kapazitätsberechnung, die sich ausschließlich an bisherigen Studierendenzahlen orientiert, ist aus der Sicht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der KFUG unzulänglich. Eine Berechnung der Belastbarkeit hat sich – wie auch international üblich – unserer Meinung nach einerseits an der Zahl prüfungsaktiver Studierender, andererseits am verfügbaren wissenschaftlichen Personal zu orientieren (Betreuungsrelation). Nach Empfehlungen der Schweiz (CRUS) und Deutschlands (Wissenschaftsrat) beträgt die anzustrebende Betreuungsrelation im Bereich der Rechtswissenschaften 1:40. Unter Zugrundelegung dieses Verhältnisses weist die Rechtswissenschaftliche Fakultät der KFUG mit 2831 prüfungsaktiven Studierenden ein „Zuviel“ an 827 Studierenden auf; das bedeutet, dass wir im Verhältnis zu unserem Personalstand, der sich in der nächsten Zeit wohl nicht deutlich verbessern wird können, etwa 30 % zu viele Studierende betreuen. Ein solcher Zustand kann nicht gesetzlich festgeschrieben werden!

 

Wenn Gegenstand der Beurteilung im Auswahlverfahren „ausschließlich die für das jeweilige Studium zwingend notwendigen facheinschlägigen Inhalte und wissenschaftlichen Methoden“ sein soll, so ist dies für den Bereich der Rechtswissenschaften in einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zu einschränkend formuliert: Die „Facheinschlägigkeit“ kann ohne adäquate juristische Vorbildung nicht unter Beweis gestellt werden! Was überprüft werden sollte und könnte, sind „Indikatoren für studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten“ im Sinne einer „Eignungs- und Neigungsprüfung“. Auf derartig sachlich gerechtfertigten Kriterien beruhen die internationalen Vorbilder von Zulassungsverfahren im Bereich der Rechtswissenschaften.

 

Äußerst problematisch gestaltet sich der dargestellte Zeitplan, nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Sechs-Monats-Frist des § 124c Abs 4 UG idF der vorgeschlagenen Novelle, wenn man die Dringlichkeit der Umsetzung und Anwendbarkeit für das WS 2011/12 bedenkt!

 

 

 

o.Univ.Prof. Dr. Willibald Posch                                o.Univ.Prof. Dr.Gabriele Schmölzer

Dekan                                                                        Studiendekanin

 

                                   Für die Rechtswissenschaftliche Fakultät

                                   der Karl-Franzens-Universität Graz