Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1397-1/10                                                          Wien, 16. Dezember 2010

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Universitätsgesetz 2002

geändert wird;

Begutachtung;

Stellungnahme                                                                       

 

zu BMWF-52.250/0134-I/6/2010

 

 

 

An das

Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 


Allgemein:

 

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf soll insofern die Grundlage für die Neugestaltung von stark nachgefragten Studien geschaffen werden, als durch Verordnung der Bundesregierung Studien bzw. eine bestimmte Zahl an Studienplätzen für Studien­anfängerinnen und Studienanfänger festgelegt werden, um durch quantitative Beschränkung der Studienplätze die Studienbedingungen zu verbessern.

 

Es darf darauf hingewiesen werden, dass Wien aus bildungspolitischen Gründen jegliche Beschränkung des freien Hochschulzuganges entschieden ablehnt. Es ist jedenfalls, wie bereits in der Vergangenheit gefordert, dem entsprechenden Ausbau des Hochschulangebotes in personeller und infrastruktureller Hinsicht der Vorzug gegenüber den in Aussicht genommenen zusätzlichen Studienbeschränkungen zu geben.

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf wird daher grundsätzlich abgelehnt.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 124c:

 

Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, anhand welcher Kriterien überprüft werden soll, ob eine quantitative Beschränkung der Studienplätze „gesamtgesellschaftlich vertretbar“ ist.

 

Es ist auf jeden Fall zu erwarten, dass sich quantitative Aufnahmeverfahren nicht nur zu Lasten von abgewiesenen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern generell auswirken, sondern speziell auch Studienbewerberinnen sowie Personen mit einem „nichttraditionellem“ akademischen Hintergrund oder mit Behinderungen benachteiligen werden.

 

Wenn tatsächlich weitere Zugangsbeschränkungen in Form von Auswahlverfahren eingerichtet werden, ist zumindest für die Entwicklung und Ausgestaltung der Auswahlverfahren sicher zu stellen, dass eine tatsächliche Chancengleichheit für alle Studienbewerberinnen und Studienbewerber gegeben ist und der Zugang zu akademischer Bildung für diese Personen nicht beeinträchtigt wird.

 

Die im Abs. 4 getroffene Regelung wird abgelehnt, da sie nicht den Grundsätzen der Barrierefreiheit entspricht und Personen mit Beeinträchtigungen sowie Personen, die über keinen PC bzw. Internetzugang verfügen, massiv benachteiligt. Es wird daher angeregt, die Abgrenzung des relevanten Lehrstoffs zusätzlich auch auf andere Weise zu veröffentlichen und damit sicherzustellen, dass ein barrierefreier Zugang zu diesen Informationen für alle Studienbewerberinnen und Studienbewerber hergestellt wird.

 

Hinsichtlich der im Abs. 5 getroffenen Regelung wird angeregt, eine Nachholung von Prüfungsterminen im selben Semester zu gewährleisten, sofern Prüfungstermine aus Gründen von Schwangerschaft, Krankheit, Betreuungs- oder Pflegearbeit nicht angetreten werden konnten. Unter letzterem ist die Pflege und Betreuung von Kindern sowie von kranken, betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen zu verstehen, unabhängig davon, ob diese im selben Haushalt mit der Studienanfängerin bzw. dem Studienanfänger leben.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

Mag. Angelika Lerche                                                Senatsrätin

 

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 56

     (zu MA 56 - A 2369/10)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen