An das

Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

 

Per E-Mail:     st4@bmvit.gv.at

                        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Wien, am 8. Februar 2011

Zl. B,K-743/080211/HA

 

 

GZ: BMVIT-170.706/0013-II/ST4/2010

 

 

Betreff: 14. FSG-Novelle; (3. FS-Richtlinie)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Am 30.11.2010 wurde die letzte Änderung des Führerscheingesetzes (FSG) im Nationalrat beschlossen. Kernstück dieser letzten – am 1. Jänner in Kraft getretenen Novelle – war die Einführung des sog. „5,5 Tonnen-Führerscheins“ für Feuerwehrmitglieder und Mitglieder von Rettungsorganisationen mit der Lenkberechtigung B (vgl. dazu §§ 1 Abs. 3, 32a und 32b FSG 1997, BGBl. I. Nr. 117/2010). Dieser Beschluss des Nationalrats wurde allgemein insbesondere auch von der zuständigen Ministerin begrüßt. In Ausführung der gesetzlichen Ausbildungserfordernisse dieser besonderen Berechtigung wurde in der Zwischenzeit bereits ein Verordnungsentwurf des Verkehrsministeriums zur Begutachtung entsandt.

 

Nunmehr liegt uns eine neue Novelle des FSG zur Stellungnahme vor, die die soeben beschlossenen und lange verhandelten Ergebnisse des neuen Feuerwehrführerscheins in Frage stellt.

 

Zu § 1 Abs. 3

In der Textgegenüberstellung dieser Regelung (Geltungsbereich) fehlt sowohl in der „Geltenden Fassung“ als auch in der „Vorgeschlagenen Fassung“ die bereits am 01. Jänner 2011 in Kraft getretene Bestimmung hinsichtlich der besonderen Lenkberechtigung für die Kräfte der Blaulichtorganisationen für Fahrzeuge bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 5,5 Tonnen. Da sich auch ansonsten kein Hinweis über die soeben in Kraft getretene Regelung im Entwurf findet, muss angenommen werden, dass der Beschluss des Nationalrates vom 30.11.2010 seitens des zuständigen Ministeriums nur mehr bis zum Inkrafttreten dieser Novelle (also ca. 2 Jahre) „aufrechterhalten“ wird (siehe auch Anmerkung zu § 20 des Entwurfes). Aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes aber wohl auch aus Sicht der Vertreter der Blaulichtorganisationen ist dies völlig inakzeptabel.

 

Zu § 20

Die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie bringt offensichtlich wesentliche Neuerungen bei den Führerscheinklassen mit sich. Diese Neuerungen werden auch im § 20 (Lenkberechtigungen für best. Klassen) des Entwurfes berücksichtigt.

Für die Klassen C (C1), D (D1), usw. bedarf es einer entsprechenden Ausbildung, eines Mindestalters oder einer entsprechenden Qualifikation. Fahrzeuge der Feuerwehr, der Streitkräfte, des Zivilschutzes usw. dürfen bereits ab dem 18. Lebensjahr gelenkt werden. Allerdings müssen auch diese Lenker eine Lenkberechtigung der Klasse C besitzen (Anmerkung: Abs. 3 enthält für die Lenker von Fahrzeugen für die öffentliche Ordnung der Klasse D eine korrespondierende Bestimmung).

 

Dadurch wird – in Zusammenschau mit einem (allfälligen) baldigen Wegfall des § 1 Abs. 3 FSG (neu) – der gerade eingeführte Feuerwehrführerschein für 5,5 t Fahrzeuge sofort wieder obsolet bzw. verliert diese Regelung in absehbarer Zeit ihre Gültigkeit. Der weiter bestehende § 32b FSG (der im Entwurf nicht „angesprochen“ wird) bliebe im Zusammenhang mit dem ursprünglich gewollten neuen Feuerwehrführerschein inhaltsleer.

 

Es wird daher seitens des Österreichischen Gemeindebundes eindringlich eine Überarbeitung des vorliegenden Entwurfs gefordert.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

 

Ergeht zK an:

Alle Landesverbände

Die Mitglieder des Präsidiums

Büro Brüssel