Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

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è Verkehrsrecht

                                                                   

     

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GZ:

FA1F-19.01-7/2000-16

Bezug:

BMVIT-170.706/0013-II/ST4/2010

Graz, am 10. Februar 2011

 

Ggst.:

14. FSG-Novelle; (3. FS-Richtlinie),

Begutachtung;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 15. Dezember 2010, obig^

e Zahl, übermittelten Entwurf einer 14. FSG-Novelle (3. FS-Richtlinie) wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

Hauptaufgabe der gegenständlichen Novelle ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie). Dabei ist den einzelnen Nationalstaaten, wie in den Erläuterungen dargestellt, ein erheblicher Gestaltungspielraum eingeräumt worden.

 

Das Land Steiermark kann die von Bundesseite beabsichtigten Umsetzungsmaßnahmen letztendlich nur zur Kenntnis nehmen, erlaubt sich aber dennoch hinsichtlich des vorgesehenen Mindestalters für die neue Führerscheinklasse A1 folgende Anmerkung:

 

Das von Österreich gewählte Mindestalter von 16 Jahren lässt aufgrund der gemachten Erfahrungen mit jungen Lenkern bei einspurigen Kraftfahrzeugen die sehr berechtigte Befürchtung aufkommen, dass damit die Unfallzahlen für diese Fahrzeugkategorie erheblich steigen könnten.

 

Untersuchungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zeigen, dass hier jedes zusätzliche Jahr an Lebensalter auch zusätzliche Erfahrung im Straßenverkehr und damit ein vermindertes Risiko bedeutet. Es wird daher aus Sicht des Landes Steiermark dringend angeregt, auf Basis dieser Untersuchungen zu überprüfen, ob das Alter für diese Führerscheinklasse nicht angehoben werden sollte, wie es die 3. Führerschein-Richtlinie durchaus zulassen würde.

 


 

Zu den Kosten:

 

Da es sich bei der gegenständlichen Novelle um eine Umsetzung von EU-Richtlinien handelt, können seitens des Landes allfällige Mehrkosten nur zur Kenntnis genommen werden.

 

Die in den Erläuterungen angenommenen Mehreinnahmen der Behörden aus den Gebühren der Fahrprüfungen entsprechen insofern nicht der Realität als in den meisten Bundesländern, auch in der Steiermark, der überwiegende Teil der Fahrprüfungen von externen Prüfern und Prüfern eine Gebietskörperschaft außerhalb der Dienstzeit abgehalten wird.

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

 

Zu Z. 5, § 1 Abs. 5:

 

In den Erläuternden Bemerkungen wird ausgeführt, dass Invalidenfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich des FSG herausfallen. Bisher war auf alle Fälle das 15. Lebensjahr Voraussetzung zum Lenken von Invalidenkraftfahrzeugen.

Mit der nun beabsichtigten Streichung der Invalidenkraftfahrzeuge aus dem Abs. 5 würde dies bedeuten, dass hier kein Alterslimit vorgeschrieben ist, sondern auch bereits Kleinkinder mit diesen Fahrzeugen fahren könnten.

 

 

Zu Z. 7, § 2 Abs. 3:

 

In § 2 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Z 3 wird der Begriff „Leergewicht“ verwendet; sollte hier das gleiche gemeint sein, wie in § 2 Z 31 und Z 31a KFG, sollte man auch hier den Terminus „Eigengewicht“ verwenden.

 

In Z 2 lit. b fehlt vor dem Wort „15 kW“ das Wort „als“.

 

Die Z. 5 regelt den Umfang der Lenkberechtigung für die Klasse B – gegliedert in lit. a – c; aus den aufgegliederten Berechtigungsumfängen sowie in der Zusammenschau mit § 14 Abs. 1 Z 3 ergibt sich, dass die Klasse B offenbar (?) nicht wie bisher in einem Zuge erworben werden kann. Dies wird weder für die Administration noch für die Überwachung einfach sein.

Es wären daher die jeweilige (gebührenbefreite ?) Führerschein – Neuausstellung + die exakte Eintragung des aktuellen Berechtigungsumfanges vorzuziehen.

 

In den Z. 6, 8, 10, 12 und 14 des Abs. 1 sowie in den lit. b und c des Abs. 2 findet sich die Formulierung „unbeschadet der Vorschriften über die Typengenehmigung ein Zugfahrzeug..“;

dies müsste wohl heißen: „unbeschadet jener Vorschriften, die sich aus der Typengenehmigung des jeweiligen Zugfahrzeuges (z.B. maximale Anhängelast, maximale Stützlast ) ergeben“. Ein Verweis auf die KFG-Bestimmungen in den §§ 28 – 37 dürfte wohl nicht gemeint.

 

Z. 3 sollte anders formuliert werden, da es sonst zu Irrtümern kommen kann. So würde es nach hieramtlicher Ansicht für die Klasse C bedeuten, dass diese neben der Klasse C1 auch die Klassen D1 und D1+E umfasst, was aber offensichtlich nicht sein kann. Die Klasse C+E würde wiederum die Klassen D1 und D1+E umfassen. Hinzu kommt noch, dass die Klasse C1 die Klassen  C1+E und D1+E umfassen würde. D+E wiederum beinhaltet nach dieser Formulierung C1, C1+E, was ebenfalls nicht Sinn des Gesetzes ist. Daher ist hier eine klarere Festlegung der Äquivalenzen unumgänglich.

 

Darüber hinaus stellt sich zu Z 3 die Frage, ob nicht die Klasse B und F auch von den Klassen C, D, CE und DE umfasst ist (wäre bei einer Entziehung von C relevant).

 

Zu Z. 10 ist festzuhalten, dass Code 96 erwähnt ist, den es jedoch in der FSG-Durchführungs-verordnung (§ 2) noch nicht gibt. Es stellt sich daher die Frage, um welche Lenkberechtigung es sich für die Klasse B und E handelt und ob diese Bestimmung mit § 2 Abs. 2 Z. 6, Abs. 2 und Abs. 3 Z. 9 in Übereinstimmung zu bringen ist. 

 

 

Zu Z. 9, § 4 Abs. 1:

 

Wer nach 30-jährigem Besitz von B nun BE erwirbt, soll künftig unter § 4 fallen – dies ist weder einzusehen noch sachlich gerechtfertigt.

 

 

Zu Z. 10, § 4a Abs. 1:

 

Im 2. Satz sollte anstelle des Ausdruckes „Motorradklassen“, der nicht in den Klassen gemäß § 2 enthalten ist,  Die Wortfolge „A1, A2 und A-Klasse“ verwendet werden.

 

 

Zu Z. 23, § 6 Abs. 1

 

Die Klasse A1 ab dem 16. Geburtstag zu erteilen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit sehr bedenklich, auch wenn sie dem Problem der „frisierten Motorfahrräder“ entgegen wirken will. Hier gibt die EU-Richtlinie die Möglichkeit einer Abweichung bis zum 18. Lebensjahr, wenn auch damit die Erteilung der anderen Lenkberechtigungen (A2 und A) neu überdacht werden müsste.

 

 

Zu Z. 28, § 9 Abs. 1:

 

Die bisherige Formulierung hat im Bundesland Steiermark keine Probleme bereitet. Anstatt der Wortfolge „technischer“ sollte eher die bisherige Wortfolge „gemäß § 125 KFG bestellter technischer Sachverständiger“ beibehalten werden und durch den Passus „oder eines Fahrprüfers“ ergänzt werden. Dies deshalb, da eine Einteilung in technische und polizeiliche Sachverständige schon seit Jahren nicht mehr existiert.

 

 

Zu Z. 42, § 14 Abs. 1 Z 3:

 

Die in Abs. 1 Z 3 genannte Regelung scheint realitätsfremd. Entsprechende Punkte gehören in den Führerschein eingetragen; ein zusätzlicher „Zettel“ geht doch früher oder später verloren.

 

 

Zu Z. 52, § 16b Abs. 3 Z 4:

 

Wenn schon die Autofahrerklubs den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen AM der zuständigen Behörde zum Zwecke der Erfassung übermitteln müssen, so müsste eigentlich schon im Vorfeld geklärt werden, ob eine solche Person als verkehrszuverlässig anzusehen ist oder nicht.

Deswegen sollte einem langgehegten Wunsch der Behörden Rechnung getragen werden, dass so wie vorher bei den Mopedausweisen nunmehr bei der Klasse AM bei Antragstellung bei den Autofahrerklubs vor Ausbildung zuerst von diesen nachgefragt werden müsste, ob überhaupt die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist.

 

 

Zu Z 55, § 16b Abs. 5:

 

Es wird vorgeschalgen Abs. 5 wie folgt zu formulieren: „Die im § 16a Abs. 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat“.

 

Neben der Eintragung der Daten betreffend Z. 11 (Fahrprüfer) sollte auch die Eintragung der Daten der sachverständigen Ärzte (Z 10) durch den Landeshauptmann erfolgen, da dieser auch diese Ärzte bestellt. Die Eintragungen durch die Erstbehörden entsprechen derzeit nämlich nicht  den tatsächlichen Gegebenheiten aufgrund des Bestellungsbescheides.

 

 

Zu Z. 57, § 17a:

 

Wie bei den Erläuterungen (siehe unten)  ausgeführt, müsste berichtigt werden, dass nicht die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse nur 15 Jahre erteilt wird, sondern dass der Führerschein nur für 15 Jahre Gültigkeit besitzt. Auf Grund der sehr restriktiven Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte der letzte Absatz des Abs. 1 wie folgt lauten: „Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf dieser Frist stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3, sondern nach § 14 Abs. 4 dar“.

 

 

Zu Z. 58, § 18 Abs. 1 Z. 5:

 

Bei Abs. 1 Z. 5 fällt auf, dass die Wortfolge „als Lenker“ gestrichen worden ist. Diese sollte unbedingt auch in der neuen Bestimmung erhalten bleiben, da sonst wieder die Idee aufkommen könnte, dass das bloße Mitfahren  im öffentlichen Verkehr (ohne Lenker zu sein) ebenfalls ausreichend sei. 

 

 

Zu Z. 59, § 18a:

 

Zu Abs. 4

Bei den vorangehenden Absätzen wird für den Stufenzugang die Wahlmöglichkeit zwischen einer praktischen Fahrprüfung und einer praktischen Ausbildung im Ausmaß von 7 Unterrichtseinheiten unterschieden.

Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum bei einem Stufenzugang zur Klasse A über die Klasse A1 lediglich die Möglichkeit einer praktischen Fahrprüfung besteht.

 

 

Zu Z. 60, § 20:

 

Bei Abs. 2 Z. 4 lit. c ist unklar, was mit der Wortfolge „… in Betrieb genommen…“ gemeint ist.

 

 

Zu Z. 70, § 30:

 

Im letzten Satz des Abs. 1 sollte die Verständigung nicht nur der Ausstellungsbehörde, sondern im Eventualfall auch der Wohnsitzbehörde möglich sein, da diese auch in einem EWR-Staat auseinan-

derfallen könnten bzw. es sich um zwei verschiedene Behörden handeln könnte.

 

 

Zu den Erläuterungen:

 

Zum Vorblatt:

 

In den Bemerkungen zum Inhalt/Problemlösung findet sich der Passus „Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse A und B“. Bei den finanziellen Auswirkungen wird aber von der „Befristung der Führerscheine für die Klasse A und B“ gesprochen. Intention des Gesetzes ist aber offensichtlich die Befristung der Führerscheine, weshalb eine entsprechende Berichtigung dahingehend auch im Kapitel „Inhalt/Problemlösung“ erfolgen müsste.

 

 

Zu Erläuterungen – Allgemeiner Teil – Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

 

Der 2. Satz lautet wie folgt „Der Berechtigungsumfang der Klasse A (bisher Vorstufe A) wird auf 35 kW angehoben …“. Richtiger weise müsste es aber lauten “der Berechtigungsumfang für die neu zu schaffende Klasse A2 (bisher Vorstufe A) wird auf 35 kW angehoben….“

 

 

Zu Z. 8, § 3 Abs. 1a:

 

Es wird vorgeschlagen, folgenden Satz zu ergänzen:

„Gleichzeitig findet eine Präzisierung hinsichtlich des Lenkens von Fahrzeugen der Klassen C, C1, D und D1 betreffend des Ziehens von Anhängern statt.“

 

 

Zum Punkt Allgemeines zur Neugestaltung des IV. Abschnittes

 

In den Erläuterungen zum IV. Abschnitt wird ausgeführt, dass für die Einführung einer Befristung der Klassen A und B ein neuer § 17a geschaffen wird. Es wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass Intention des Gesetzes nicht die Einführung einer Befristung der Lenkberechtigungen dieser Klassen ist, sondern bloß die  Gültigkeit des Führerscheines begrenzt ist. Dies sollte klarer im vorangeführten Sinne ausgeführt werden. Dies müsste auch beim § 17a bereits im Abs. 1 berücksichtigt werden.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrats übermittelt, dies nur elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Mag. Helmut Hirt)