GZ: BMJ-S318.010/0001-IV 1/2010

 

 

Stellungnahme

zum Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

Allgemeines

 

Es ist bei den finanziellen Auswirkungen nicht nur ein Mehraufwand und Planstellenbedarf im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden zu erwarten, sondern auch im Sachverständigenbereich (Befragungen der unmündigen Personen,) ein höherer Mehraufwand sowie Kosten zu erwarten.

Zudem kommt die therapeutische Betreuung der infolge der Änderungen größeren Zahl von Insassen in den Justianstalten als Kostenfaktor zum tragen.

 

 

Besonderer Teil

 

Zu § 208a

 

Es wird in vielen Fällen schwierig werden, dem Tatverdächtigen eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung eines persönlichen Zusammentreffens mit der unmündigen Person nachzuweisen.

Ebenso wird der Beweis für die Absicht des Tatverdächtigen, an der unmündigen Person eine strafbare Handlung nach §§ 201 bis 207a Abs. 1Z1 zu  begehen, manchmal schwer zu erbringen sein.

Kann ein Tatverdächtiger geltend machen, dass er beim Eintreffen am Treffpunkt plötzlich vom eigentlichen Treffen Abstand nehmen will? Da die unmündige Person ihn ja nicht persönlich kennt, wäre das möglich!?

 

In Anbetracht der psychischen Folgewirkungen auf die Opfer ist die Normierung einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren durchaus gerechtfertigt.

 

 

Spillern, 19.1.2011                                                                    Dr. Eveline Zehetmayer

 

 

 

 

 

       ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende

BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE

  NATIONAL COUNCIL OF WOMEN - AUSTRIA

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