Sehr geehrte Damen und Herren,

 

nach Durchschau der bereits vielfachen Stellungnahmen möchte Ich hiermit folgenden Punkt noch zum Ausdruck bringen.

 

Radwegbenutzungspflicht - Flexibilisierung: (zu Z15 - § 68 Abs 2 neu sowie Z 13 § 53)

 

A) Mindeststandards

B) Ausnahmen

 

ad A) Mindeststandards

 

Wenn schon nicht die generelle Benutzungspflicht augehoben wird (wie in vielen Stellungnahmen gefordert), so sollten doch eindeutige Mindeststandards an einen benutzungspflichtigen Radweg geknüpft werden.

 

Diese Mindeststandards sollten beinhalten:

 

1. ausreichende durchgängige Länge

Viele Radfahranlagen fangen genauso plötzlich aus dem Nichts an, wie sie auch dort wieder verschwinden. (Beispiel Hauptbahnhof Linz - ein extra Beschildeter Radweg von 5 Metern länge - vorher nichts - nachher nichts - Das würde eigentlich eine unnötige 2-fache Querung der Straße erfordern)

 

2. ausreichende Breite

Auf einer benutzungspflichtigen Radfahranlage sollte gefahrloses Überholen eines anderen Radfahrers möglich sein. Dazu analog die dt. STVO, die mindestens 1,5m Breite für einen Radweg vorschreibt. Wenn man den Radverkehr wirklich fördern will, so sollte dies pro Richtung gelten (also bei einem 2 Richtungs Radweg eine Mindestbreite von 3m).

 

3. ausreichende Bodenqualität

Bei Schlaglöchern auf der Fahrbahn wird mehr oder weniger schnell reagiert. Auf Radfahranlagen kann es aber Jahrelang bei Buckelpisten bleiben. Eine benutzungspflichtige Radfahranlage sollte aber gefahrlos mit einer Richtgeschwindigkeit von 20 km/h befahrbar sein.

 

4. Hindernisfreiheit

Die Benutzungspflicht sollte durch das Vorhandensein von Hindernissen (Fußgängern, Hunde, Parkende Autos, Werbemittel, Schuttablagerungen [insbesondere durch Schneeräumung]...)  auf dem entsprechenden Abschnitt (also von Beginn der Kennzeichnung dieses Radweges bis zu dessen Ende) aufgehoben sein.

 

Diese Mindeststandards müssten entweder mittels Übergangsfrist verpflichtend werden (um den Komunen die Zeit zu geben entweder die Standards einzuführen, oder die Schilder auszutauschen), oder könnten eine automatische Aufhebung der Benutzungspflicht bedeuten.

 

ad B) Ausnahmen

 

Die bereits bestehende Ausnahme der Benutzungspflicht durch Verwendung eines Rennrads, sollte durch eine Richtgeschwindigkeit (z.B. 30 km/h innerorts und 50 km/h außerorts) ersetzt werden.

 

Das Verbannen der Fahrradfahrer auf Radwege dient nicht deren Sicherheit, sondern der Flüssigkeit des Autoverkehrs auf der Fahrbahn. Für den motorisierten Verkehr ist es jedoch irrelevant, ob nun ein Rennradfahrer oder ein Mountainbike auf der Straße fährt. Hier zählt nur die Geschwindigkeit derer.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Ehrenmüller