Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Abteilung V/2

Stubenbastei 5

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ihr Zeichen

BMLFUW-UM-1.2

2/0017-V/2/2010

Ihr Schreiben vom

10.03.2011

Unser Zeichen

HGD-359/11

HGR-510/11 - ST 8.3

Dr. Pfeiffer ( 464

thomas.Pfeiffer@auva.at

 

Datum

06.05.2011

 

Betrifft:

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (ChemG-Novelle 2011)

 

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dankt für die Möglichkeit, zum o.g. Entwurf Stellung zu nehmen. Sie tut dies aus dem Blickwinkel des Gesundheitsschutzes der

ArbeitnehmerInnen bzw. Selbständigen bei der Arbeit. Diese Personengruppen unterliegen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Allgemeine

Unfallversicherungsanstalt hat hinsichtlich dieser Personen für die Prävention Vorsorge zu treffen und – im Falle arbeitsbedingter Gesundheitsschädigungen – Sach- und Geldleistungen zu erbringen.

Die Erfahrungen der Unfallverhütungsdienste der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zeigen, dass der sichere Umgang mit Chemikalien – aufbauend auf entsprechenden Rechtsgrundlagen dafür – auch für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz entscheidende Vorteile bewirken können, dass somit also eine Synergie zwischen Stoffrecht und

ArbeitnehmerIn­nenschutzrecht geschaffen werden kann.

Generell ist festzuhalten, dass mit dem Entwurf trotz der sehr komplexen Herausforderungen, die die Einbettung der REACH-V und der CLP-V in die österreichischen Rechtsordnung darstellen, eine tragfähige Grundlage für die Weiterentwicklung des österreichischen Stoffrechts erreicht wurde. In mehreren Einzelfällen erscheinen Nachbesserungen, kleine Ergänzungen oder Präzisierungen erforderlich und auch leicht durchführbar, ohne das gewachsene System zu verlassen. Diese werden in der vorliegenden Stellungnahme dargelegt und begründet. Es wird ersucht, diese in den Entwurf aufzunehmen.

Übersicht:

A.  Stellungnahme und inhaltliche Vorschläge

B.  Redaktionelle Hinweise, die den gesamten Entwurf betreffen sowie besondere redaktionelle Anmerkungen

C.  Hinweise auf Schreibfehler, Formatierungen u.dgl.


A.
Stellungnahme und inhaltliche Vorschläge

 

Zu § 1 Abs 1:

Die Anstalt ist der Auffassung, dass die Verhinderung schädlicher Wirkungen das vorrangige Ziel dieses Bundesgesetzes ist und schlägt daher vor, diesen Gedanken in der Aufzählung prominenter zu reihen.

§ 1 Abs 1 könnte wie folgt abgeändert werden:

Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen können, insbesondere indem ihrem Entstehen vorgebeugt wird, schädliche Einwirkungen erkennbar gemacht oder abgewendet werden oder ihrem Entstehen vorgebeugt wird.

 

Zu § 4 Abs 1:

Der erste Satz des Abs 1 lautet gemäß dem Entwurf:

„Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie (…)“

Die Bezugnahme auf die Vorgaben der CLP-V erscheint als Überbestimmung, die zu einer Rechtslücke führen könnte.

Nach unserer Auffassung sollten die CLP-Einstufungskriterien immer dann zu Anwendung kommen müssen, wenn nach CLP gekennzeichnet wird, unabhängig davon, ob diese Kennzeichnung terminlich oder administrativ „nach den in der CLP-V festgelegten Vor-gaben“ erfolgt oder nicht.

Da der einschränkenden Bedingung der „nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben“ keine klare Bedeutung zukommt, sollte sie entfallen.

Es könnte besser heißen:

„Werden Stoffe oder Gemische nach dem CLP-Modell gekennzeichnet, so sind für die Bewertung der Gefährlichkeit dieser Stoffe oder Gemische die in der CLP-V festgelegten Anforderungen anzuwenden und gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie (…)“

Siehe auch die Anmerkung zu § 17 Abs 4.

 

Zu § 4 (Gefahrenklassen gemäß CLP):

Einzelne Bestimmungen der CLP-V sind uneindeutig und ermöglichen in wichtigen Fällen keine rechtseinheitliche Einstufung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen.

Beispiel 1: Entzündbare Flüssigkeiten:

Die Tabelle 2.6.1 in CLP-Anhang I, „Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten“, legt für die Zuordnung entzündbarer Flüssigkeiten zur Kategorie 3 Folgendes fest:

„Kategorie 3 … Flammpunkt ≥ 23 °C und ≤ 60 °C *)

*)  Für die Zwecke dieser Verordnung können Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die einen Flammpunkt zwischen 55 °C und 75 °C haben, als zur Kategorie 3 gehörend gelten.“

Gasöle, Diesel und leichte Heizöle sind zweifellos sehr bedeutende und häufige Gemische, sodass die Kennzeichnung der Behälter, in denen diese abgefüllt oder vorrätig gehalten werden, eindeutig sein muss.

Dies ist ein unbedingtes Erfordernis, damit die Normunterworfenen ihren Pflichten einwandfrei nachkommen können und damit die Inspektionsorgane eine eindeutige Grundlage für ihre Tätigkeit vorfinden sowie Informationsstellen und Helpdesks ihren Aufgaben nachkommen können.

Es muss als skurill zurückgewiesen werden, dass eine direkt geltende EU-Verordnung den Normunterworfenen hinsichtlich eindeutiger physikalisch-chemischer Kennzahlen ein Ratespiel aufnötigt: Flammpunktgrenze 55 °C? – Oder 60 °C? – Oder 75 °C?

Während CLP die „normale“ Flammpunktgrenze mit 60 °C festlegt, eröffnet sie für „Gasöle, Diesel und leichte Heizöle“ eine Abweichungsoption sogar nach unten, nämlich zur „unsicheren Seite“ auf 55 °C. Dies bedeutet, dass ein solches Kohlenwasserstoffgemisch zur unerkannten Gefahr werden kann, denn wenn (etwa von Einsatzkräften oder von innerbetrieblichen Beauftragten) üblicher Weise davon ausgegangen wird, dass brennbare Flüssigkeiten bis zur Flammpunktgrenze 60 °C – oder bei den genannten Leichtölen 75 °C – ein Flammensymbol tragen, würde bei Nutzung der „Ausnahme“ jede Gefahrenkennzeichnung bereits bei 55 °C enden.

Gefährdungserhöhend und kontraproduktiv ist es auch, die sicherheitstechnische Besserkennzeichnung (Flammensymbol bis Flammpunkt 75 °C) bloß als unverbindlich Option hinzustellen.


Beispiel 2: Akute Toxizität:

Tabelle 3.1.1 in CLP-Anhang I, „Gefahrenkategorien der akuten Toxizität und Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) zur Festlegung der betreffenden Kategorien“, legt für die Zuordnung von Stoffen zu den Kategorien 1 bis 4 Folgendes fest:

„…

 

 

 

Gase (ppmV)

ATE ≤ 100

100 < ATE ≤ 500

Dämpfe (mg/l)

ATE ≤ 0,5

0,5 < ATE ≤ 2,0

 

 

 

c) … [Definition] Dampf: die gasförmige Phase eines Stoffes oder Gemisches, die aus der flüssigen oder festen Phase hervorgegangen ist.“

Physikalisch-chemisch besteht zwischen Gasen und Dämpfen keinerlei Unterschied.

Dies bestätigt auch die Fußnote c, die zur Unterscheidung nichts beizutragen vermag, weil jeder bekannte Dampf = Gas abhängig von den jeweiligen Bedingungen aus einer flüssigen oder festen Phase hervorgehen kann.

Da sich die Toxizitätseinstufung bei „Gasen“ nach der Konzentration in der Einheit ppm richten soll, bei „Dämpfen“ hingegen nach der Einheit mg/L, ist ein Zusammen­hang nicht gegeben. Ein solcher bestünde allenfalls und zufällig nur für ganz wenige Stoffe, nämlich für solche mit einem speziellen Molekulargewicht. Weder für die Normunterworfenen noch für die Überwachungsbehörden besteht somit eine nachvollziehbare Möglichkeit, Gase, Flüssigkeiten oder flüchtige Feststoffe nach ihrer Inhalationstoxizität einzustufen oder die Rechtmäßigkeit von Einstufungen zu prüfen. (Die Einatmung von Gasen oder von verdampften Flüssigkeiten erfolgt immer als Gas = Dampf.) Es ist vielmehr zu befürchten, dass im Fall einer unbedingt notwendigen Einstufung verschiedene Varianten „durchprobiert“ werden und eine Variante (die für die Vermarktung günstigste?) zum Zug kommt.

Ein erheblicher Mangel des CLP-Systems der EU zeigt sich daran, dass auch in Guidance Documents, die den AnwenderInnen Hilfe geben sollen, gerade hinsichtlich derartiger unlösbarer Fragen weder Erklärungen noch Auslegungshilfen zu finden sind.

Aus dem Versagen der EU-Rechtsetzung ergibt sich klar die Forderung, dass derartige Lücken oder Widersprüche innerstaatlich saniert werden müssen, um die EU-Verordnung innerstaatlich anwenden und vollziehen zu können. Eine EU-Verordnung kann nämlich nur hinsichtlich jener Bestimmungen direkt geltend und unmittelbar verbindlich sein, die eindeutig sind. Zuordnungsrätsel hingegen müssen in ähnlicher Weise innerstaatlich gelöst werden wie Fragen der Vollziehung oder der Strafbestimmungen.

Nach Auffassung der Anstalt ist es daher geboten, in den § 3 des Entwurfs eine Verordnungsmöglichkeit des BMLFUW aufzunehmen:

„Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, hat der BMLFUW diese mit Verordnung vorzunehmen.“

 

Zu § 5 Abs 1:

Abs 1 zweiter Satz des Entwurfes lautet:

„Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.“

Diese Bestimmung, die bereits den § 3 Abs 1 des Chemikaliengesetzes 1989 bildete, ist in ihrem Zweck unklar, unverständlich, vermutlich EU-widrig, historisch überholt und wahrscheinlich entbehrlich.

Prüfungen der Brand- oder Umweltgefährlichkeit sieht das ChemG nicht vor; diese sind vielmehr Gegenstand der EU-Prüfmethodenverordnung (EG) Nr 440/2008. Brandverhütungs- oder Umweltschutzmaßnahmen sieht unseres Erachtens das ChemG gleichfalls nicht vor; diese erfließen aus diversen EG-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften; die chemikalienrechtliche Kennzeichnung ist insbesondere durch die CLP-V vorgegeben.

Weiters ist der in Abs 1 zweiter Satz aufscheinende Gewerbebegriff jedenfalls zu eng. Die Einschränkung auf „gewerblich hergestellte oder in Verkehr gebrachte“ Stoffe, Gemische und Erzeugnisse würde beispielsweise Universitäten, Schulen, die öffentliche Verwaltung, freiberuflich Tätige, wissenschaftliche Akademien, etc vom Geltungsbereich des ChemG komplett ausklammern. Eine solche Rechtsfolge ist abzulehnen.

 

Zu § 6 Abs 5:

Das Zulassungsverfahren soll sich zu einem der Motoren der REACH-V entwickeln, um besonders besorgniserregende Stoffe vom europäischen Markt zu drängen. Dies bringt der Entwurf jedoch noch nicht zum Ausdruck:

„Im Sinne einer aktiven Beteiligung Österreichs an dem Zulassungsverfahren ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen jedenfalls auf jährlich zwei an die Europäische Chemikalienagentur („ECHA“) zu übermittelnde Dossiers abzustellen,(…)“

Dass die öffentliche Verwaltung auf ein bestimmtes Ergebnis „abstellt“, gewährleistet noch nicht die Durchführung des Vorhabens, sei es auch noch so wichtig.  Abweichend vom Entwurf halten wir es daher für unbedingt erforderlich, die Einreichung von mindestens zwei SVHC-Dossiers verbindlich vorzusehen:

„(…) Im Sinne einer aktiven Beteiligung Österreichs an dem Zulassungsverfahren sind jährlich mindestens zwei an die ECHA zu übermittelnde Dossiers auszuarbeiten, wobei die Einbringung auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen kann.“

Diese Formulierung sollte gewählt werden, zumal der Entwurf die Möglichkeit von Einreichungen gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten vorsieht. Dies ist auch schon bei bisherigen österreichischen Einreichungen geschehen (zB Annex XV-Dossier zu 2-Ethoxyethylacetat). Weiters sollte es keinen Gesetzesverstoß bewirken, falls in einem Jahr einmal mehr als zwei Dossiers eingereicht werden („mindestens“). Selbst die vorgeschlagene, etwas striktere Formulierung lässt im Übrigen sogar hilfsweise noch die Notlösung zu, zwei Dossiers im Jahr wohl vorzubereiten, nicht aber beide in diesem Jahr auch einzubringen.

Überdies sieht bereits das geltende REACH-Durchführungsgesetz vor dem Hintergrund, dass eine große Zahl an krebserzeugenden, mutagenen, reproduktionstoxischen oder ähnlich besorgniserregenden Stoffen bekannt ist, bindend die Einreichung von mindestens zwei SVHC-Dossiers pro Jahr vor.

 

Zu § 6 Abs 2:

Zur Vollziehung des Chemikalienrechts in Fällen, die sofortige Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- oder Umweltschutzes erfordern, gehört das Schutzklauselverfahren gemäß Artikel 129 REACH-V. Um in derartigen Fällen, in denen raschestes Handeln geboten ist, Reibungs- und Zeitverluste durch Kompetenzdiskussionen zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der BMLFUW für die nach Artikel 129 REACH-V vorgesehenen Maßnahmen zuständig ist.

Obwohl die Aufzählung des Abs 2 demonstrativ ist, sollten zur Vermeidung von Unklarheiten die Maßnahmen nach Artikel 129 REACH-V in Abs 2 zusätzlich angeführt werden.

 

Zu § 6 Abs 8:

Der Entwurf des Abs 8 sollte wie folgt geändert werden:

„Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle standortinterner, isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V („waiving“) bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so informieren sie hierüber unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und im Falle eines Risikos für die menschliche Gesundheit den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

Begründung:

Aus Artikel 3 Abs 15 lit b und c REACH-V ergibt sich zweifelsfrei, dass der Begriff des transportierten isolierten Zwischenproduktes einen Unterbegriff im größeren Rahmen der standortinternen isolierten Zwischenprodukte darstellt. Dies ist auch sachlich notwendig, weil ein Zwischenprodukt zuerst aus der Produktionsanlage isoliert werden muss (und so zum standortinternen isolierten Zwischenprodukt wird), bevor es transportiert werden kann. In beiden Fällen handelt es sich begrifflich um isolierte Zwischenprodukte. Der Zusatz „standortintern“ im Entwurf des Abs 8 ist daher unnötig und missweisend, auch wenn er aus Artikel 49 REACH-V übernommen wurde. Auch sachlich und chemiepolitisch wäre die – logisch nicht haltbare – Einschränkung auf standortinterne isolierte Zwischenprodukte unzweckmäßig. Es kann für die Kontrolltätigkeit der Behörden nämlich nicht darauf ankommen, ob ein Gesundheitsrisiko von einem mangelhaften Lagertank (standortinternes isoliertes Zwischenprodukt) ausgeht oder von einem schadhaften Tankcontainer.

Für standortinterne isolierte Zwischenprodukte ist laut REACH-V eine reduzierte Registrierung nur zulässig, wenn diese Zwischenprodukte ausschließlich unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet werden. Diese Stoffe müssen während ihres gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen sein (REACH-V Artikel 17).

Da Verletzungen dieser Anforderung (strictly controlled conditions, SCC) zuallererst die ArbeitnehmerInnen vor Ort in einer industriellen oder gewerblichen Anlage gefährden und wahrscheinlich erst sekundär zu Gefährdungen der Umwelt führen können, wird dringend angeregt, dies im Text zu berücksichtigen. Neben dem BMLFUW soll daher auch die für den ArbeitnehmerInnenschutz zuständigen Behörde (ZAI) über Beobachtungen nicht ausreichend beherrschter Verwendung zu informieren sein.

Dadurch kann gegebenenfalls eine gezieltere Überwachung der davon betroffenen Arbeitsstätten durch die Arbeitsinspektion (sowie in der Folge eine verstärkte Beratungstätigkeit durch die gesetzliche Unfallversicherung) ausgelöst werden, was dem Gesundheitsschutz insgesamt nützt, ein vermehrtes Sicherheitsbewusstsein in der Branche anstößt, Synergieeffekte zwischen Chemikalieninspektion und Arbeitsaufsicht fördert und dadurch indirekt die Chemikalieninspektion entlastet.


 

Zu § 8:

Nach Abs 1 des Entwurfs hat der BMLFUW Ausnahmen für einen bestimmten Stoff, der im Interesse der Landesverteidigung eines Staates liegt, zuzulassen. Eine Einschränkung auf bestimmte Staaten (EU-Staaten) sieht der Entwurf nicht vor.

Diese Bestimmung wird nur im Abs 4 auf Staaten der Union eingeschränkt, denn gemäß Abs 4 soll die für die REACH-V und die CLP-V zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates um Beurteilung ersucht werden. Für den Rest der Welt ist im vorliegenden Entwurf keine Art der Prüfung einer Ausnahme von den Verordnungen zu erkennen.

REACH Artikel 2 Abs 3 lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.“

CLP Artikel 1 Abs 4 lautet:

„Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe oder Gemische Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.“

Der Geltungsbereich der REACH-V und der CLP-V bezieht sich auf die Europäische Union bzw den Europäischen Wirtschaftsraum. Die vorgeschlagene Ausnahme­regelung kann nach Auffassung der Anstalt daher nur im Geltungsbereich von REACH und CLP (EU bzw EWR) zum Tragen kommen. Ein Ausnahmebedarf für „militärische“ Stoffe für andere Staaten als EU-Staaten lässt sich aus den EG-Rechtsvorschriften nicht erkennen. Wie aktuelle Beispiele der jüngsten Vergangenheit zeigen, wäre ein solcher auch neutralitäts- und sicherheitspolitisch bedenklich.

Eine bescheidmäßige Ausnahme für „besondere Fälle“ allein auf Grund der Behauptung, ein Stoff diene in einem Nicht-EU-Staat für die Landesverteidigung, wäre hingegen geeignet, das ganze REACH- und CLP-Regime auszuhebeln!

Unbedingt für notwendig gehalten wird daher die Eingrenzung auf die Europäische Union nicht erst gemäß Abs 4, sondern schon in Abs 1, sowie weiters die Einschränkung der Ausnahme auf „besondere Fälle“, die der EU-Gesetzgeber aus gutem Grund in beide EU-Verordnungen aufgenommen hat.

Die in Betracht zu ziehenden „besonderen Fälle“ wären jedenfalls einzugrenzen. Der vorliegende Entwurf würde nämlich ermöglichen, keine einzige REACH- oder CLP-Vorschrift anzuwenden. Dies wäre entschieden abzulehnen.
Nach Auffassung der Anstalt müssen Stoffe oder Gemische für „militärische“ Verwendungen, die in Österreich hergestellt, gelagert, umgefüllt und verladen werden, jedenfalls zumindest vollständig gekennzeichnet werden, um Personen- und Umweltschäden möglichst vermeiden zu können.

 

Zur Vollziehbarkeit des Artikels 39 REACH-V:

Den Lieferanten (das sind Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender oder Händler, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringen) müssen nach Auffassung der Anstalt im ChemG bestimmte Pflichten auferlegt werden, damit REACH-Artikel 39 innerstaatlich vollzogen werden kann.

Artikel 39 REACH lautet:

„(1)  Nachgeschaltete Anwender müssen die Anforderungen des Artikels 37 spätestens zwölf Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer erfüllen, die ihnen von ihren Lieferanten in einem Sicherheitsdatenblatt übermittelt wird.

(2)  Nachgeschaltete Anwender müssen die Anforderungen des Artikels 38 spätestens sechs Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer erfüllen, die ihnen von ihren Lieferanten in einem Sicherheitsdatenblatt übermittelt wird.“

Damit die Überwachungsorgane die Einhaltung des Artikels 39 kontrollieren und Zuwiderhandeln gegebenenfalls feststellen können, müssen Lieferanten innerstaatlich im ChemG verpflichtet werden, die jeweilige erstmalige Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern mit einer Registrierungsnummer nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Erfordernis einer derartigen innerstaatlichen Maßnahme ergibt sich schon aus Artikel 126 REACH, nach dem die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Bestimmungen der REACH-V Vorschriften über Sanktionen festzulegen haben.

Es wird ersucht, diese Verpflichtung im ChemG zu berücksichtigen.

 


Zu § 17 Abs 4:

Der Abs 4 des Entwurfes lautet:

„Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 bezieht sich bei Stoffen ab 1.12.2010 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien. „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 bis 3 bezieht sich bei Gemischen bis 1.6.2015 auf die Gefahrenkategorien der RL 67/548/EWG und der RL 99/45/EG; ab 1.6. 2015 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

Abs 4 versucht die Zuordnung des Begriffs „gefährlich“ mittels der jeweils zur Anwendung gelangenden Regime (Stoff-RL versus GHS). Die vorgeschlagenen festen Datumsgrenzen erscheinen jedoch problematisch, da eine freiwillige frühere Kennzeichnung sowie Abverkaufsfristen zulässig sind.

Die Anstalt regt zur Überlegung an, ob hier nicht zwischen der StoffRL/ZubereitungsRL einerseits und der CLP-V andererseits unterschieden werden muss und ob nicht die Abverkaufsfristen ebenfalls Berücksichtigung zu finden hätten.

Bis 1.12.2012 dürfen noch Stoffe abverkauft werden, die lediglich der alten Einstufung und Kennzeichnung folgen. Und schon jetzt können Gemische nach der CLP-V eingestuft werden. Nach dem Wortlaut des Entwurfs wäre ein Abverkaufsstoff (trotz entsprechender intrinsischer Eigenschaften) nicht mehr gefährlich bzw ein vor 2015 CLP-eingestuftes Gemisch (trotz entsprechender Endpunkte) noch nicht gefährlich nach diesem Bundesgesetz.

An Stelle des vorgeschlagenen § 17 Abs 4 wird eine Bezugnahme auf den § 4 Abs 1 des Entwurfs, der – wie schon weiter oben ausgeführt – zweifelsfrei zu gestalten wäre, angeregt. Nach Dafürhalten der Anstalt wäre anzustreben, diese „heikle“ und nicht ganz leicht verständliche Fristenstruktur an einer einzigen Stelle im ChemG prominent, vollständig und möglichst verständlich zu regeln (oder deklarativ darzustellen) und im übrigen Gesetz stets auf diese Fundstelle zu verweisen.

 


Zu § 17 Abs 7 Z 1:

Die Anstalt empfiehlt dringend, den ersten Satz des § 17 Abs 7 Z 1 durch das Wort können zu ergänzen:

„1.  Sofern dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Einzelfällen mit Bescheid genehmigt werden können.“

Anderenfalls wäre aus dem vorgeschlagenen Rechtstext ein Automatismus abzuleiten, der den BMLUFW zwingt, die genannten Ausnahmen genehmigen zu müssen.

 

Zu § 18:

Im Sinne des Informationsflusses in der Lieferkette (REACH-V Titel IV) hat jeder Nachgeschaltete Anwender die Pflicht „neue Informationen über gefährliche Eigenschaften“ und „Informationen, die die Eignung der (…) Risikomanagement­maßnahmen in Frage stellen können“, dem unmittelbar vorgeschalteten Akteur mitzuteilen.

Jeder berufliche Verwender muss somit neue Informationen, die zB die Einstufung betreffen, seinem vorgeschalteten Akteur oder Händler der Lieferkette weitergeben.

Weiters lautet Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 zur Marktüberwachung:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, die ein rasches Eingreifen erforderlich macht, einschließlich einer ernsten Gefahr ohne unmittelbare Auswirkung, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf ihrem Markt untersagt wird und dass die Kommission unverzüglich (…) informiert wird.“

Diese Verordnung zwingt die Mitgliedstaaten, auf potentielle ernste Gefahren zu reagieren.

Die Anstalt schlägt daher dringend vor, im § 18 erster Satz des Entwurfs an Stelle einer Kann-Bestimmung eine bindende Anordnung vorzusehen. Die derzeitige Formulierung widerspricht der Verordnung (EG) 765/2008 und dem Titel IV der REACH-V. Die Anstalt spricht sich nachdrücklich für die folgende Änderung aus:

„Gelangt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (…) zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder das betreffende Gemisch den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so kann hat er – bei unverzüglicher Unterrichtung (einschließlich des Grundes der Maßnahme) der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Chemikalienagentur Agentur („ECHA“) – geeignete vorläufige Maßnahmen treffen(…)

Die geforderte Formulierung entspricht überdies dem § 18 Abs 1 ChemG in seiner derzeit geltenden Fassung.

 

Zu § 19 Abs 1 zweiter Satz:

Die geltende Fassung des Abs 1 zweiter Satz lautet:

„Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt,
<hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.>“

Der Entwurf schlägt für den letzten Teilsatz Folgendes vor:

„(…)
hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise zu befolgen sowie am Arbeitsplatz die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen, die sich insbesondere auch aus dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen lassen, außer wenn insbesondere anzuwendende arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen damit nicht vereinbar sind.“


Die Anstalt tritt für folgende abgeänderte Formulierung des Abs 1 zweiter Satz ein:

„Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Erzeugnisse (Fertigwaren), gefährliche Gemische oder Gemische, für die ein nach Art. 31 Abs 3 der REACH-V Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, verwendet oder als Abfall behandelt,
hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise zu befolgen sowie am Arbeitsplatz die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen, die sich insbesondere auch aus dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen lassen, soweit nicht insbesondere anzuwendende arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen andere oder weitergehende Maßnahmen erfordern.“

Begründung:

Die zusätzliche Bezugnahme auf Gemische, für die ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, ist nötig, da nach Artikel 31 Abs 3 REACH-V Sicherheitsdatenblätter auch für nicht-gefährliche Gemische mit bestimmten gesundheits- oder umweltgefährlichen Inhaltsstoffen vorgesehen sind. In Rahmen der Allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 19) besteht kein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung zwischen den beiden Arten von Gemischen.

Das Wort „auch“ im Entwurf kann entfallen.

Der letzte Teilsatz („außer wenn insbesondere anzuwendende arbeitnehmerschutz­rechtliche Regelungen damit nicht vereinbar sind“) unterstellt eine Ja-Nein-Entscheidung („außer wenn“) und fragt nach einer „Unvereinbarkeit“. Häufig liegt jedoch keine Ja-Nein-Entscheidung und keine „Unvereinbarkeit“ vor, sondern sind nach den Arbeitnehmerschutzbestim­mungen darüber hinausgehende oder in ihrer Prioritätsfolge anders abgestufte Schutzmaßnahmen erforderlich (zB: gute Durchlüftung, dann zusätzlich: mechanische Lüftung oder Absaugung, erst zuletzt das Tragen von Atemschutz).

Die Anstalt empfiehlt daher ausdrücklich, die Textierung entsprechend anzupassen. Vorgeschlagen wird: „(…) soweit nicht insbesondere anzuwendende arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen andere oder weitergehende Maßnahmen erfordern.“

Diese Textierung betont den graduellen Aspekt von Schutzmaßnahmen („soweit“; „weitergehend“) und berücksichtigt die Möglichkeit, dass gegebenenfalls auch andere Schutzmaßnahmen als die in einem (allenfalls mangelhaften) Sicherheits­datenblatt angegebenen rechtlich geboten sind. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine deutsche Studie vor mehreren Jahren ergeben hat, dass nur ca. 18% der Sicherheitsdatenblätter für Maßnahmen am Arbeitsplatz gut brauchbar waren.)

 

Zu § 21 Abs 1 (Einstufungspflicht):

In Abs 1 wird einerseits von „Nachforschungen anstellen“ und andererseits von „ist zu prüfen“ gesprochen. Da es sich hier bei beiden Vorgängen, um Tätigkeiten handelt die mit derselben Intensität und Nachhaltigkeit erfolgen müssen, schlägt die Anstalt vor, dies zwecks Rechtsklarheit einheitlich zu formulieren und beide Male den Begriff „Nachforschungen anstellen“ zu verwenden. Der Text lautet dann:

„Wer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) in Verkehr bringt, hat (…) Nachforschungen anzustellen, ob diese Stoffe oder Gemische gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen; ab den vorgenannten Zeitpunkten (§ 77 Abs. 8) ist zu prüfen sind Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften (…)“

 

Zu § 21 (Einstufungspflicht):

Bekanntlich kommt es bei der Umstellung der Einstufung vom bisherigen System auf das CLP-System zur Verschiebung zahlreicher Einstufungsgrenzen. Entgegen dem in der CLP-V proklamierten Vorsorgeprinzip (Erwägungsgrund 1) nimmt Anhang VI der CLP-V die für den vorbeugenden Gesundheitsschutz ungünstigste Umstufung vor. Im Zuge dieser „Schlechtesteinstufung“ („Mindesteinstufung“) werden zB alle bisher „gesund­heitsschädlichen“ Stoffe in die nur mit Rufzeichensymbol zu kennzeichnende Akuttox-Kategorie 4 umgestuft, obwohl ein Großteil dieser Stoffe nach CLP mit dem Totenkopfsymbol (Akuttox-Kategorie 3) zu kennzeichnen wäre. Zu dieser „Mindesteinstufung“ legt CLP-Anhang VI.1.2.1 fest:

Falls der Hersteller oder Importeur „Zugang zu in Anhang I Teil 1 genannten Daten oder anderen Informationen hat, die zur Einstufung in eine im Vergleich zur Mindesteinstufung strengere Kategorie führen“, gilt die strengere Einstufung in die höhere Kategorie.

Es besteht somit keinerlei Anreiz für HerstellerInnen oder ImporteurInnen, Recherchen nach aktuellen Toxizitätsdaten anzustellen, zumal eine strengere Einstufung sogar Wettbewerbsnachteile für sie bewirken könnte.

Auch seitens der Kommission und der ECHA ist – wie auch das Umweltbundesamt bestätigt – nicht daran gedacht, in den nächsten Jahren die Mindesteinstufung (Schlechtesteinstufung) durch eine entsprechende Neufassung des CLP-Anhangs VI oder mittels des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses an die tatsächlich bestehenden inhärenten Stoffgefahren heranzuführen. Diese sowohl für den Gesundheitsschutz wie auch für das künftige Giftrecht (siehe unten: Zu § 35 Z 1) unverzichtbare Neueinstufung muss daher durch das ChemG angeordnet werden.

Da in jenen Fällen, in denen dies toxikologisch geboten ist, eine Höhereinstufung für den Gesundheitsschutz zwingend und möglichst rasch erforderlich ist, soll das ChemG hier beschleunigend wirken.

Nach Ansicht der Anstalt ist es daher erforderlich, die geltenden § 21 Abs 2, 4 und 5, die nach dem Begutachtungsentwurf weitgehend unverändert bleiben sollen, wie folgt zu spezifizieren und zu vereinfachen. Dies wird im Anschluss jeweils begründet.

„(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) nicht bereits aufgrund einer gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung, oder mit Bescheid gemäß § 18 zweifelsfrei und vollständig vorgegeben oder mit Bescheid gemäß § 18 angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.

Die im Entwurf zitierte Stoffliste (CLP-Anhang VI Tabelle 3.1) folgt regelmäßig dem Prinzip der Mindesteinstufung gemäß CLP-V Anhang VII (Umwandlungstabelle). Dabei wird in Tabelle 3.1 mittels der Anbringung von Sternchen bei den einzelnen Einstufungselementen darauf hingewiesen, dass es sich um eine „Mindesteinstufung“ (Schlechtesteinstufung) handelt. Der § 21 Abs 2 soll daher klarstellen, dass nur jene Einstufungen von Stoffen, die insbesondere von der genannten Tabelle 3.1 zweifelsfrei und vollständig vorgegeben sind, im Sinne des Abs 2 herangezogen werden dürfen. Anderenfalls wäre es nämlich zulässig, dass ein Hersteller/Importeur bis zu dem Zeitpunkt, an dem er sich dazu bekennt, über genauere Einstufungsgrundlagen zu verfügen, die schlechtere, harmlosere Einstufung verwenden darf.

Das Wort „vollständig“ ist deswegen erforderlich, weil der CLP-Anhang VI in vielen Fällen schon bisher nicht die vollständige Einstufung angibt. So sind beispielsweise manchmal nur humantoxische Gefahren, nicht aber ökotoxische oder physikalische Gefahren berücksichtigt. In Hinkunft werden in den CLP-Anhang VI überhaupt nur mehr ausgewählte Gesundheitsgefahren (zB CMR) aufgenommen, andere Gesundheitsgefahren werden aus dem Anhang VI aber nicht mehr entnommen werden können.

Die theoretisch mögliche Korrektur einzelner Einträge gemäß Artikel 37 CLP würde ausgearbeitete Vorschläge betroffener Firmen oder von Mitgliedstaaten voraussetzen und – selbst wenn die Betroffenen dazu den Willen und die Ressourcen haben – einen jahrzehntelangen Prozess erfordern.

Um für die ohnehin mühsame Umstellungssituation der nächsten Jahre möglichst klare Rechtsgrundlagen zu schaffen, sollten in Abs 2 die Worte „zweifelsfrei und vollständig“ eingefügt werden; die Satzstellung wurde aus demselben Grund umgestellt. Diese Klarstellung ist insbesondere auch in Hinblick auf Abs 5 erster Satz wichtig („Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste ist heranzuziehen“).

 (4)  Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, dass ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.“

Durch die Beibehaltung (des im Begutachtungsentwurf nur geringfügig veränderten) Abs 4 wird einerseits Artikel 15 Abs 1 der CLP-V berücksichtigt, andererseits soll und kann durch Abs 4 vermieden werden, dass die zur Beseitigung der „Schlechtest­einstufungen“ in Tabelle 3.1 erforderliche Umstufung (siehe oben) eine Flut von schriftlichen Mitteilungen an den BMLFUW hervorruft, weil sich die Meldepflicht nur auf Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2 bezieht.

(5)  [1.Satz:] Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste ist heranzuziehen.
[2.Satz:] Wo jedoch im Zuge des Übergangs von der Einstufung gemäß 67/548/EWG auf die Einstufung gemäß CLP-V eine Mindesteinstufung nach Anhang VI (insbesondere Abschnitt 1.1.4.4 und 1.2) der CLP-V vorliegt, die nicht den tatsächlichen gefährlichen Eigenschaften des Stoffs entspricht, haben Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer unverzüglich Nachforschungen nach Abs. 2 anzustellen und diese zu dokumentieren sowie die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anzupassen.
[3.Satz:] Eine von der Stoffliste abweichende Einstufung darf bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass ein Stoff oder Gemisch (eine Zubereitung) auch bei Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder einschlägigen Verordnungen sowie einschlägigen EU-Rechtsakten oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.
[4.Satz:] Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen.
[5.Satz:] Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht in jedem Fall.

Zum 2. Satz:
Die Einfügung des vorgeschlagenen Satzes ist für den vorbeugenden Gesundheitsschutz unverzichtbar. Wie schon dargestellt, lässt die „Mindesteinstufung“ (Schlechtesteinstufung) auf unabsehbare Zeit erhebliche Probleme erwarten. Auch das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Artikel 42 CLP-V) wird nach Auskunft des Umweltbundesamtes nicht zu einer eindeutigen Informationsquelle über die Gefahreneigenschaften für die einzelnen Substanzen werden.

Es sind im ChemG daher unbedingt Vorkehrungen dahin zu treffen, dass sich die Pflicht zur Heranziehung der Stoffliste nicht auf die als Mindesteinstufungen eingetragenen Einstufungen bezieht. Vielmehr müssen die Verpflichteten unverzüglich darangehen, die tatsächlich zutreffenden Gefahreneigenschaften zu erheben und die Einstufung und die Kennzeichnung entsprechend anzupassen.

Die zügige Feststellung der tatsächlichen inhärenten Gefahren sollte für HerstellerInnen und ImporteurInnen kein großes Problem oder gar eine unbillige Härte darstellen, denn diese Akteure hatten bisher schon zB für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes sowie für die Transportkennzeichnung die erforderlichen Daten und Informationen (zB LD50-Werte) zu recherchieren und vorrätig zu halten. Damit die Erfüllung der wichtigen Umstufung kontrolliert werden kann, sowie dass der Verpflichtete über eine Grundlage für seine Produktbeobachtung verfügt, muss er seine Informationen und Entscheidungen dokumentieren.

Da die CLP-V keinerlei wirksame Mechanismen enthält, die auf ein rasches Auslaufen der „Mindesteinstufung“ abzielen, ist es zwingend erforderlich, dies mit dem ChemG anzustoßen.

Zum 3. Satz:
Der 3. Satz scheint entbehrlich und sollte gestrichen werden.
Dieser Satz stellt auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 4 ab, das heißt, dass sich aus der Produktbeobachtung (§ 19 Abs 2) bisher unbekannte oder schwerwiegendere Gefahren ergeben. Bereits der Abs 4 normiert, dass in diesem Fall der Verantwortliche den Stoff (das Gemisch) entsprechend diesen Erkenntnissen einstufen muss.

Ergibt die Produktbeobachtung, dass bei einem in der Stoffliste eingestuften Stoff eine bisher unbekannte oder eine schwerwiegendere Gefahr besteht, dann besteht bereits nach Abs 3 die Pflicht, den Stoff (das Gemisch) vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

Der 3. Satz würde überdies das Vorsorgeprinzip des Abs 3 sogar einschränken, da eine (im Übrigen unbestimmte) Abwägungs- und Entscheidungspflicht dahin ausgesprochen wird, ob es sich denn um eine „ernsthafte“ oder um eine nicht ernsthafte Gefahr handelt. Dies ist schon in Hinblick auf die Prüfmethoden nach REACH, die CLP-Einstufungsrichtlinien sowie auf die Erkenntnisquellen des Abs 2 entscheiden abzulehnen.

(Im 3.Satz wird überdies auf „Abs 4 erster Satz“ verwiesen. Abs 4 besteht nur aus einem Satz.)

Zum 4. Satz:
Auch der 4. Satz scheint entbehrlich. Bereits Abs 2 ordnet an, dass ein Stoff (Gemisch), welcher nicht schon nach der Stoffliste zweifelsfrei oder mit Bescheid gemäß § 18 eingestuft ist, nach den in Abs 2 genannten Erkenntnisquellen einzustufen ist.

Zum 5. Satz:
Auch der 5. Satz betreffend die Meldung scheint entbehrlich, denn Abs 4 letzter Teilsatz bestimmt, dass der für die Einstufung Verantwortliche über die (Neu)Einstufung unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem BMLFUW unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten hat.

 

Zu § 25:

Jeder österreichische Arbeitgeber hat die ihm obliegenden arbeitnehmerInnenschutz­rechtlichen Pflichten zu erfüllen; diese umfassen insbesondere die Kontrolle jener Arbeitsstoffe, für die österreichische Arbeitsplatzgrenzwerte bestehen. Diese arbeitsrechtlichen Pflichten entsprechen den EU-Mindestvorschriften für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit bei der Arbeit. So besagt die zentrale EU-Bestimmung über die Ermittlung und Bewertung des Risikos von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen (Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit):

„Im Rahmen seiner Pflichten [zur Gefährdungsermittlung und -beurteilung] stellt der Arbeitgeber zunächst fest, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt. Ist dies der Fall, so unterzieht er alle Risiken, die sich aufgrund des Vorhandenseins dieser chemischen Arbeitsstoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben, einer Bewertung, wobei folgenden Aspekten Rechnung zu tragen ist: (…)

–   den Informationen, die der Lieferant über die Sicherheit und die Gesundheit etwa auf dem entsprechenden Sicherheitsdatenblatt gemäß der Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Richtlinie 88/379/EWG vorzulegen hat; (…)“

In Erwägungsgrund 13 derselben RL wird als notwendige Grundlage für die Ermittlung und Bewertung des Arbeitsstoff-Risikos ausdrücklich das Sicherheitsdatenblatt genannt, welches dem berufsmäßigen Benutzer „ermöglichen soll, die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen“.

Die REACH-V enthält die Verpflichtung zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern. Artikel 31 Abs 3 lit c beschränkt diese Pflicht jedoch auf Inhaltsstoffe mit „gemeinschaftlichem Grenzwert“:

„Der Lieferant stellt dem Abnehmer auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung, wenn ein Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich (…) zwar nicht erfüllt, aber (…) einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.“

In Österreich sind für etwa acht Mal mehr Stoffe Grenzwerte am Arbeitsplatz rechtsverbindlich festgelegt, als es bindende Grenzwerte oder Richtgrenzwerte für den Arbeitsplatz auf europäischer Ebene gibt. Die Verpflichtung der Kontrolle der Exposition am Arbeitsplatz kann der verantwortliche Arbeitgeber nur erfüllen, wenn er aus dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen kann, ob Gemische mit Grenzwerten an den betreffenden Arbeitsplätzen zum Einsatz kommen.

Die Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes machen es daher zwingend erforderlich, dass Sicherheitsdatenblätter auch zur Verfügung stehen, wenn „nur“ ein innerstaatlicher Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten und gegebenenfalls messtechnisch zu überwachen ist.

Das Recht auf ein verpflichtendes Sicherheitsdatenblatt für ein nicht-gefährliches Gemisch, das Stoffe mit MAK- oder TRK-Wert enthält, regelt die ChemV 1999 in § 25 Abs 2:

„Auf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene Zubereitungen zu übermitteln, die zwar nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind, jedoch zumindest einen Stoff bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent – in gasförmigen Zubereitungen von mindestens 0,2 Volumenprozent – enthalten, wenn (…) für diesen Stoff in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach § 49 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt wurden. Abs. 3 gilt sinngemäß.“

Der Entwurf sieht zwar vor, dass der Bundesminister per Verordnung „eine erweiterte Pflicht zur Ausfolge eines Sicherheitsdatenblattes“ festlegen kann. Die Anstalt spricht sich dennoch dafür aus, den Anspruch auf Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes in das ChemG aufzunehmen, um nach einem Außer-Kraft-Treten der ChemV Kontinuität und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Durch die Verweisung auf § 3 Abs 1 ChemG 1996 ist die zweifelsfreie Weitergeltung des § 25 Abs 2 ChemV gefährdet. Auf Grund der Neufassung von § 3 ChemG ist nicht sichergestellt, dass § 25 Abs 2 ChemV weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Die Aufrechterhaltung dieser Norm ist jedoch – wie dargelegt – für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von essentieller Bedeutung.

Es wird deshalb ersucht, den Inhalt des § 25 Abs 8 ChemV schon jetzt in das ChemG zu integrieren.

 

Zu § 25 Abs 3:

Die Chemikalienverordnung 1999 wird – durch das ausschließliche Wirksamwerden der CLP-V – in wenigen Jahren auslaufen. § 25 ChemV enthält aber die wichtige Bestimmung, dass auch private VerbraucherInnen Anspruch auf ein Sicherheitsdatenblatt haben. Es ist wünschenswert, diese dank der Bemühungen der österreichischen Handelsunternehmen gut etablierte Regelung weiter beizubehalten. Diese ist essentiell für den sicheren Umgang mit eingestuften Stoffen im Konsumen­tenbereich. Sie bringt weiters mit sich, dass Handelshäuser Sicherheitsdatenblätter vorrätig haben und diese dann auch an berufliche Verwender abgeben können, falls diese dort ihre Produkte beziehen.

Die Anstalt regt dringend an, die Intention und Formulierung des § 25 Abs 3 aus der ChemV 1999 ins ChemG zu übernehmen und § 25 Abs 3 wie folgt zu erweitern:

„Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.“

Die so ergänzte Regelung muss dann auch bei den Strafbestimmungen (§ 71) berücksichtigt werden!

 

Zu § 25 Abs 7:

Der Entwurf schlägt folgenden Abs 7 vor:

„Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Umweltschutzes und Gesundheitsschutzes zur angemessenen Beherrschung der Gefahren am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich insbesondere auch aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen, außer wenn insbesondere anzuwendende arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen damit nicht vereinbar sind.“

Die Anstalt tritt für folgende abgeänderte Formulierung des Abs 7 ein:

„Akteure der Lieferkette und Händler (…) haben zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Gefahren am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich insbesondere auch aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen, soweit nicht insbesondere anzuwendende arbeitnehmerschutz­rechtliche Regelungen andere oder weitergehende Maßnahmen erfordern.

Begründung:

Auf Grund der „Zu § 19 Abs 1“ vorgebrachten Argumente (siehe dort) spricht sich die Anstalt nachdrücklich für die Neuformulierung des letzten Teilsatzes aus.
Vorgeschlagen wird: „(…) soweit nicht insbesondere anzuwendende arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen andere oder weitergehende Maßnahmen erfordern.“

Die vorgeschlagene Vereinfachung zu „Gesundheits- und Umweltschutzes“ würde der Textierung des § 19 Abs 1 zweiter Satz entsprechen.

Das Wort „auch“ im Entwurf kann entfallen.

 

Zu Abschnitt III – Giftrecht:

Der Versuch einer Beibehaltung des österreichischen Giftrechts wird grundsätzlich begrüßt. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass das Sachkundeerfordernis im Umgang mit Giften sowie die Dokumentations- und Sorgfaltspflichten auch zu sichereren Arbeitsbedingungen wesentlich beitragen und das Gesundheitsbewusstsein am Arbeitsplatz unterstützen. Diesbezüglich werden allerdings die in der Praxis eintretende starke Reduktion des Anwendungsbereichs des Giftrechts abgelehnt und die in § 41 Abs 3 vorgesehene automatische Gifterwerbs-Berichtigung für praktisch alle Personen mit Lehrabschlussprüfung mit Skepsis betrachtet.

 

Zu § 35 Z 1 lit a und b:

Laut Entwurf sollen ab Mitte 2015 nur mehr Stoffe mit Akuttoxizität gemäß der CLP-Kategorien 1 und 2 dem österreichischen Giftrecht unterliegen, weil die für die Ziffer II konstituierende Tabelle 3.2 des CLP-Anhangs VI nach vollständigem Wirksamwerden der CLP-V aufgehoben werden wird. Damit würden zahlreiche giftige Stoffe, die bisher dem Giftrecht unterliegen, aus diesem hinausfallen. Dies scheint aus drei Gründen problematisch für die Sicherheit am Arbeitsplatz und für den Schutz der KonsumentInnen:

1.  Während nach geltendem Giftrecht die Abgrenzung zwischen „Gift“ und „Nicht-Gift“ bei einer oralen halbletalen Dosis (LD50) von 200 mg/kg Körpergewicht liegt, würde diese Abgrenzung künftig zu erheblich niedrigeren Dosen verschoben, nämlich zu 50 mg/kg Körpergewicht, was eine wesentlich höhere Akuttoxizität und damit ein wesentlich höheres Gefährdungspotential bedeutet. Dadurch würden Gifte wie zum Beispiel Bariumchlorid (LD50 = 118 mg/kg), Chloressigsäure (LD50 = 90 mg/kg), Iodmethan (LD50 = 76 mg/kg), Phenylhydrazin (LD50 = 188 mg/kg), Phthalsäuredinitril (LD50 = 125 mg/kg), Acrylamid (LD50 = 124 mg/kg), Bis(tributylzinn)-oxid (LD50 = 87 mg/kg), usw aus dem Giftregime fallen.

2.  In Zukunft würden von der Vielzahl der Stoffe, die mit dem Piktogramm Totenkopf (GHS06) gekennzeichnet sind, einige unter das Giftrecht und andere nicht unter das Giftrecht fallen. Dies wird zu immensen Verwirrungen bei den Anwendern führen und den Vollzug sowohl in chemikalienrechtlicher als auch in arbeitnehmerInnenschutzrechtlicher Hinsicht erschweren.

3.  Durch das Prinzip der Mindesteinstufung (CLP-V Anh VI.1.2.1) darf der Inverkehrbringer, so lange er über keine konkreten Daten, die eine exakte Einstufung zulassen, verfügt (oder dies behauptet), in die weniger gefährliche Kategorie einstufen (zB „gesundheitsschädlich“ in „akut toxisch Kategorie 3“). In Folge dieser Mindesteinstufung ist davon auszugehen, dass selbst derzeit als giftig (T) eingestufte Stoffe mit LD50oral = 25 – 50 mg/kg künftig aus dem Giftrecht fallen werden, so lange sie gemäß der Mindesteinstufung in Akut-Tox Kat 3 verbleiben. Wie oben ausgeführt (siehe: Zu § 21) wurde, sind auch für die nächsten zehn Jahre keine Ansätze der EU geplant, um die sehr zahlreichen Mindesteinstufungen im CLP Anhang VI an die tatsächliche zutreffende Gefahreneinstufung heranzuführen. Das österreichische Giftrecht würde dadurch (mit nur einer einzigen Ausnahme) dauerhaft auf die Stoffe, die bisher als sehr giftig (T+) eingestuft waren, zurückgeworfen werden.

Es ist daher wünschenswert, im ChemG aus dem geltenden Recht die Kategorien akut toxisch 1, 2 und 3 im Giftrecht im Sinne des § 35 Z 1 beizubehalten.

Die REACH-V (siehe Erwägungsgrund 7) und die CLP-V (siehe Erwägungsgründe 40 und 42) sollen auch zur Sicherheit am Arbeitsplatz beitragen. Zu den Zielen der REACH-V gehört es daher, krebserzeugende Stoffe möglichst zur Gänze zu vermeiden. Die Aufnahme von CMR-Stoffen ins Giftrecht wäre ein angemessener Schritt, deren Vermeidung auch auf betrieblicher Ebene weiter zu unterstützen und ArbeitnehmerInnenschutzverpflichtungen (Substitutionspflicht, Umluftverbot, Meldepflicht der Verwendung, Aufzeichnungspflicht, …) in der betrieblichen Praxis zu stärken.

Die Anstalt äußert daher den Wunsch, den Bezug von CMR-Stoffen der Carc.Cat. 1 und 2 (CLP: Kategorie 1A und 1B) dem Giftrecht zu unterstellen. Dieser Schritt sollte – falls der Absicht gefolgt wird das Giftrecht de facto auf die T+-Stoffe zu beschränken (siehe oben) – jedenfalls als Kompensation für die starke Einschränkung des Giftrechts gesetzt werden.

Dass mit der Aufnahme der Carc.Cat. 1+2 Stoffe neben dem Totenkopf auch das Piktogramm Gesundheitsgefahr giftrechtlich relevant wird, schadet nicht. Denn der Entwurf übernimmt korrekter Weise die Gefahren-Kategorien mit den Gefahrenhinweisen H370 (Schädigt die Organe) und H372 (Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition) in das neue Giftrecht und damit – vergleichbar mit krebserzeugenden und reproduktionstoxischen Gefahren – chronische Gefährdungen der Gesundheit, die mit dem Piktogramm „Gesundheitsgefahr“ + Signalwort „Gefahr“ gekennzeichnet sind. Auch die CMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B sind mit dem Piktogramm „Gesundheitsgefahr“ + Signalwort „Gefahr“ gekennzeichnet. Eine Nicht-Aufnahme der CMR-Stoffe 1A und 1B in den § 35 Z 1 würde intrinsische Eigenschaften, die jedenfalls in der Regel mit schlimmeren gesundheitlichen Auswirkungen verbunden sind als die Eigenschaften „Schädigt die Organe“, unterschiedlich behandeln. Diese Ungleichbehandlung erscheint unsachlich und wird abgelehnt. In diesem Fall würde dasselbe Piktogramm und Signalwort (Corpussymbol + „Gefahr“) überdies zu unterschiedlichen giftrechtlichen Pflichten des Normadressaten, was nicht zuletzt auch aus dem Blickwinkel der praktischen Handhabbarkeit vermieden werden sollte.

Die Anstalt ersucht daher dringend, die CMR-Stoffe der Kategorien 1 und 2 in die Z 1 aufzunehmen.

 

Zu § 35 Z 2 lit a und b:

Durch die Beschränkung auf die im Entwurf angeführten H-Sätze (H301, H311, H331, H302, H312, H332, H371 oder H373), würden sowohl Stoffe und Gemische mit der alten Einstufung R 65 (entspricht H304, Aspirationsgefahr: „Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein“) als auch atemwegsallergisierende Stoffe und Gemische (R 42, Sensibilisierung durch Einatmen, H334 : „Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“) aus der bisherigen Regelung im ChemG 1996 hinausfallen. Insbesondere Sensibilisierungen der Atemwege stellen eine schwere Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz sowie im Zusammenhang mit Alltagschemikalien dar und sind oftmals Ursachen für anerkannte Berufskrankheiten (zB Asthma bronchiale, Allergie, Exogen-allergische Alveolitis), Berufsunfähigkeit oder klinische Behandlung.

Die durch Nichtübernahme der R-Sätze R 65 und R 42 (H-Sätze H304 und H334) bewirkte Verschlechterung wird entschieden abgelehnt.

Die Anstalt ersucht, lit a und b mit der Erweiterung um die H304 und H334 folgendermaßen zu fassen:

„a) Stoffe, wenn sie (…) oder H373 (wiederholte Exposition) oder mit den H-Sätzen H304 oder H334 eingestuft und gekennzeichnet sind (…)“

Und:

„b) Gemische, wenn sie (…) oder H373 (wiederholte Exposition) oder mit den H-Sätzen H304 oder H334 eingestuft und gekennzeichnet sind (…)“

Die Abgabe auch von Produkten mit den Eigenschaften „Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein“ oder „Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ sollte nicht unbeschränkt, etwa als Haustürgeschenk, erfolgen dürfen (§ 45), zumal § 45 Abs 4 des Entwurfs bei wirklich gegebenem Bedarf Ausnahmen ermöglicht.

 

Zu § 37:

Die Berücksichtigung der hautätzenden Gemische wird begrüßt, da sie mit einem beträchtlichen Anteil am Unfall- und Erkrankungsgeschehen in Verbindung stehen.

 

Zu § 41 Abs 5:

Wie schon angemerkt, wird die vorgeschlagene nahezu pauschale Abgabeberechtigung für Gifte an Personen mit nahezu beliebiger Berufsausbildung mit großem Vorbehalt betrachtet.

Sollte von diesem Vorschlag dennoch nicht abgegangen werden, wären zumindest folgende Verbesserungen dieser Regelung zu fordern:

Zu Ziffer 4:

Das Kriterium der Ziffer 4 stellt darauf ab, dass die zum Empfang des Giftes bevollmächtigte Person im Betrieb „dauernd beschäftigt“ sein muss.

Dieses Kriterium ist nicht ausreichend. Auch eine geringfügig angestellte Person kann „dauernd beschäftigt“ sein. Das Faktum der „dauernd Beschäftigung“ verpflichtet sie außerdem nicht dazu, im Betrieb tatsächlich anwesend zu sein. Sie kann ihre Arbeit auch anderenorts verrichten.

In Anlehnung an den geltenden § 44 Abs 1 ChemG wird folgende aussagekräftigere Bestimmung vorgeschlagen:

„… den Namen/Bezeichnung einer im Betrieb dauernd und in Vollzeit beschäftigten und zum Empfang des Giftes bevollmächtigten Person, die im Betrieb während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar ist und die eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig zuzuordnende Berufsausbildung absolviert hat …“

Die ordnungsgemäße Übernahme und Verwahrung von Giften und die Obsorge für die sichere Verwendung von Giften sowie für die Unterweisung gemäß § 46 Abs 2 des Entwurfs (zu der auch die beobachtende Kontrolle des sicheren Umganges gehört) können keinesfalls als gewährleistet angesehen werden, wenn die zum Empfang des Giftes bevollmächtigten Person nicht einmal in Vollzeit und nicht möglichst ununterbrochen in der Arbeitsstätte anwesend ist.

Zu Abs 2, zweiter Teil:

Die Anführung „§ 41“ in der Binnenzitierung ist unnötig und könnte entfallen.

Der letzte Teil des Absatzes ist unsystematisch aufgebaut und sollte wie folgt adaptiert werden.

Zusammenfassend wird somit vorgeschlagen:

„4. den Namen/Bezeichnung einer im Betrieb dauernd und in Vollzeit beschäftigten und zum Empfang des Giftes bevollmächtigten Person, die im Betrieb während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar ist und die eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig zuzuordnende Berufsausbildung absolviert hat oder sachkundig gemäß § 42 Abs. 5 ist (unter Anschluss des entsprechenden Zeugnisses für die Berufsausbildung oder des Sachkundenachweises, z.B. Kursbestätigung über einen Sachkundekurs oder Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gemäß § 4 der Giftverordnung 2000).

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen – dem Betrieb eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 auszustellen. Sind die vom Betrieb vorgelegten Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen. In der Bescheinigung ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte – bei namentlicher Anführung der Gifte – für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen und welche im Betrieb beschäftigte Person – bei namentlicher Anführung – zum Empfang der Gifte bevollmächtigt ist. Sofern die obgenannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb weiterhin Gifte im Rahmen seiner Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt, hat er die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und diese hat eine neue Bescheinigung unter gleichzeitiger Rücknahme der vormaligen Bescheinigung auszustellen. Eine Bescheinigung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu entziehen, Sofern die obigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bescheinigung zu entziehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeweils über mitgeteilte Änderungen eine entsprechende Adaptierung im Register gemäß § 42 Abs. 10 vorzunehmen. Im Übrigen gelten Aufrechte Giftbezugsbewilligungen gemäß § 42 gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.“

 

Zu § 44:

Der „Giftbeauftragte“ hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Er hat weiters die Einhaltung der Vorschriften des ChemG und der auf ihm beruhenden Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen.

Im Interesse des Gesundheitsschutzes soll eine Zusammenarbeit des „Giftbeauftragten“ mit den innerbetrieblichen Funktionsträgern des ArbeitnehmerInnenschutzes (Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften und ArbeitsmedizinerInnen) Platz greifen. Sicherheitsfachkräfte und ArbeitsmedizinerInnen werden im ASchG und vergleichbaren Rechtsvorschriften als „Praventivfachkräfte“ zusammengefasst. Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Betrieben ab 10 ArbeitnehmerInnen zu bestellen (§ 10 ASchG) und haben die Funktion von ArbeitnehmervertreterInnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 11 ASchG).

In § 44 Abs 1 soll daher der folgende Satz eingefügt werden: „Er hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb zusammenzuarbeiten.“

Dieser Vorschlag ist, bereits anlässlich des geplanten ChemG 2008, mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat besprochen und abgestimmt.

Zusammenfassend sollte der § 44 Abs 1 somit lauten:

„In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte <oder der einschlägigen EU-Rechtsakte> bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Er hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb zusammenzuarbeiten. Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5, im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.“

Auf Grund der mittlerweile umfangreichen direkt geltenden EU-Bestimmungen scheint es zweckmäßig, auch de einschlägigen EU-Rechtsakte in die Aufzählung der relevanten Rechtsvorschriften mit einzubeziehen.

 

Zu § 45 Abs 2 iVm § 49 Z 2:

Durch diese Änderungen – die Streichung des § 45 Abs 2 und des Halbsatzes „insbesondere im Sinne des § 45 Abs. 2“ in § 49 Z 2 – entstünden nicht näher beschriebene „Informationspflichten gegenüber dem Verwender von Giften“ als Satzfragment. Es ist weder den Normadressaten noch den Vollzugsorganen möglich, zu interpretieren, welche Informationen der Gesetzgeber meint.

Die Anstalt regt an den § 45 Abs 2 und den geltenden § 49 Z 2 zu belassen.

§ 45 Abs 2 verpflichtet den Abgeber eines gesundheitsschädlichen Stoffes/Gemisches im Einzelhandel auf die gefährlichen Eigenschaften ausdrücklich hinzuweisen. Diese dem Gesundheitsschutz dienende Vorschrift stellt kein unbilliges Verlangen dar und soll beibehalten werden.

 

Zu § 45 Abs 4:

Der Entwurf sieht vor, dass durch Verordnung bestimmte Abgabebeschränkungen erforderlichenfalls „auch auf andere gefährliche Stoffe und Gemische“ erstreckt werden können.

Die Formulierung „andere gefährliche Stoffe und Gemische“ ist als „andere gefähr­liche Stoffe“ oder „andere gefährliche Gemische“ zu lesen. Diese Aussage ist jedoch abzulehnen. Es können auch von nicht als „gefährlich“ eingestuften Gemischen Gefahren – gerade im Konsumentenbereich – ausgehen. Gemäß Artikel 31 Abs 3 REACH-V sind beispielsweise sogar Sicherheitsdatenblätter für nicht-gefährliche Gemische vorgesehen. Die Einschränkung der Verordnungsmöglichkeit auf gefährliche Gemische soll daher entfallen. Vorgeschlagen wird die Formulierung:

„… auch auf andere gefährliche Stoffe und auf Gemische, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährden …“

 

Zu § 46 Abs. 2:

Der neue Abs 2 wird grundsätzlich begrüßt. Es sollte jedoch vorgesehen werden, dass diese Unterweisung stoffspezifisch erfolgt und regelmäßig wiederholt wird. Dies ist erforderlich, weil selbst in ein und demselben Gewerbe- oder landwirtschaftlichen Betrieb oft sehr verschiedene Gifte zur Anwendung gelangen und weil die Halbwertszeit des Wissens insbesondere bei gering qualifizierten MitarbeiterInnen als Faktum berücksichtigt werden sollte.


Die Anstalt schlägt daher vor:

„Gifte (…) dürfen nur von einer Person, die eine dem jeweiligen Gewerbe zuzuordnende Berufsausbildung (…) absolviert hat (…) oder sachkundig (…) ist, verwendet werden; eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf sie nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird. Diese Unterweisung ist zumindest jährlich zu wiederholen.

 

Zu § 54 Abs 1:

Im § 54 Abs 1 sollte die nachfolgend ersichtliche Ergänzung vorgenommen werden:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Alleinvertretern <??>, Importeuren, Vertreibern und nachgeschalteten Anwendern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung "Österreichischer Altstoffkataster" jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.“

In REACH kommt der „Upstream-Information“ eine gegenüber früher wesentlich höhere Bedeutung zu. So sind nachgeschaltete Anwender nunmehr rechtlich verpflichtet, Beobachtungen betreffend insbesondere Stoffgefahren und ungeeignete Risikomanagementmaßnahmen an ihre vorgeschalteten Anwender zu kommunizieren. Soweit derartige Beobachtungen und Meldungen dem BMLFUW oder dem UBA mitgeteilt werden, sollten auch diese Beobachtungen und Meldungen in das zentrale Register einfließen, da sie für Stoffbewertungen, toxikologische Erkenntnisse und Umstufungen eine zusätzliche Informationsquelle bilden. Die Möglichkeit dafür müsste allerdings durch die Anführung auch der nachgeschalteten Anwender in § 54 geschaffen werden.

Ob der Begriff des „Alleinvertreters“ im § 54 Abs 1 noch erforderlich ist, wird bezweifelt, zumal die Importeure in der Bestimmung bereits angeführt sind.

Bisher definierte § 2 Abs 10 ChemG 1996 den „Alleinvertreter“ als Person, die für die Anmeldung eines in den EWR-Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird.

Die REACH-V Artikel 8 Abs 1 definiert hingegen den „Alleinvertreter“ als natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die als alleiniger Vertreter einer Person außerhalb der Gemeinschaft deren Verpflichtungen für Importeure nach Titel II (Registrierung) erfüllt.

 

Zu § 54 Abs 4:

Leider zeigt die Erfahrung, dass die Konzentrationsangaben in Sicherheitsdaten­blättern von Gemischen oft sehr weite Konzentrationsbereiche umfassen (zB in gar nicht seltenen Fällen findet man als Angabe dass ein Stoff „zwischen 0 und 100 %“ im Produkt enthalten sei). Dies ist ein äußerst unbefriedigender Zustand und wirkt sich besonders bei Vergiftungsnotfällen ungünstig aus.

Für die Vergiftungsinformationszentrale ist ein möglichst genaues Wissen um die Konzentrationen von Giften in Gemischen unumgänglich. Auch für die effiziente Analyse und Ausarbeitung verbesserter Risikomanagementmaßnahmen im Sinne des § 54 Abs 5 sind diese Daten erforderlich.

In der REACH-V Anh II (Sicherheitsdatenblatt) Punkt 3.2 werden daher „genaue Gewichtsangaben (…) falls technisch möglich“ gefordert:

„Die Konzentrationen der in einem Gemisch enthaltenen Stoffe sind wahlweise wie folgt anzugeben:

a)  als genaue Gewichts- oder Volumenprozentsätze in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich,
b)  oder als Bereiche von Gewichts- oder Volumenprozentsätzen in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich.“

Diese Verpflichtung soll im neuen Chemikaliengesetz aufgegriffen werden. Daher wird folgende Umformulierung in § 54 Abs 4 vorgeschlagen:

„Der Bundesminister (…) nimmt (…) notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 45 CLP-V entgegen, einschließlich der glichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, (…)“

Zu der im letzten Satz des Entwurfs des Abs 4 vorgesehenen Bekanntmachung des BMLFUW wäre festzulegen, in welchem Kundmachungsorgan diese zu erfolgen hat.

 

Zu § 55 Abs 4 Z 1:

Die Berücksichtigung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (soweit diese die Daten für die Vollziehung gesetzlicher Vorschriften als wesentliche Voraussetzung benötigen) wird ausdrücklich begrüßt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt benötigt derartige Daten insbesondere für die Ausarbeitung präventiver Maßnahmen und Schwerpunkte sowie für die Entscheidung in Berufskrankheitsangelegenheiten.

 

Zu Abschnitt V:

Auch künftig haben die Landeshauptleute das Chemikalienrecht zu vollziehen.

Die Änderungen im europäischen und nationalen Chemikalienrecht haben zu einer enormen Erweiterung des Aufgabengebietes und der Verantwortung der Überwachungsorgane geführt. Beispielhaft sind zu nennen:

Prüfung, ob ein Stoff registrierungspflichtig ist,
Prüfung, ob ein Stoff im richtigen Mengenband registriert wurde,
Prüfung, ob andere als zugelassene Verwendungen ausgeübt werden,
Prüfung, ob Sicherheitsdatenblätter den Anforderungen des Anhang II entsprechen,
Prüfung, ob die zusätzlichen Informationspflichten entlang der Lieferkette eingehalten werden,
Prüfung, ob Gebinde korrekt gekennzeichnet sind,
Prüfung, ob korrekt ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet wurde,
zusätzliche Mitarbeit in europäischen Gremien der ECHA,
uvm.

Die Anstalt sieht daher die dringende Notwendigkeit, die Chemikalieninspektion personell deutlich aufzustocken, um die bisher hervorragende Arbeit auf diesem Gebiet in Zukunft den Erfordernissen anzupassen. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass Österreich nach Artikel 46 CLP-V verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Stoffe und Gemische nur dann in Verkehr gelangen, wenn sie gemäß CLP eingestuft, gekennzeichnet, gemeldet und verpackt sind. Dazu müssen wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle gewährleistet sein (Erwägungsgrund 59). Auch nach REACH hat der Mitgliedstaat ein wirksames System amtlicher Kontrollen und weiterer zweckmäßiger Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen zu betreiben, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen (Erwägungsgrund 121 und Artikel 125). Nach Auffassung der Anstalt kann angesichts des Umfanges der erforderlichen Kontrollen und der Fülle der zu überwachenden EU-Regelungen derzeit keinesfalls von einer „wirksamen“ Überwachung gesprochen werden.

 

Zu § 57 Abs 3:

Der geltende § 57 Abs 3 lautet:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.“

Diese Bestimmung sollte nicht – wie im Entwurf vorgeschlagen – gestrichen werden, sondern hinsichtlich des § 21 Abs 4 ChemG, der nach dem Entwurf in Geltung bleibt, aufrecht erhalten werden. Die, wenngleich nicht häufig zu erwartenden Mitteilungen gemäß § 21 Abs 4 ChemG betreffend die toxikologisch erforderliche Strengereinstufung eines Stoffes sollen den Arbeitsaufsichtsbehörden zugänglich sein, weil derartige Maßnahmen die diesen Behörden obliegenden Vollzugsaufgaben betreffen können (zB hinsichtlich der krebserzeugenden Eigenschaft). Durch die fachliche Kooperation zwischen Arbeitsinspektion und Präventionstätigkeit der Unfallversicherung erhält auch letztere von Höhereinstufungen, die Auswirkungen für Schutzmaßnahmen bei Arbeitsprozessen haben, Kenntnis.

 

Zu § 61 Abs 6 (Proben- und Revisionsplan):

Der Entwurf sieht (in Anlehnung an das bisherige ChemG) vor, für die Überwachung der Einhaltung der gebotenen „Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse“ einen Proben- und Revisionsplan zu erstellen.

Der Umfang der zu überwachenden Vorschriften und Aspekte ist mit den neuen europäischen Verordnungen gestiegen und geht nunmehr weit über „Beschränkungen und Verbote bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse“ hinaus.

Die Anstalt regt an, dies auch in § 61 Abs 6 zu berücksichtigen, und daher die gemäß des Entwurfs zu erstellenden „Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union verhängten Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse“ auf alle andere Aspekte des Chemikalienrechts auszudehnen.

Insbesondere sind beispielsweise auch die Richtigkeit der Kennzeichnung, die Qualität von Sicherheitsdatenblättern, die Einhaltung der zugelassenen Verwendungen, die Sonderregelungen für Zwischenprodukte (strictly controlled conditions), usw zu überwachen. Dies ergibt sich auch aus CLP-Erwägungsgrund 59 sowie aus REACH- Erwägungsgrund 121 und Artikel 125. Der Inhalt der nach Abs 6 vorgesehenen Richtlinien soll daher entsprechend weiter gefasst werden.

 

Zu § 71 – Strafrahmen:

Die Strafbestimmungen des geltenden REACH-Durchführungsgesetzes sehen Geldstrafen für die Verwaltungsübertretungen von 360 EUR bis zu 19.000 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 38.000 EUR vor.

Österreich liegt im europäischen Vergleich der Strafhöhen bei REACH-bezogenen Übertretungen (gemeinsam mit Rumänien, Litauen oder Lettland) am unteren Ende; dies hat ein Report der DG Environment aus dem Jahr 2010 ergeben (Report on penalties applicable for infringement of the provisions of the REACH Regulation in the Member States; Milieu Ltd, Belgium; http://ec.europa.eu/environment/chemicals/reach/pdf/report%20REACH%20penalties.pdf).

Aus dem Report:

“Other countries can be classified in different ranges:

–  five countries under study have set a maximum fine below 50.000 Euros (Austria, Latvia, Lithuania, Malta and Romania)
–  six countries have set a maximum fine between 50.000 and 100.000 Euros (Bulgaria, Cyprus, Hungary, Luxembourg, Slovakia and Slovenia)
–  seven countries have set a maximum fine between 100.000 and 1.000.000 Euros (Czech Republic, Italy, Liechtenstein, France, Greece, Germany and the Netherlands).”

Es ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Staaten Übertretungen der REACH-V sogar zu strafgerichtlichen Konsequenzen führen können (darunter Deutschland und Frankreich).

Im Begutachtungsentwurf finden sich aber die gleichen Geldstrafen wie schon bisher im ChemG 1989 und im ChemG 1996. Die im Entwurf vorgesehenen Höchststrafen sind seit Februar 1989, dem In-Kraft-Treten des ersten österreichischen Chemikaliengesetzes, das heißt seit nunmehr 22 Jahren, unverändert. Sie betrugen im ChemG 1989 Schilling 200.000 bzw im Wiederholungsfall Schilling 400.000. Im ChemG 1996 wurden dieselben Höchststrafen – nunmehr ausgedrückt in EURO – beibehalten (14.530 €, im Wiederholungsfall bis zu 29.070 €).

Hingegen war im Entwurf für das ChemG 2008, der bis auf das Giftrecht bereits sozialpartnerschaftlich konsentiert war, bereits ein Strafrahmen von EUR 500 bis EUR 20.000 vorgesehen. Es besteht keinerlei Veranlassung, hinter den bereits 2008 erreichten Konsens betreffend eine Mindeststrafe von 500 Euro und Höchststrafen von 20.000 Euro (bzw 40.000 Euro) zurückzufallen.

Der nunmehrige Entwurf gibt diesbezüglich rechtspolitisch ein falsches Signal, welches vehement und mit Nachdruck zurückgewiesen wird.


Unumgänglich erforderlich erscheint vielmehr eine deutliche Anhebung des gesamten Strafrahmens auf Beträge, die jedenfalls den Strafrahmen des geltenden REACH-Durchführungsgesetzes deutlich übersteigen und zumindest europäisches Mittelmaß erreichen.

Diese Forderung entspricht auch der von REACH intendierten Angleichung der Rechtsvorschriften im europäischen Chemikalienrecht (REACH-Erwägungsgrund 3) und damit der Gerechtigkeit im Wettbewerb (REACH-Erwägungsgrund 48 und CLP-Erwägungsgrund 7). Besonders im Bereich der „Alleinvertreter“ nach Artikel 8 der REACH-V kann durch ein europaweit ähnliches Strafausmaß ein Missbrauch verhindert werden. Diese Alleinvertreter üben ihre Funktion in der gesamten Union aus, haben aber nur einen Firmensitz in der Gemeinschaft.

Weiters darf nicht unerwähnt bleiben, dass beide EU-Verordnungen „wirksame“ innerstaatliche Sanktionen verlangen: Die CLP-V fordert ein „nationales Sanktionssystem“ (CLP-Erwägungsgrund 66), sodass „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung“ geschaffen werden, und der Artikel 126 der REACH-V lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.“

Unter den EU-rechtlichen Vorgaben der Wirksamkeit, Angemessenheit und Abschreckung wird ein Strafrahmen von 1000 Euro (Mindeststrafe) bis 100.000 Euro vorgeschlagen.

 

Zu § 71 – fehlende Strafsanktionen:

Angeforderte Informationen zur Zulassung:

In Artikel 64 (Verfahren für Zulassungsentscheidungen) REACH lautet der Abs 3:

„Bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme prüfen die in Absatz 1 genannten Ausschüsse zunächst, ob der Antrag alle in Artikel 62 aufgeführten Informationen enthält, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Falls erforderlich, fordern die Ausschüsse in gegenseitigem Benehmen gemeinsam vom Antragsteller zusätzliche Informationen an, damit der Antrag den Anforderungen des Artikels 62 entspricht. Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse kann, wenn er dies für erforderlich hält, den Antragsteller oder Dritte auffordern, in einer bestimmten Frist zusätzliche Informationen über mögliche Alternativstoffe oder -technologien zu übermitteln. Die Ausschüsse berücksichtigen außerdem Informationen, die ihnen von Dritten übermittelt wurden.“

Für das reibungslose Funktionieren von REACH ist es erforderlich, dass Antragsteller oder vor allem auch „Dritte“, die der österreichischen Rechtsordnung unterliegen, dazu verhalten werden können, die entsprechenden Auskünfte an die ECHA zu erteilen.

Es ist daher erforderlich, eine eigene Strafbestimmung folgenden Inhalts in § 77 Abs 1 aufzunehmen:

„Wer
(…)
entgegen dem Artikel 64 Abs 3 REACH-V Informationen nicht übermittelt,
(…)“

Maßnahmen und Lagerung gemäß § 19:

Zu Verstößen gegen die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen gemäß § 19 Abs 1 und zu Verstößen gegen die Lagerung, Vorratshaltung, und Aufbewahrung gemäß  § 19 Abs 3 gibt es keine Strafbestimmungen.

Übermittlungspflicht von Sicherheitsdatenblättern:

Zu Verstößen gegen die Übermittlungspflicht des Sicherheitsdatenblattes auf Verlangen  an die betrauten Organe, Behörden, … gemäß § 25 Abs 3 fehlt eine Strafbestimmung.

Weitere SDB-Inhalte gemäß § 25 Abs 4:

Bei § 25 Abs 4 ist nur die deutsche Sprache des Sicherheitsdatenblattes in den Strafbestimmungen abgedeckt. Sonstige dem Abs 4 zuwiderlaufende oder falsche Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder eine falsche Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale können zu keinen Sanktionen führen.


Meldepflichtverstöße gemäß § 37:

Für Verstöße gegen die Meldepflicht gemäß § 37 (Meldung von Giften oder Ätzstoffen an den BMLFUW) gibt es keine Strafbestimmung.

Aufzeichnungspflichten:

Für Zuwiderhandeln gegen die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht gemäß § 43 (fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte) gibt es keine Strafbestimmung.

Zu § 71 Abs 1 Z 5:

Nicht nur die CLP-V, sondern auch die REACH-V und das Chemikaliengesetz 1996 (unverändert im Entwurf) enthalten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Informationen. Siehe insbesondere REACH Artikel 18 Abs 4 lit f, Artikel 36, Artikel 14 Abs 7, Artikel 8 Abs 2, aber auch REACH Anhang II Punkt 16 lit a bzw ChemG § 25 Abs 6.

Es handelt sich hier größtenteils um sehr wichtige Verpflichtungen, um das Funktionieren von REACH gewährleisten und kontrollieren zu können.

Die Ziffer 5 sollte sich daher auch auf die Aufbewahrungspflichten allgemein nach REACH und dem ChemG erstrecken (oder diese Pflichten im Einzelnen anführen).

Zu § 71 Abs 1 Z 7:

In § 71 Abs 1 Z 7 muss auch neben der Herstellung und dem Inverkehrbringen noch der Import von Stoffen noch berücksichtigt werden.

Zu § 71 Abs 1 Ziffer 13:

Um Missverständnissen vorzubeugen, schlägt die Anstalt vor, die Ziffer 13 wie folgt umzuformulieren:

„einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt oder gemäß den Anforderungen des Titel V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind,“

Das Sicherheitsdatenblatt ist nämlich in REACH-Titel IV geregelt.


Zu § 71 Abs 1 Ziffer 15:

Durch die vorgeschlagene Ziffer 15 wird die genannte Pflicht, den REACH-Titel VII einzuhalten, nicht abgedeckt, da sich diese Pflicht nicht nur auf Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender erstreckt.

Da zahlreiche Verpflichtungen den Zulassungsinhaber treffen, sollte dieser ausdrücklich auch in Ziffer 15 genannt werden. Weiters wird auf die Anmerkungen „Zu § 71: Angeforderte Informationen zur Zulassung“ (siehe oben) verwiesen, da REACH-Titel VII auch „Dritten“ Pflichten auferlegt.

Zu § 71 Z 30:

In § 71 Z 30 wird irrtümlich auf § 45 Abs 3 statt auf 45 Abs 4 verwiesen.

 

Zu § 77 Abs 7 –
Zur Rechtstechnik – Keine Aufhebun
g der ChemG-Novelle BGBl I Nr 88/2009:

Der Entwurf schlägt die Aufhebung der mit 19.8.2009 in Kraft getretenen ChemG-Novelle vor; diese Novelle (Artikel II des BGBl I Nr 88/2009) diente der notwendigen Anpassung des ChemG an die REACH-V. Diese Novellierung jetzt „rückwirkend“ außer Geltung zu setzen, würde eine Fülle rechtlicher Probleme und Unsicherheiten schaffen.

Diese rechtstechnische Vorgangsweise wird als nicht notwendig und als verwirrend abgelehnt. Es sollte vielmehr die bei Novellierungen übliche Vorgangsweise, am geltenden Rechtsstand anzusetzen, zur Anwendung kommen.

Mit der genannten Novelle wurden mit 19.8.2009

(a)       § 4 Abs 2 geändert

(b)       § 5 neu gefasst

(c)       §§ 6 – 16 samt deren Überschriften aufgehoben

(d)       § 17 neu gefasst

(e)       § 20 Abs 1, 4 und 5 geändert

(f)        § 21 Abs 2 neu gefasst

(g)       § 21 Abs 5 geändert

(h)       § 21 Abs 7 aufgehoben

(i)        § 24 Abs 1 geändert

(j)        § 60 Abs 2 geändert

(k)       § 67 Abs 1 Z 3 geändert

(l)        § 71 Abs 1 Z 1–3 und Z 8 neu gefasst

(m)      § 71 Abs 1 Z 7 geändert.

Zu (a), (b), (d), (e), (f), (g), (i), (k), (l) und (m): Mit der jetzt geplanten Novelle erhalten die betroffenen Paragraphen ohnehin einen neuen Text, das heißt die durch Artikel II des BGBl I Nr 88/2009 geschaffenen Bestimmungen werden ersetzt.

Zu (c): Mit der jetzt geplanten Novelle sollen die §§ 10–16 nochmals aufgehoben werden (diesmal allerdings ohne deren Überschriften!). Dies ist hochgradig verwirrend, da nach Rechtsprechung des VfGH eine einmal aufgehobene Bestimmung nicht automatisch wieder in Kraft tritt, wenn die aufhebende Novellierung aufgehoben wird.

Zu (h): Mit der jetzt geplanten Novelle soll § 21 Abs 7 nochmals aufgehoben werden, was rechtstechnisch höchst fragwürdig ist.

Zu (j): Die bereits mit Artikel II des BGBl I Nr 88/2009 vorgenommene Änderung des § 60 Abs 2 (Verweisungsänderung) war bereits am 19.8.2009 notwendig und zutreffend. Sie rückwirkend aufzuheben und sie zugleich fortan neuerlich in gleicher Weise anzuordnen, gibt Anlass zu Unklarheiten, ist nicht erforderlich und wird abgelehnt.

Der Rechtsklarheit und Rechtskontinuität ist mit Beibehaltung des Artikels II des BGBl I Nr 88/2009 besser gedient. Wie die obige Zusammenstellung zeigt, kann auf die Aufhebung des Artikels II des BGBl I Nr 88/2009 sogar problemlos verzichtet werden. Im Entwurf hätten bloß die Novellierungsziffern 4 (Aufhebung von §§ 10–16), 16 (Aufhebung von § 21 Abs 7) und 61 (Änderung des § 60 Abs 2) zu entfallen (was den Entwurf kürzer und einfacher macht).

Im Übrigen enthält auch das Handbuch der Rechtssetzungstechnik – Legistische Richtlinien 1990 (herausgegeben vom Bundeskanzleramt) den Grundsatz des Verbots der Novellierung von Novellen (RL 67) und den Grundsatz: „Die Aufhebung einer Novelle ist mehrdeutig und soll unterbleiben“ (RL 69).

 

B.
Redaktionelle Hinweise, die den gesamten Entwurf betreffen und besondere redaktionelle Anmerkungen

 

Zur Gliederung des Gesetztes hinsichtlich §§ 3 und 4:

Die Zwischenüberschrift „Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG und Gefahrenklassen gemäß der CLP-V“ vor der Paragraphenüberschrift „Gefährliche Eigenschaften“ des § 3 stört die Systematik des ChemG und sollte entfallen. Eine solche systemfremde Gliederungsebene, die mittendrin nur wenige Paragraphen betrifft, existiert im gesamten übrigen ChemG kein zweites Mal.

Stattdessen sollte § 3 die Überschrift erhalten „Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG“ und sollte § 4 die Überschrift erhalten „Gefahrenklassen gemäß der CLP-V“.

 

Die REACH-V sollte am Anfang des ChemG einmal ausführlich zitiert werden:

Dies geschieht in § 1 Abs 2 (mit dem Zusatz „im Folgenden als ‚REACH-V’ bezeichnet“).

Die Wiederholungen der Zitierung der Fundstelle in § 57 Abs 1 Z 1, § 64 Abs 2 Z 1 sollten entfallen.

Weiters sollte die Abkürzung „CLP-V“ konsequent und durchgängig angewandt werden.

 

Die CLP-V sollte am Anfang des ChemG einmal ausführlich zitiert werden:

Dies geschieht in § 3 Abs 1 (mit dem Zusatz „im Folgenden als ‚CLP-V’ bezeichnet“).

Die Wiederholungen der Zitierung der Fundstelle in § 57 Abs 1 Z 2, § 64 Abs 2 Z 2 und § 71 Abs 1 Z 1 sollten entfallen.

In § 21 Abs 1 (letzter Satz), § 22 Abs. 2 Z 3 und § 24 Abs. 1 fehlt „-V“ in der Abkürzung „CLP-V“.

 


Zur Zitierung der PIC-Verordnung:

Die ausführliche Fundstellenangabe der PIC-Verordnung erfolgt in § 2 Z 6 (mit dem Zusatz: „im Folgenden als ‚PIC-V’ bezeichnet“).

Die Abkürzung „PIC-V“ sollte im ChemG konsequent und durchgängig angewandt werden. Dies betrifft § 60 Abs 2, § 64 Abs 3, § 67 Abs 1 Z 3, § 71 Abs 1 Z 17, Z 18 und Z 19.

 

Fundstellennennung hinsichtlich des Amtsblattes der EU:

Die Fundstelle einer EG-Verordnung oder EG-Richtlinie im Amtsblatt sollte im ChemG stets nur bei deren erster Erwähnung angeführt werden. Dies vereinfacht den Text und erleichtert seine Lesbarkeit.

Davon betroffen sind beispielsweise:
–  die Detergenzienverordnung 648/2004 (§ 57 Abs 1 Z 3 und § 71 Abs 1 Z 26),
–  die POP-Verordnung 850/2004 (§ 20 Abs 1, § 57 Abs 1 Z 5, § 64 Abs 2 Z 3, § 71 Abs 1 Z 25),
–  die Ozonschichtverordnung 1005/2009 (§ 9 Abs 1, § 57 Abs 1 Z 5, § 64 Abs 3, § 71 Abs 1 Z 20); die Kurzform „EU-Ozonverordnung“ sollte in § 9 Abs 1 nicht eingeführt (und in § 9 Abs 2 nicht verwendet), oder aber durchgehend verwendet werden;
–  die Quecksilberverbringungsverordnung (§ 20 Abs 6, § 57 Abs 1 Z 7, § 71 Abs 1 Z 24).

 

Die „ECHA“ sollte nur am Anfang einmal mit vollem Titel genannt werden:

Dies geschieht in § 6 Abs 2 Z 1 und sollte dort mit dem Zusatz „im Folgenden als ‚ECHA’ bezeichnet“ versehen werden.

Die Wiederholung der Erklärung dieser Abkürzung in § 6 Abs 2 Z 4, Z 11 und Z 13, § 6 Abs 5, Abs 7 und Abs 9 (zwei Mal), § 7 Abs 2 Z 1 und Z 5, § 7 Abs 5, § 18, § 50 (erster Satz), § 55 Abs 2, § 71 Abs 1 Z 6 und Z 8 sollte entfallen.

 

Gemisch/Zubereitung, Erzeugnis/Fertigware, Inverkehrbringen/Inverkehrsetzen:

Die Terminologie „Gemisch (Zubereitung)“ wird im Entwurf nicht konsequent angewandt. So fehlt beispielsweise der Klammerausdruck „(Zubereitung)“ in den vorgeschlagenen § 1 Abs 1, § 27 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 2, 3 und 4, § 5 Abs 1, 2 und 3, § 18, § 24 Abs. 1, § 27 Abs 1 und 2, § 35, § 37, § 45 Abs. 4, § 54 Abs. 4, § 58 Abs. 1, § 61 Abs 1 und 4, § 64a Abs 1 und 2, § 67 Abs 1, § 69 Abs 1, § 71 Abs. 1 Z 2, Z 12 und Z 34 des Entwurfs.

Hingegen ist zB in § 4 Abs 2 des Entwurfs der Klammerausdruck „(Zubereitung)“ nicht zutreffend.

Auch im Falle der Terminologie „Erzeugnis (Fertigware)“ ist der Entwurf nicht konsistent. So fehlt beispielsweise der Klammerausdruck „(Fertigware)“ in § 1 Abs 1 und 2, § 2 Z 4 bis Z 7, § 5 Abs 1, § 8 Abs 1 und 3, § 17 Abs 1 Z 1 und Abs 7, § 58 Abs 1, § 61 Abs 1, 4 und 6, § 64a Abs 1, 2 und 3, § 67 Abs 1, § 69 Abs 1, § 71 Abs 1 Z 34 des Entwurfs.
Die Änderung des Begriffs „Inverkehrsetzen“ wäre auch hinsichtlich jener geltenden ChemG-Bestimmungen anzuordnen, wo es „in Verkehr setzt“ heißt: § 19 Abs 1 (erster Satz), Abs 2 und Abs 4, § 23 Abs 1 (erster Satz: „in Verkehr setzt“) und Abs 2 („in Verkehr gesetzten“), § 24 Abs 1 Z 2 („in Verkehr setzt“), Abs 6 („in Verkehr gesetzte“) und Abs 7 („in Verkehr gesetzt“), § 27 Abs 2 („in Verkehr setzt“), § 30 Abs 1 („in Verkehr gesetzt“), § 37 (erster Satz: „in Verkehr setzt“), § 44 Abs 1 (erster Satz: „in Verkehr setzt“), § 48 („in Verkehr setzt“).
Die Änderung wäre auch § 71 Abs 1 Z 18 und Z 28 des Entwurfs zu berücksichtigen.

Sollte die in der Änderungsanordnung 2 des Begutachtungsentwurfs angedachte Vorgangsweise beibehalten werden, so wären sämtliche durch die geplante Novelle neu geschaffenen Bestimmungen ebenfalls diesem Grundsatz entsprechend zu textieren. In diesem Fall sollte der Exaktheit wegen auch der grammatikalische Artikel des Begriffs richtig anzupassen sein.

Alternativ dazu könnte im gesamten Gesetz nur die alte Nomenklatur oder aber nur die neue Nomenklatur verwendet werden und es könnte eine Bestimmung (zB in § 2 oder in §  3 versus § 4) anordnen, dass für „alt“ eingestufte Stoffe/Zubereitungen die alte Nomenklatur und für „neu“ eingestufte die neue Nomenklatur anzuwenden ist.

 


„in der Fassung“ und Fundstellenangaben österreichischer Rechtsvorschriften:

Der geltende und nach dem Entwurf beibehaltene § 76 Abs 4 ChemG lautet:

„Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.“

In § 6 Abs 6 sollte die Angabe„Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2002“ auf die Angabe der Stammfassung reduziert werden, weil die (wegen § 76 Abs 4) feststehende Verweisung auf die Fassung des BGBl I Nr 62/2002 offenbar den Intentionen widerspricht.

Das Umweltkontrollgesetz, das in § 6 Abs 6 mit seiner Fundstelle zitiert wird, könnte in § 7 Abs 4 ohne neuerliche Angabe der Fundstelle und in § 55 Abs 4 Z 1 mit seinem Kurztitel (und nicht mit der im Umweltkontrollgesetz  nicht vorgesehenen Abkürzung „UKG“) zitiert werden.

In § 17 Abs 8, § 57 Abs 1 Z 1 und § 78 Abs 4 sollte die Verweisung „Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung“ mit Rücksicht auf § 76 Abs 4 auf die Stammfassung reduziert werden.

Die Gewerbeordnung 1994, die in § 20 Abs 2 mit ihrer Fundstelle zitiert wird, könnte in § 20 Abs 3 und § 41 Abs 2 Z 1 ohne neuerliche Angabe der Fundstelle zitiert werden.

 

Verweisungen auf das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997:

In § 37 letzter Satz sieht der Entwurf eine Verweisung auf das Pflanzenschutzmittel­gesetz 1997 vor. Der geltende § 39 Abs 2 (letzter Satz) sowie der geltende § 43 Abs 1 nehmen ebenfalls auf das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 Bezug.

Da in Kürze das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (BGBl I Nr 10/2011) zusammen mit direkt geltendem EU-Recht wirksam werden, sollten die Verweisungen aktualisiert werden.

 


Zur Aufhebung der §§ 10–16:

Siehe oben (in Teil A) die unter „Zu § 77 Abs 7“ dargelegten grundsätzlichen Einwände zur Rechtstechnik im Zusammenhang mit der Novelle BGBl I Nr 88/2009 und die von der Anstalt befürwortete alternative Vorgangsweise.

 

Zu § 21 Abs 6, § 30 Abs 3, § 32 Abs 1 – Fehlerhafte Verweisungen:

In den genannten Bestimmungen, die nach dem Entwurf unverändert bleiben sollen, wird irrtümlich auf den § 2 Abs 15 (Stand der Technik), dessen Aufhebung bzw Umnummerierung geplant ist, verwiesen.

 

Zu § 24 Abs 1 Z 6 und 7:

Die Verweisungen auf die in Ziffer 6 und 7 genannte EG-Richtlinie 67/548/EWG sollten aktualisiert werden.

 

Zu § 24 Abs 7 Z 2, § 30 Abs 2, § 55 Abs 2 Z 6  – Fehlerhafte Verweisungen:

In § 24 Abs 7 Z 2, § 30 Abs 2, § 55 Abs 2 Z 6 wird auf „in § 3 Abs. 1 genannte Eigenschaften“ Bezug genommen. Diese Eigenschaften beziehen sich künftig nur mehr auf die „alten“ Gefährlichkeitsmerkmale, was problematisch erscheint.

 

Zu § 39 Abs 1:

In Abs 1 des geltenden § 39 ChemG 1996 liegt ein Redaktionsfehler vor: Es sollte statt „Vergiftungszentrale“ „Vergiftungsinformationszentrale“ heißen.

 

Zu § 41 Abs 4:

Der geltende Abs 4 lautet:

„Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a [Universitäten] sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e [wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften; gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen; Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände; öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht] von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. (…)“

Gemäß § 22 des Universitätsgesetz 2002 (BGBl I Nr 120/2002 idgF) vertritt das Rektorat die Universität nach außen („Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen“). Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität.

Im Binnenverhältnis kann (aber muss nicht) die Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten einem Mitglied dieses Kollegialorgans übertragen werden.

Der erste Satz des § 41 Abs 1 sollte daher wie folgt geändert werden:

„Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat oder einer von diesem ermächtigten Person, … auszustellen.“

 

Zu § 49:

§ 49 ChemG enthält eine Grundsatzbestimmung gemäß Artikel 12 B-VG. Dies wäre in der Novellierungsanordnung entsprechend zu kennzeichnen.

 

Zu § 55 Abs 2:

In Abs 2 Z 6 wird auf die Giftliste, deren Aufhebung geplant ist, verwiesen.

In Abs 2 Z 6 und Z 9 wird außerdem auf den aufgehobenen § 21 Abs 7 (ehemalige österreichische Stoffliste) verwiesen.

 

Zu § 62 Abs 6 zusätzlich:

Der Begriff „Landeshauptmänner“ sollte geschlechtergerecht ausgedrückt und besser durch den Begriff „Landeshauptleute“ ersetzt werden.

 

Zu § 76 Abs 1 und 2:

Abs 1 und Abs 2 sind überholt, werden vermutlich nicht mehr benötigt und sollten aufgehoben werden.

 

Zu § 77 Abs 1:

Der dritte und vierte Satz des Abs 1 sind inzwischen gegenstandslos und sollten aufgehoben werden.

 

Zu § 77 Abs 2:

Abs 2 ist zwischenzeitlich gegenstandslos und sollte jedenfalls auch formell aufgehoben werden. Nicht zuletzt bedeutet dies auch eine Vereinfachung des Rechtstextes. Derartige Vereinfachungen entlasten nicht nur den Rechtstext, sondern erfreuen auch die Rechtsunterworfenen.

 

Zu § 78 Abs 2 – Einvernehmensbindung:

Hinsichtlich des vorgeschlagenen § 78 Abs 2, der die Einvernehmensbindungen normiert, wird zur Vereinfachung des Rechtstextes angeregt, die jeweils nochmalige Nennung der jeweiligen Bundesminister, mit denen Einvernehmen herzustellen ist, in den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen des ChemG zu entfernen. Betroffen sind die § 17 Abs 1, 3 und 5, § 20 Abs 2 und 4, § 25 Abs 5, § 26, § 30 Abs 3, § 32 Abs 1 und § 45 Abs 4. Die Normierung durch § 78 Abs 2 scheint vollkommen ausreichend.

Für die Normunterworfenen sind diese Angaben über das Einvernehmen nicht notwendig und ihr Entfall erleichtert die Lesbarkeit des Gesetzes.

 

Zu den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, S 7, 5. Absatz und S 25, 5. Absatz:

Die erläuternden Absätze lauten wie folgt:

„Für die Einstufung sind insbesondere der Hersteller, der Importeur und der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (bisher: Hersteller eines Gemisches) verantwortlich. Händler und sonstige nachgeschaltete Anwender können unter den in der CLP-V genannten Voraussetzungen die Einstufung der Vorlieferanten übernehmen. Als verantwortlich für Kennzeichnung und Verpackung gelten neben den Herstellern, den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, die einen Stoff in einem Gemisch verwenden, auch alle anderen Lieferanten (einschließlich der Händler).“

Hier wird in Hinblick auf die künftigen Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf einen Sinnfehler aufmerksam gemacht, denn der Begriff des „nachgeschalteten Anwenders“ (Artikel 3 Abs 3 REACH-V) schließt aus dem Begriff der nachgeschalteten AnwenderInnen die HändlerInnen ausdrücklich aus. Das Wort „sonstige“ ist somit unzutreffend und sollte entfallen.

 

Zu den Erläuterungen des Begutachtungsentwurfes, S 17, 2. Absatz:

Zu den finanziellen Auswirkungen ist in den Erläuterungen heißt es:

„Zusätzlich ist festzuhalten, dass ein vermehrter finanzieller und personeller Aufwand für den Bund oder die Länder auch im Zusammenhang mit der Durchführung, Vollziehung und Überwachung der neuen unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften nicht zu erwarten ist, da diese EU-Regelungen ihrerseits sowohl bestehendes unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht als auch umsetzungsbedürftiges Gemeinschaftsrecht abgelöst haben.“

Die Anstalt kann diese Auffassung nicht teilen, denn mit dem stufenweisen Wirksamwerden der EU-Verordnungen steigen die zu überwachenden Regelungen und der Überwachungsaufwand.

Insbesondere folgende Beispiele sollen den Mehraufwand der Vollzugsbehörden bezogen auf die zeitlichen Auswirkungen der CLP-V und der REACH-V verdeutlichen:

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach CLP werden für den Grossteil der Chemikalien erst mit Juni 2015 verpflichtend.

Bis zum Übergang auf das „reine“ CLP-System sind zwei verschiedene Arten der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung zu überwachen.

Die Anzahl der Registrierungen und damit der uU zu überprüfenden Registrierungsnummern steigt mit der Zeit.

Stoffsicherheitsberichte für Mengenbänder zwischen 10 und 1000 t/a nach der REACH-V werden in ein paar Jahren (bis 2013 bzw 2018) zu erstellen und werden zumindest anlassbezogen oder stichprobenweise durch den Vollzug zu überprüfen sein.

Die erweiterten Sicherheitsdatenblätter (bis zu 200 Seiten Umfang selbst für Grundchemikalien) werden auch für die Chemikalieninspektion einen größeren Zeitaufwand erfordern.

Die Liste der Stoffe, die dem Zulassungsregime unterworfen werden, wird stetig steigen und damit der Vollzugsaufwand bei der Überprüfung der Verwendungen vergrößern.

Daraus folgt, dass der Aufwand für den Vollzug steigt und dass dieser Umstand auch in den Erläuterungen nicht unerwähnt bleiben darf. Eine personelle Aufstockung der Chemikalienspektion infolge des oben beschrieben erweiterten Arbeitsbereichs erscheint unvermeidbar, um die EU-rechtlich gebotene wirksame Überwachung sicherzustellen.

Auf die Anmerkungen zu Abschnitt V wird zusätzlich verwiesen (siehe oben).

 

Ressortbezeichnungen:

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass in jenen Teilen des ChemG, welche unverändert bleiben sollen, die Ressortbezeichnungen angepasst werden könnten.

 

C.
Hinweise auf Schreibfehler, Formatierungen etc.

 

Zu § 5 Abs 3:

Es wird vorgeschlagen, diesen Absatz in zwei Absätze zu teilen, denn Z 1 bis 4 treten doppelt auf, und das kann zu Verwechslungen oder Fehlern bei der Zitierung führen.

 

 

Zu § 6 Abs 2:

In Abs 2 Z 7 könnte es besser heißen:

7. Vorbereitung und Ausarbeitung eines von Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 REACH-V und …

 

In Abs 2 Z 8 sollte ein Beistrich nachgetragen werden:

„8. Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a REACH-V einzufordern sind <Beistrich> und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß (…)“

 

Zu § 6 Abs 3 (Formulierung):

Der Entwurf spricht von der „Ernennung“ von Mitgliedern des Ausschusses der Mitgliedstaaten. Hier sollte besser das Wort „Bestellung“ verwendet werden.

 

Zu § 6 Abs 5 erster Satz:

„…haben diese [Akteure] dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nähere Informationen über die eingesetzten Stoffmengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen.“

Im vorliegenden Fall ist der Fachausdruck „Stoffmenge“ unnötig und auf Grund seiner Legaldefinition im Maß- und Eichgesetz kontraproduktiv (nach § 2 Abs 1 Z 6 MEG müsste die Stoffmenge in der für die Behörde unbrauchbaren Einheit Mol angegeben werden). Der Regelungszweck wird besser erreicht mit der Forderung nach „Informationen über die eingesetzten Mengen.

 

Zu § 20:

In § 20 Abs 1 sollte ein Beistrich entfernt werden:

„(1)  Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V, <kein Beistrich> für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ (…) zuständig, (…)“

 

In § 20 Abs 4 sollte ein Beistrich entfernt werden:

„(4)  Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, <kein Beistrich> sind vom Ausführer (…)“

 

 

Zu § 69 Abs 1 – Gegenstände:

Die Wiederholung der Definition von „Gegenständen“

„Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände” genannt)“

könnte entfallen, da dieselbe Definition bereits in § 67 Abs 1 erfolgt. In § 68 oder § 73, in denen derselbe Begriff verwendet wird, wird dieser hingegen nicht definiert.

 

Zu § 78 Abs 2:

Die Einvernehmensbindung an den BMWFJ wäre von den Ziffern 1 bis 11 durch einen Zeilensprung abzugrenzen. Entsprechend wäre (gemäß dem geltenden Abs 2) ein Zeilensprung in der zweiten Ziffer 8 erforderlich, um die Einvernehmensbindung an den BMASK auf die vorangehenden Ziffern 1 bis 8 zu beziehen.

 

Zitierung der Richtlinie 1999/45/EG:

Die Richtlinie 1999/45/EG wird in § 5 Abs 2, § 17 Abs 4, § 27 Abs 1, § 35 (drei Mal) und in § 77 Abs 8 unrichtig als Richtlinie 99/45/EG („1999“ fehlt) zitiert.

 

Zur Bezugnahme auf „REACH-IT“:

Der Entwurf sieht in § 6 Abs 6 und § 7 Abs 4 vor, dass sich der BMLFUW zur Erfüllung seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen („REACH-IT“) der Umweltbundesamt GmbH bedient.

In Hinblick auf den normativen Charakter des Gesetzes würden die Aufgaben des Umweltbundesamtes dadurch auf das REACH-IT-System beschränkt. Da die ECHA bereits mehrere Kommunikationssysteme betreibt und weitere hinzukommen werden, sollte besser von „z.B. REACH-IT“ gesprochen oder der Klammerzusatz überhaupt gestrichen werden.

 

Zur Bezugnahme auf „Gesundheit Österreich GmbH“:

Der Entwurf deklariert in § 25 Abs 4, dass die Vergiftungsinformationszentrale organisatorisch der Gesundheit Österreich GmbH zugehörig ist. Diese eine Erklärung erscheint, falls sie überhaupt erforderlich ist, an einer Fundstelle als ausreichend.

In den § 54 Abs 5 und § 55 Abs. 4 Z 3 könnte bei den Formulierungen »Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“)« jeweils der Klammerzusatz entfallen.

 

Zu den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf:

Auf Seite 12, drittletzter Absatz wäre ein Schreibfehler zu korrigieren:

„Artikel 2 Abs. 3 REACH-V erlaubt den Mitgliedstaaten (…) (…) Eine analoge Ausnahmeregelung ist auch in jenen Fällen vorgesehen, in denen die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ausnahmeregelung in diesem Mitgliedstaat bestätigt, dass die Ausnahmen im Interesse der nationalen Landesverteidigung ist sind.“

Auf Seite 14, vierter Absatz wäre ein Beistrich zu entfernen:

„Weiters schreibt die CLP-V vor, dass die ECHA ein, <kein Beistrich> Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis in Form einer Datenbank zu unterhalten hat, (…)“

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Generaldirektor:

i.V.