An die Präsidentin des Nationalrates

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

An das Bundesministerium für Finanzen

e-Recht@bmf.gv.at



 

Wien, am 25. März 2011

 

 

 

Betrifft: 267/ME XXIV. GP

 

Stellungnahme zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2011

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Abzugsfähigkeit von Spenden, das sind §4 Z3 und Z4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8 jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.26/2009:

 

1.   Begünstigte Zwecke (§ 4a Abs. 2.): Ergänzung Tierschutz und Schutz der Menschenrechte

Änderung: Begünstigter Zweck: Zwecke des Tierschutzes im Sinne des Art. 11 Abs.1 Z8 B_VG und des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (BGBL. 118/2004), wobei die konkrete Tätigkeit der Körperschaft jeweils über die Förderung einzelner lokaler Anliegen hinausgeht.

Begünstigter Zweck: Schutz der Menschenrechte

 

Begründung: Die Ausweitung der begünstigten Zwecke auf den Schutz der Umwelt und die Feuerwehren wird begrüßt, da sich bereits nach zwei Jahren gezeigt hat, dass jene Vereine, die keine Spendenbegünstigung haben, deutliche Wettbewerbsnachteile erlitten haben. So hat sich der positive Trend beim Spendenaufkommen der mildtätigen Organisationen 2009 und 2010 nicht im Bereich des Tier- und Umweltschutzes nachvollziehen lassen. Diese weisen in den letzten Jahren stagnierende z.T. sogar rückläufige Spendeneingänge auf (siehe Spendenbericht 2010, Fundraising Verband Austria). Jede Spende an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung muss auch dem Staat gleich viel Wert sein. In diesem Sinne wird die, den Tierschutz diskriminierende Formulierung in § 4a, Abs. 2. lit e), als unzureichend angesehen. Nur die behördlich genehmigten Tierheime zu begünstigen, nicht aber den Tierschutz per se, wird zu einer weiteren, politisch motivierten Verzerrung des Spendenmarktes und einer Benachteiligung der Tierschutzvereine führen. Spender an Tierschutzvereine werden nach diesem Entwurf bestraft! Im Sinne der auch verfassungsrechtlich verankerten Aufgabe des Tierschutzes – gleiches gilt im Übrigen auch für den Schutz der Menschenrechte, der trotz Ankündigung nicht im Entwurf berücksichtigt wurde – muss der Tierschutz in seiner ganzen, gemeinnützigen Bandbreite zu den begünstigten Zwecken gezählt werden.

 

2.   Ausweitung der geographischen Beschränkung der Mildtätigkeit (§ 4a, Abs.2, 3a):


Änderung: Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes und Israel verfolgt werden.

Begründung: Mildtätige Projekte sind in 30 Ländern Europas (EU und EWR) sowie mildtätige und Entwicklungshilfeprojekte in 151 Ländern der sog. „DAC-Liste“ der OECD spendenbegünstigt. Nun ergibt sich daraus die besondere Situation, dass in allen Nachbarstaaten Israels Hilfsprojekte spendenbegünstigt sind – nicht aber in Israel. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass Spenden für mildtätige Projekte in Island oder Norwegen abzugsfähig sind, solche an Israel aber nicht. Österreich finanziert über die Österreichische Entwicklungszusammenarbeit humanitäre Projekte vorrangig in den besetzten Palästinensischen Gebieten, die im Einzelfall jedoch auch eine Kooperation mit israelischen Partnern mit einschließen können.

Aus der besonderen Beziehung zwischen Österreich und Israel sowie um gemeinnützigen Vereinen in Österreich die gleichen Möglichkeiten zum Sammeln von Spenden für Israel einzuräumen, wird vorgeschlagen, den geographischen Raum EWR und EU um Israel zu erweitern.

 

 

3.   Verpflichtung zur Aufbewahrungspflicht von Spendenbestätigungen (§ 4a, Abs.6):

Die Formulierung ist missverständlich gewählt, da nicht klar daraus hervorgeht, ob es sich um eine Bestätigung oder einen Beleg handelt. Es muss zwischen dem „Kassaeingang“ einer Spende und der Jahres-Spendenbestätigung, die ein Verein einem Spender freiwillig über sämtliche Spenden ausstellt, unterschieden werden. Beides dient als Spendennachweis. Um beides von einander klarer abzugrenzen, wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Diese Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen und Kopien von Bestätigungen der Kassaeingängen von Spenden aufzubewahren (§132 BAO).

 

4.   Sachspenden an Körperschaften nach § 4a, Abs.8, Z 3:

An Spendensammelvereine können bisher keine Sachspenden geltend gemacht werden, an alle anderen begünstigten Körperschaften schon. Diese Trennung sollte beendet werden, da sicher gestellt ist, dass das Sammeln von Spenden jeder Art einem begünstigten Zweck zugeführt werden muss, und hieraus keine unterschiedliche Behandlung abgeleitet werden kann. Gleichzeitig sind nur 14 der 523 begünstigen karitativen Organisationen Spendensammelvereine und ein allfälliger zusätzlicher Steuerausfall ist als gering zu betrachten. Gerade im Bereich der humanitäreren Hilfe spielen Spendensammelvereine auch in der Bereitstellung von Sachspenden eine wichtige Rolle.

 

5.   Verschiebung der erstmaligen Datenübermittlung um ein Jahr
(§ 18 Abs. 1 Z 8):

Das BMF plant die erstmalige Einführung der Datenübermittlung um ein weiteres Jahr zu verschieben, um den „Spendenorganisationen zusätzlich Zeit einzuräumen, um die technische Umsetzung der für die Übermittlungspflicht notwenigen Maßnahmen vorzunehmen“. Wie bereits in den Stellungnahmen zur Novelle des Einkommensteuergesetz 2010 und in den Diskussionen im Prüfungsbeirat lehnt der FVA die Regelung der Datenübermittlung der Sozialversicherungspflicht generell aus folgenden Gründen ab und ersucht um Streichung des §18 Abs. 1 Z 8:

·         Sehr hohe Kosten für die begünstigten Vereine

Der Aufwand und die Kosten für Information und Beratung der SpenderInnen werden vor allem in den ersten Jahren erheblich sein, wenn er auch derzeit schwer zu quantifizieren ist. Bei rund 15 bis 20 Mio. Spendenvorgängen mit rund 3,1 Mio. Spendern pro Jahr werden die Kosten bei der Einführung für die begünstigten Vereine auf € 9.000.000,- geschätzt. Für die laufende Erfassung in den darauf folgenden Jahren muss ebenfalls mit Kosten in Millionenhöhe gerechnet werden. Dadurch wird der positive Effekt der Spendenbegünstigung zumindest teilweise konterkariert. Mit den derzeit vorhandenen technischen Mitteln würde die in § 18 Abs. 1 Z 8 genannte Übermittlung unverhältnismäßige Kosten für die begünstigten Vereine bedeuten.

·         Verunsicherung des Spenders in einem sensiblen Bereich

Das Spendenwesen ist ein sehr sensibler Bereich, da sich der Spender emotional und spontan für oder gegen eine Spende entscheidet. Jede Verunsicherung führt unweigerlich zu Spendenrückgängen. Die Übermittlung von persönlichen Daten – an welche Organisationen gespendet wird – führt bei den SpenderInnen zu Unbehagen und Verunsicherung.
Da die Organisationen gezwungen sind, die Sozialversicherungsnummer von allen SpenderInnen zu erfassen, sind von dieser Verunsicherung auch alle betroffen – obwohl erwartungsgemäß mittelfristig weniger als ein Drittel von der Abzugsfähigkeit Gebrauch machen wird (2009: 10 %). Die Verunsicherung wird noch verstärkt durch die zu erwartende Umstellung des europäischen Zahlungssystems (Stichwort: neue Erlagscheine mit BIC und IBAN). Die neuen Erlagscheine sind ab heuer verfügbar und sollen voraussichtlich ab 2013 eingesetzt werden. Es werden keine Adressdaten mehr erfasst und es ist noch nicht klar, welche Informationen über den Erlagschein konkret gesammelt werden können.

 

Weiterhin soll ein Teil der begünstigten Organisationen (Universitäten, Museen etc.) nicht die Daten übermitteln müssen. Für diese gilt auch weiterhin ausschließlich der beleghafte Nachweis durch den Spender. Die bereits bestehende Ungleichbehandlung wird damit vorgesetzt. Aus diesen Gründen wird eine Verschiebung der Einführung der Frist für die erstmalige Übermittlung sämtlicher Spenderdaten um ein Jahr auf den 28. Februar 2014 als unzureichend erachtet. Das bestehende, langjährig erfolgreiche System des beleghaften Spendennachweises für den Sonderausgabenabzug sollte im Sinne des Spenders und der effizienten Verwaltung der Spendengelder beibehalten werden.

 

6.   Zeitpunkt der Einführung der Erweiterung nach § 4a Abs 2.:

 

Wie bereits erwähnt, erlitten Körperschaften aus dem Bereich Umwelt-, Natur- und Tierschutz sowie Schutz der Menschenrechte durch die fehlende Begünstigung wirtschaftlichen Schaden. Gerade angesichts der aktuellen Umweltdiskussion zum Thema Atomkraft wäre es unbedingt notwendig – wie auch schon bei der Einführung der Spendenbegünstigung für mildtätige Körperschaften – das Inkrafttreten der Ausweitung bereits rückwirkend per 1. Jänner 2011 zu beschließen. Nur so können Natur- und Umweltschutzorganisationen erfolgreich zu diesem Thema arbeiten. In den Übergangsbestimmungen ist daher vorzusehen, dass bis 30. Juni 2011 ein Antrag auf die Aufnahme in der Liste der begünstigten Spendenempfänger gestellt werden kann. Das Finanzamt Wien 1/23 hat bis 30. September 2011 die Liste dieser neuen begünstigten Körperschaften zu veröffentlichen.

 

Mit dem Ersuchen um Berücksichtigung der Vorschläge verbleiben wir

 

mit freundlichen Grüßen,

 

 

Dr. Günther Lutschinger

Geschäftsführer