Zahl: PrsG-312.01

Bregenz, am 06.04.2011

 

 

 

Bundesministerium für Finanzen
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SMTP:  e-Recht@bmf.gv.at

 

Auskunft:

Mag. Otto-Imre Pathy

Tel: +43(0)5574/511-20216

 

 

Betreff:

Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011), Begutachtungsentwurf; Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 14. März 2011, GZ. BMF-010000/0004-VI/1/2011

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zum übermittelten Gesetzesentwurf wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Art. 1 (Änderung des Einkommenssteuergesetzes 1988):

 

Zu Z. 1a (§ 3 Abs. 1 Z. 10):

Grundsätzlich ist eine zeitlich unbefristete Nachfolgeregelung der begünstigten Auslandstätigkeit zu begrüßen.

 

Zur vorgeschlagenen Neuregelung ergeben sich jedoch folgende Bemerkungen:

 

-         Eine Erhöhung der Steuerbefreiung (derzeit 50 % der Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn) sollte noch einmal geprüft werden, zumal parallel dazu erhebliche steuerliche Begünstigungen wegfallen.

 

-         Wir gehen davon aus, dass nichtsteuerbare Ersätze gemäß § 26 EStG nicht in die 50 %-ige Berech­nung mit einzubeziehen sind. Diese Ersätze bleiben daher zu 100 % steuerfrei. Eine entsprechende Klarstellung wird angeregt.

-         Nach der lit. b muss die Entsendung an einen Einsatzort erfolgen, der mehr als 600 km Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.

Diese 600 km-Grenze erfasst die Nachbarstaaten Österreichs fast vollständig. Sie sollte daher herabgesetzt werden. Klein- und Mittelbetriebe exportieren ihre Anlagen oder ihre Dienstleistungen nämlich vorwiegend in die benachbarten Staaten. Das Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie Anlagenbauer des Mittelstandes werden erhebliche Probleme haben, Montagepersonal zu finden und konkurrenzfähig zu bleiben. Es ist daher zu befürchten, dass ausländische Leasingkonstrukte und Billiglohnschienen stark zunehmen werden.

-         Nach der lit. c und d darf die Entsendung weder in eine Betriebsstätte noch in ein konzernzugehöriges Unternehmen erfolgen. Diese Einschränkungen sollten fallen gelassen werden.

 

Gerade der Aufbau von Betriebsstätten stärkt die Unternehmen im Lande, weil meist wesentliche Komponenten aus dem Inland kommen. Für weltweit agierende Unternehmen ist es essentiell, Personal zu vertretbaren Kosten vorübergehend auch an eigene Betriebsstätten entsenden zu können.

 

Auch der Einsatz bei konzernzugehörigen Unternehmen sollte nicht ausge­schlossen werden. Bauaufträge beispielsweise werden oft an eine im Auftragsland ansässige Kon­zern­gesellschaft vergeben, die dann an das österreichische Unternehmen einen Subauftrag vergibt.

 

-         Auch die lit. e und f, wonach die Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt sein darf und die Entsendung für mindestens einen Monat erfolgen muss, sollten überdacht werden.

 

Es sind z.B. Fälle denkbar, in denen Mitarbeiter länger als einen Monat ins Ausland entsandt werden, die Einsatzorte aber oft wo­chen­weise wechseln. Manche Arbeitnehmer arbeiten sowohl für Baustellen über als auch unter der 600 km-Gren­ze (z.B. bei fortschreitenden Baustellen wie Elek­troverkabelung, Straßenbau etc).

 

Unklar ist, ob die Monatsfrist zur Gänze mit Einsätzen über 600 km erfüllt sein muss oder ob es genügt, dass die Entsendung als solche länger als einen Monat dauert, um dann die Einsatztage über 600 km zu begünstigen.

 

-         Nach der lit. g müssen die Arbeiten im Ausland unter erschwerenden Umständen zu leisten sein. Im Hinblick auf die damit verbundenen Auslegungsschwierigkeit sollte noch einmal geprüft werden, ob diese Regelung tatsächlich erforderlich ist.

 

Zu Z. 2 (§ 4a):

Auch im Bereich des Lebensschutzes engagieren sich viele Menschen und helfen mit, dass sich junge Mütter in der oft aussichtslos erscheinenden Situation einer ungewollten Schwangerschaft für das Kind entscheiden.

 

Der Vorarlberger Landtag hat daher in seiner Sitzung am 9. März 2011 die folgende Entschließung gefasst:

 

„Die Vorarlberger Landesregierung wird ersucht, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass zukünftig Spenden an Vereine und Einrichtungen im Bereich des Lebensschutzes steuerlich absetzbar sind.“

 

Dieser Entschließung wäre Rechnung zu tragen, zumal als begünstigte Zwecke (für eine steuerliche Absetzbarkeit) nunmehr auch der Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie die Betreuung von Tieren angeführt werden.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

Für die Vorarlberger Landesregierung

Der Landesrat

 

 

Mag. Siegi Stemer

 

 

 

  

 


 

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