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Wien, am 26. April 2011

Zl. B,K-021/210411/HA,AR

 

GZ: BMVIT-630.333/0003-III/PT2/2011

 

 

Betreff: BG, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz sowie das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden sollen

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Ad § 13a Abs. 3 TKG

Gemäß § 13a Abs. 3 des vorliegenden Entwurfes zur Änderung des TKG „hat die  Regulierungsbehörde auf Antrag Informationen aus diesem Verzeichnis Bereitstellern eines Kommunikationsnetzes soweit zu übermitteln als diese nicht als sicherheitsrelevant einzustufen sind und der Antragsteller der Regulierungsbehörde glaubhaft macht, diese Informationen für ein konkretes Vorhaben zu benötigen. Dies gilt auch für jene Antragsteller, die die beabsichtigte Aufnahme einer solchen Tätigkeit glaubhaft machen. Die Übermittlung der Informationen ist auf jenes Ausmaß zu beschränken, welches für die Umsetzung des glaubhaft gemachten konkreten Vorhabens notwendig ist. Über die Ablehnung der Übermittlung hat die Regulierungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.“

Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach ergeben sich aus dieser Bestimmung keinerlei Rechte für Länder und Gemeinden auf diese wichtigen Informationen. Der Österreichische Gemeindebund sieht jedoch ein solches Auskunftsrecht gerade für Länder und Gemeinden aus nachstehenden Gründen als unbedingt erforderlich an.

Öffentliche Auftraggeber führen jährlich Tiefbaumaßnahmen aus, die für eine Mitverlegung von Leerrohren geeignet sind (z.B. Landesstraßen, Fernwärme, Wasserversorung, Abwasser, Erdgas, Energieleitungen etc.). Um diese Investitionsentscheidungen effizient treffen zu können, ist eine Kenntnis der bereits installierten Telekommunikationsinfrastruktur unabdingbar.

Ebenso sind Förderentscheidungen für Bauprojekte von privaten Unternehmungen effizienter und zielgerichteter wirksam, wenn ein detaillierter Überblick über die bereits installierte Infrastruktur besteht. Dies wurde auch beim Förderprogramm "Breitband 2013" bewusst. Wenn Österreich beim Breitbandausbau mit Glasfaser nicht den Anschluss verpassen will, ist die Kooperation aller Akteure notwendig. Dies setzt insbesondere auch eine geregelte Transparenz betreffend die installierten Infrastrukturen voraus.

Gerade Österreich hat auf dem Gebiet des Glasfaserausbaus einen enormen Ausbau- und Nachholbedarf.  Nicht zuletzt aus diesem Grund liegt Österreich bei Fibre to the Home (FTTH) bzw. Fibre to the Building (FTTB) immer noch bei unter einem Prozent. Gerade für ländliche Regionen schafft der Anschluss an ein leistungsstarkes Breitbandnetz neue Perspektiven.

Bei den jährlichen Wachstumsraten der Datenvolumina ist die Errichtung von Glasfasernetzen jedoch unabdingbar, da das Ende der Lebensdauer von kupferbasierten Netzen absehbar ist. Im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht ist eine Förderung der Telekommunikationsinfrastruktur durch öffentliche Stellen notwendig, insbesondere in Randregionen. Damit wird einer Absiedelung von Firmen und der Bevölkerung entgegenwirkt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

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