REHA-SPORT-INSTITUT     GRENZWEG 10     6800 FELDKIRCH

Tel. 05522/83331  FAX 83331-4

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Bezüglich des MAB-Gesetzes betreffend die Tätigkeit in der Trainingstherapie möchten wir folgendes anmerken:

 

Wir haben inzwischen 10jährige Erfahrung in der ambulanten kardiologischen Rehabilitation und arbeiten sowohl mit Physiotherapeuten als auch mit Sportwissenschafterinnen, die sich sehr gut ergänzen. Besonders in der Trainingsgruppentherapie haben sich die Sportwissenschafterinnen, die durch ihr universitäres Studium mit spezifischer Zusatzausbildung (Physiologie und Pathologie des Menschen – Rehabilitation beim herzkranken Patienten) sehr bewährt.

Auch bei der Trainingsplanung haben sie eine wichtige Bedeutung.

Selbstverständlich ist eine Abstimmung unter den Physiotherapeuten, Sportwissenschaftern, Ärzten, Diätologen und Psychologen permanent erforderlich.

Dies muss patientenbezogen individuell erfolgen.

 

 

Aus diesen Überlegungen bitten wir nachfolgende Paragraphen zu ändern:

Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz)

erlassen und das MTF-SHD-G, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-

Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

3. Hauptstück Tätigkeit in der Trainingstherapie § 24.

Die Trainingstherapie umfasst in ergänzender und unterstützender Zusammenarbeit mit

Ärzten/-innen, Physiotherapeuten/-innen und SportwissenschafterInnen die strukturelle

Verbesserung der Bewegungsabläufe mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das

Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der

Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken.

Übergeordnetes Ziel ist es, den Wiedereintritt von Krankheiten, Folgekrankheiten, Maladaptionen

und Chronifizierungen zu vermeiden.

 

Anmerkung zu §24:

Es ist von ärztlicher Seite unannehmbar und würde nur zu Verwirrungen und

Ungenauigkeiten führen, wenn unter dem Begriff „Zusammenarbeit“ eine ärztliche

Anordnung erst durch eine(n) Physiotherapeuten/-in präzisiert und konkretisiert an den/die

SportwissenschafterIn übertragen wird.

 

1. Ist die Übertragung von ärztlichen Anordnungen über Zweite an Dritte an und für sich

schon eine sehr problematische Situation, die Fehler und Fehlinterpretationen begünstigt und

2. sind Physiotherapeuten/Innen im Belangen der Trainingstherapie nicht ausgebildet, um diese Inhalte fachgerecht weitergeben zu können.

 

Ausübung der Trainingstherapie

§ 26. (1) Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu

1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder

2. dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden

Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dienen, oder

3. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer Gruppenpraxis oder

4. einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in (hat zu entfallen) erfolgen.

Anmerkung zu §26 (4): Die direkte ärztliche Aufsicht ist bei der Durchführung der

Trainingstherapie erforderlich, um bei Auftreten von Komplikationen jederzeit in den

Trainingsablauf ärztlich eingreifen zu können.

(2) Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.

 

4. Hauptstück Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Sportwissenschafter/innen

§ 33. (1) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und in den letzten

fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder

entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigungen Tätigkeiten in der Trainingstherapie als

Hilfsperson (§ 49 Abs. 2ÄrzteG 1998) ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im

gleichen Fachbereich der Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

weiterhin auszuüben.

(2) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, jedoch die

Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen Tätigkeiten in der Trainingstherapie unter

Anleitung und Aufsicht von Ärzten bzw. Physiotherapeuten (hat zu entfallen)

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiterhin ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Axel Philippi

Leitender Arzt

Reha-Sport-Institut

Grenzweg 10

6800 Feldkirch