Marion Hoffmann

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marion_hoffmann@aon.at                                                                                             06.05.2011

 

Bundesministerium für Gesundheit

BMG-II/A/2

In Kopie an das Präsidium des Nationalrats

 

 

Betreff: Stellungnahme zur Änderung des MTF-SHD-G / MAB-Gesetz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Ich bin seit 20 Jahren als DMTF in einer Krankenanstalt der Grundversorgungsstufe tätig. Aufgrund meiner persönlichen Erfahrungen im Krankenhaus sowie auch im Bereich des Qualitätsmanagements und Risikomanagements und der damit verbundenen interdisziplinären Tätigkeiten möchte ich hiermit zur geplanten Änderung des MTF Gesetzes Stellung nehmen.

 

Vorbemerkung:

 

Ich beziehe mich in meiner Stellungnahme nicht nur auf einzelne Paragraphen, sondern vor allem auf den Grundtenor des MAB Gesetzes.

 

Ein neues Gesetz für medizinische Assistenzberufe muss vor allem dazu dienen, die Versorgungssicherheit der Patienten zu verbessern, darf aber keinesfalls dazu führen dass DMTF mit langer Berufserfahrung zu „Hilfsarbeitern“ degradiert werden.

Kritisch ist anzumerken ist, dass z.B. Laborgehilfen (135 Stunden Ausbildung) zur Laborassistenten aufgestuft werden und DMTF (3900 Stunden Ausbildung) einfach abgestuft werden, was meiner Meinung nach dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

Zusätzlich sehe ich ein großes Problem, da z.B. im Berufsbild der MAB Tätigkeiten, die derzeit von DMTF vollkommen Gesetzeskonform ausgeübt werden, nicht mehr zugelassen sind. (Standard Computertomografien, Durchleuchtungen bei Herzkathederuntersuchungen, oder intraoperative Durchleuchtungen mittels C-Bogen / Massagen, sowie div. Fortbildungsmöglichkeiten, welche sich nicht mehr erschließen lassen!) Hier zeichnet sich ein großes Problemfeld ab, da weder Übergangsfristen noch Aufschulungsmöglichkeiten im Gesetz vorgesehen sind.

 

Änderungsvorschlag:

Bestehende DMTF sollen nicht nur einfach die Berufsbezeichnung

;Laborassistent

;Röntgenassistent

;Rehabilitationsassistent

führen dürfen, und damit ausschließlich die in den §6, §10 und §11 MAB Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten ausüben, sondern die Tätigkeiten die derzeit ausgeübt werden

bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben weiter durchführen dürfen.

 

Die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinisch technische Fachkraft“ ist beizubehalten um eine Abgrenzung zu den neuen MAB zu gewährleisten.

Die Möglichkeit in der Ausbildung und in der Praxis erworbenes Wissen bei weiterführenden Ausbildungen anzurechnen ist per Gesetz vorzusehen.

Eine allfällige Aufschulung ist berufsbegleitend  anzubieten.

Hierbei ist darauf zu achten, dass selbst in der neuen Ausbildung der Radiologietechnologen der Physiotherapeuten oder der Biomedizinischen Analytiker der Praxis ein hoher Stellenwert zugeschrieben wird, der in der Bewertung mit ECTS Punkten ihren Niederschlag findet.

Der Umstieg auf verwandte Gesundheitsberufe muss für bestehende DMTF und auch MAB möglich werden.

 

Ich ersuche, den vorliegenden Entwurf im Sinne meiner Änderungswünsche zu überarbeiten, um auch in Zukunft die bestmögliche Patientensicherheit mit leicht umsetzbaren Mitteln unter Wahrung der Schutzbedürftigkeit und im Sinne der Gleichbehandlung von bestehenden DMTF sicherzustellen.

 

 

Marion Hoffmann