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Graz, 9. Mai 2011

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz) erlassen und das MTF-SHD-G, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

GZ: BMG-92257/0013-II/A/2/2010              

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sehr geehrtes Präsidium des Nationalrates!

 

 

Als Studiengangsleiterin des Studiengangs Physiotherapie an der FH JOANNEUM erlaube ich mir zum oben genannten Entwurf Stellung zu nehmen.

 

Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Neuregelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und anderer geregelter Berufe geregelt.  Die hier formulierten Berufsbilder erfahren einerseits eine Erweiterung und andererseits Differenzierung und Spezialisierung. Das Konzept des MAB-Gesetzes folgt hier einer konsequenten Verbindung von Ausbildungsinhalten und Berufsbild, wobei jeder Einsatzbereich einer jeweiligen Spezialisierung bedarf. Damit werden Möglichkeiten geschaffen, dem jeweiligen Berufsbild entsprechend ausgebildete, medizinische Fachkräfte auszubilden, welchen im Abgang von der nicht mehr zeitgemäßen 3-Spartigkeit im Sinne der Berufsangehörigen sieben Berufsbilder zur Spezialisierung offenstehen und daher auch im Sinne der Berufsangehörigen vielfältig einsetzbar sind. Die nunmehrige Ausweitung der Aufsicht durch das MAB-Gesetz auf die Möglichkeit der Aufsicht durch Angehörige der gehobenen-medizinisch-technischen Dienste neben der Aufsicht durch ÄrztInnen ermöglicht den erweiterten Einsatz im Sinne einer teamhaften Zusammenarbeit.  Wichtig erscheint jedoch, dass es sich bei den neuen „medizinischen Assistenzberufen“ um Assistenzberufe handelt, welche auch zukünftig nicht die Kompetenz zur eigenverantwortlichen Durchführung medizinischer Leistungen besitzen.

 

 

 

Zum 2.Hauptstück,1.Abschnitt,§ 10 - Berufsbild Rehabilitationsassistenz

Zu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 

Abs. 1 Ziff. 2 sieht folgende Regelung vor:

„Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation nach ärztlicher oder pflegerischer Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten/-innen, Physiotherapeuten/-innen oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.“

Hier ist die Aufnahme der PhysiotherapeutInnen in den Kreis der gemäß §10 Abs.1 Ziff.2, die Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation anordnenden Gesundheitsberufe erforderlich. Dies ist eine logische Weiterführung der Kompetenzen und Berufsbilder der verschiedenen Berufe.

Eine Anordnung der für RehabilitationsassistentInnen im Berufsbild geregelten „Mobilisation“ durch das gehobene Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ist inhaltlich nicht nachvollziehbar, da für das Gesundheits- und Krankenpflegepersonal  ein „Assistenzberuf“ im Sinne der mobilisierenden Pflege durch die PflegehelferInnen gegeben ist.

 

Zu §10 Abs. 5

Lt. Absatz 5 umfassen die Tätigkeiten in der Mobilisation die Hilfestellung von Patienten/-innen und Klienten/-innen u.a. „bei der Benützung von Gehhilfen sowie das medizinische Muskel- und Gehtraining.“

In der Wortfolge „…bei der Benützung von Gehhilfen sowie das medizinische Muskel- und Gehtraining“ ist der Passus „medizinische Muskel-„ ersatzlos zu streichen.

Im Gegensatz zum gewählten Begriff „Gehtraining“ ist der Begriff des „medizinischen Muskeltraining“ schwammig und unklar zu definieren und verlässt den Kontext der Hilfestellung bei der Mobilisation und beim Gehen.

 

Zum 3.Hauptstück, §24 Tätigkeit in der Trainingstherapie sowie gleichzeitig

zu den Erläuterungen, Besonderer Teil, Artikel 1 (MAB-Gesetz) zu §24:

Ich ersuche die Formulierung des §24 „…aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung…“ durch die Formulierung „aufbauend auf einer stabilisierten Primärerkrankung“ zu ersetzen.

Weiters sollte die Übertragung der Tätigkeiten bereits im Gesetzestext und nicht nur in den Erläuterungen klar geregelt werden. Eine Anpassung des Textes ist in diesem Sinne vorzunehmen.

 

Zu §26 MAB-G:

Die Ausübung der Trainingstherapie wird in § 26 Abs. 1. im „Dienstverhältnis zu dem Rechtsträger einer Krankenanstalt“ geregelt.

Dazu ist anzumerken, dass es notwendig sein dürfte, darauf hinzuweisen dass zu Tätigkeiten der Trainingstherapie gemäß dem MAB-G berechtigte SportwissenschafterInnen im Organisationskontext des jeweiligen Dienstgebers nicht in Akutabteilungen bzw. dementsprechenden Organisationseinheiten/Situationen der Behandlung eines akuten Krankheitsgeschehens eingesetzt werden. Das ist die logische Konsequenz aus der Feststellung, dass Trainingstherapie aus Basis einer stabilisierten Primärerkrankung einzusetzen ist und in diesem Sinne „rehabilitativ“ eingesetzt wird.

Eine Spezifizierung der mögliche Arbeitgeber ist daher in diesem Sinne vorzunehmen.

 

 

 

Zu §28 - Akkreditierungsbeirat für Sportwissenschaften

Zu § 28 Abs.2 Ziff.5 sowie Abs.4 Ziff.4 :

Die Formulierung des §28 Abs.2 Ziff.5 und des § 28 Abs.4. Ziff.4 „ein/fachkundige/r Vertreter/in der Österreichischen Ärztekammer“ ist nicht nachvollziehbar. Im Sinne der Aufgabenstellung des Akkreditierungsbeirats für Sportwissenschaften sollte bei der gesetzlichen Regelung der Mitglieder dieses Beirats dringend vom benötigten fachlichen Kompetenzprofil der Mitglieder ausgegangen werden, nicht jedoch zentral von einer verpflichtend erforderlichen Funktion innerhalb einer Berufsvertretung.

Ich ersuche daher die jetzigen Formulierungen des §28 Abs.2. Ziff. 5  und des §28 Abs.4 Ziff. 4 auf die Folgenden zu ändern:

„5. eine/e fachkundige Angehörige/-er der Ärzteschaft, die/der auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.“

„5. eine/e fachkundige Angehörige/-er der Ärzteschaft, die/der auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.“

 

Zu den Erläuterungen, Besonderer Teil, Artikel 1 (MAB-Gesetz), zu §33:

Die Erläuterungen merken an, dass die Übergangsregelung geschaffen wurde, um es den genannten Personen im Sinne der Vermeidung von Versorgungsengpässen zu ermöglichen, im gleichen Fachbereich –wobei unter anderem die Neurologie genannt wird – ihre Tätigkeit in der Trainingstherapie weiterhin auszuüben.

Auf Grund des Komplexität des Fachgebiets besonders in der Steuerung von motorischen Prozessen basierend auf den neurologischen und psychomotorischen Fähigkeiten der PatientInnen ist eine Anwendung der Trainingstherapie durch SportwissenschafterInnen in der Neuro-Rehabilitation nicht vertretbar. Dies gilt auch für den Fachbereich der Psychiatrie.

 

Diese beiden Bereiche sollten auch in Zukunft für die Anwendung der Trainingstherapie durch SportwissenschaftlerInnen ausgespart bleiben.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Beate Salchinger, MSc, MSc

 

 

Studiengangsleitung Studiengang Physiotherapie

FH JOANNEUM Graz