Sehr geehrte Damen und Herrn!
Das Ausbildungszentrum Bergler ist die einzige staatlich anerkannte private Schule in Österreich, die seit vielen Jahren sowohl Ordinationsgehilfen, Operationsgehilfen, Laborgehilfen und Medizinische Masseure (MMHmG) bis hin zu Heilmasseuren, Pflegehelfern und Diplomierten Gesunden und Krankenpflegern ausbildet.
Aus diesem Grunde erlauben wir uns, zum Entwurf des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz) Stellung zu nehmen.
Grundsätzlich unterstützen wir voll und ganz Ihre Bestrebungen diesen Berufsbildern eine neue gesetzliche Grundlage zu geben.
Einige Punkte sind unseres Erachtens nicht ausreichend durchdacht und für eine positive Gesetzesnovellierung kontraproduktiv. Deshalb müssen wir unbedingt dazu anraten, folgende Punkte zu verändert:
Berufsbild Rehabilitationsassistenz
§ 10. (1) Die Rehabilitationsassistenz umfasst
1. die Durchführung von Tätigkeiten der Hydro-, Balneo-, Elektro- und Ultraschalltherapie nach
ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten/-innen, Physiotherapeuten/-innen oder Heilmasseur/-innen1 sowie
2. die Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation nach ärztlicher oder pflegerischer
Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten/-innen, Physiotherapeuten/-innen oder Angehörigen
des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
(2) Tätigkeiten der Hydro- und Balneotherapie umfassen
1. die Durchführung von Waschungen, Wickeln und Auflagen, Packungen, Gussbehandlungen,
medizinischen Bädern sowie Teilbädern und
2. die Durchführung von Bädern aus natürlichen Heilquellen, mit Peloiden und Gasen sowie
Trinkkuren und Inhalationen.
(3) Tätigkeiten der Elektrotherapie umfassen die Anwendung von elektrischem Strom zu
Heilzwecken im Rahmen der Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
(4) Die Ultraschalltherapie umfasst die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20
kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.
(5) Tätigkeiten in der Mobilisation umfassen die Hilfestellung von Patienten/-innen und Klienten/-
innen beim Lagewechsel, Aufsetzen, Niederlegen, Transfer, bei der Benützung von Gehhilfen sowie das
medizinische Muskel- und Gehtraining2.
1. die Ausbildung zum Heilmasseur (über den Medizinischen Masseur) beinhaltet wesentlich mehr Ausbildungsstunden in Hydro-, Balneo-, Elektro- und Ultraschalltherapie als das Curriculum zur Ausbilder zum/zur Physiotherapeuten/-in
2. laut Informationen soll diese Passage durch den Physiotherapeutenverband herausreklamiert werden, was absolut gegen das Wohle der Patienten und der finanziellen Lage der Versicherungsverbände sprechen würde.
Derartige Tätigkeiten müssen auch jetzt schon von verschiedensten anderen Berufsgruppen übernommen werden, da Physiotherapeuten absolut mit derartigen Tätigkeiten überlastet und auch unterfordert sind.
Medizinisches Muskel- und Gehtraining, ausschließlich durch den physiotherapeutischen Dienst durchgeführt à Verschwendung wertvoller Ressourcen und dementsprechend öffentlicher Gelder, da es sich um einfache Behandlungsstrategien handelt.
Bezüglich:
3. Hauptstück
§ 24. Die Trainingstherapie umfasst in ergänzender und unterstützender Zusammenarbeit mit
Ärzten/-innen, Physiotherapeuten/-innen und Sportwissenschaftern1 die strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training,
aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von
Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist es, den Wiedereintritt von Krankheiten,
Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen zu vermeiden.
§ 26. (1) Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu
1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
2. dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung,
die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dienen, oder
3. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer Gruppenpraxis oder
4. einem/einer freiberuflich tätigen
Physiotherapeuten/-in à hat zu entfallen2
erfolgen.
§ 33. (1) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und in den letzten fünf
Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigungen Tätigkeiten in der Trainingstherapie als Hilfsperson (§ 49 Abs. 2
ÄrzteG 1998) ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen Fachbereich der
Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
(2) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, jedoch die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen Tätigkeiten in der Trainingstherapie unter Anleitung
und Aufsicht
von Ärzten bzw.
Physiotherapeuten (à hat zu
entfallen)3 bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2014 weiterhin
ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.
1. Beide Berufsgruppen verfügen mittlerweile über eine akademische Ausbildung (seit nicht all zu langer Zeit kann man auch bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten einen akademischen Grad (Bachelor) erlangen). Bei der derzeitig angedachten Hierachie wird die Sportwissenschaft eindeutig schlechter gestellt. Dies würde obligat zu einem Wertigkeitsverlust des Berufes der universitär ausgebildeten Sportwissenschafter mit einer konsekutiv schlechten Entlohnung führen!! Zudem ist der Physiotherapeutische Dienst sicherlich nicht primär in genügendem Maße im Bereich der Trainingstherapie ausgebildet (siehe Curriculum)!!
2. aus ärztlicher Sicht muss die Entscheidungsgewalt alleine bei den Ärzten liegen und nicht beim Arzt und/oder der Physiotherapie
3. aus ärztlicher Sicht muss die Entscheidungsgewalt alleine bei den Ärzten liegen und nicht beim Arzt und/oder der Physiotherapie
Mit der Bitte bei Ihnen und den zuständigen Stellen Gehör zu finden, bin ich sicher, durch diese recht einfachen und nachvollziehbaren Änderungen im Gesetzesentwurf eine nachhaltige und zufriedenstellende Gesamtlösung gefunden zu haben.
Jedenfalls wünsche ich Ihnen einen angenehmen Nachmittag und verbleibe
mit besten Grüßen
Dr. Josef Bergler
Geschäftsführung
Babenbergerstrasse 88, 8020 Graz
Tel.: +43 316 38 10 71
Fax.: +43 316 38 10 71 16
Mobil: +43 650 38 10 71 8