Sehr geehrte Damen und Herrn!

 

Das Ausbildungszentrum Bergler ist die einzige staatlich anerkannte private Schule in Österreich, die seit vielen Jahren sowohl Ordinationsgehilfen, Operationsgehilfen, Laborgehilfen und Medizinische Masseure (MMHmG) bis hin zu Heilmasseuren, Pflegehelfern und Diplomierten Gesunden und Krankenpflegern ausbildet.

 

Aus diesem Grunde erlauben wir uns, zum Entwurf des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz) Stellung zu nehmen.

 

 

 

Grundsätzlich unterstützen wir voll und ganz Ihre Bestrebungen diesen Berufsbildern eine neue gesetzliche Grundlage zu geben.

 

Einige Punkte sind unseres Erachtens nicht ausreichend durchdacht und für eine positive Gesetzesnovellierung kontraproduktiv. Deshalb müssen wir unbedingt dazu anraten, folgende Punkte zu verändert:

 

Berufsbild Rehabilitationsassistenz

§ 10. (1) Die Rehabilitationsassistenz umfasst

         1. die  Durchführung  von  Tätigkeiten  der  Hydro-,  Balneo-,  Elektro-  und  Ultraschalltherapie  nach

ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten/-innen, Physiotherapeuten/-innen oder Heilmasseur/-innen1 sowie

         2. die  Durchführung  von  Grundtechniken  der  Mobilisation  nach  ärztlicher  oder  pflegerischer

Anordnung  und  unter  Aufsicht  von  Ärzten/-innen,  Physiotherapeuten/-innen  oder  Angehörigen

des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

(2) Tätigkeiten der Hydro- und Balneotherapie umfassen

         1. die  Durchführung  von  Waschungen,  Wickeln  und  Auflagen,  Packungen,  Gussbehandlungen,

medizinischen Bädern sowie Teilbädern und

         2. die  Durchführung  von  Bädern  aus  natürlichen  Heilquellen,  mit  Peloiden  und  Gasen  sowie

Trinkkuren und Inhalationen.

(3)   Tätigkeiten   der   Elektrotherapie   umfassen   die   Anwendung   von   elektrischem   Strom   zu

Heilzwecken im Rahmen der Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.

(4) Die Ultraschalltherapie umfasst die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20

kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.

(5) Tätigkeiten in der Mobilisation umfassen die Hilfestellung von Patienten/-innen und Klienten/-

innen beim Lagewechsel, Aufsetzen, Niederlegen, Transfer, bei der Benützung von Gehhilfen sowie das

medizinische Muskel- und Gehtraining2.

 

1.    die Ausbildung zum Heilmasseur (über den Medizinischen Masseur) beinhaltet wesentlich mehr Ausbildungsstunden in Hydro-,  Balneo-,  Elektro-  und  Ultraschalltherapie  als das Curriculum zur Ausbilder zum/zur Physiotherapeuten/-in

2.    laut Informationen soll diese Passage durch den Physiotherapeutenverband herausreklamiert werden, was absolut gegen das Wohle der Patienten und der finanziellen Lage der Versicherungsverbände sprechen würde.

Derartige Tätigkeiten müssen auch jetzt schon von verschiedensten anderen Berufsgruppen übernommen werden, da Physiotherapeuten absolut mit derartigen Tätigkeiten überlastet und auch unterfordert sind.

Medizinisches Muskel- und Gehtraining, ausschließlich durch den physiotherapeutischen Dienst durchgeführt à  Verschwendung wertvoller Ressourcen und dementsprechend öffentlicher Gelder, da es sich um einfache Behandlungsstrategien handelt.

 

Bezüglich:

3. Hauptstück

§ 24.  Die  Trainingstherapie  umfasst  in  ergänzender  und  unterstützender  Zusammenarbeit  mit

Ärzten/-innen, Physiotherapeuten/-innen  und Sportwissenschaftern1 die  strukturelle  Verbesserung  der  Bewegungsabläufe  mit dem  Ziel,  die  Koordination,  Kraft,  Ausdauer  und  das  Gleichgewicht  durch  systematisches  Training,

aufbauend   auf   der   Stabilisierung   der   Primärerkrankung   und   zur   ergänzenden   Behandlung   von

Sekundärerkrankungen,  zu  stärken.  Übergeordnetes  Ziel  ist  es,  den  Wiedereintritt  von  Krankheiten,

Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen zu vermeiden.

 

§ 26. (1) Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu

         1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder

         2. dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung,

die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dienen, oder

         3. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer Gruppenpraxis oder

         4. einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in à hat zu entfallen2

erfolgen.

 

§ 33. (1) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und in den letzten fünf

Jahren vor Inkrafttreten  dieses  Bundesgesetzes  mindestens  drei Jahre vollbeschäftigt  oder  entsprechend länger  bei  Teilzeitbeschäftigungen  Tätigkeiten  in  der  Trainingstherapie  als  Hilfsperson  (§  49  Abs.  2

ÄrzteG   1998)   ausgeübt   haben,   sind   berechtigt,   diese   Tätigkeiten   im   gleichen   Fachbereich   der

Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.

(2)  Personen,  die  ein  Studium  der  Sportwissenschaften  absolviert  haben  und  zum  Zeitpunkt  des

Inkrafttretens   dieses   Bundesgesetzes   Tätigkeiten   in   der   Trainingstherapie   ausüben,   jedoch   die

Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen Tätigkeiten in der Trainingstherapie unter Anleitung

und  Aufsicht  von  Ärzten  bzw.  Physiotherapeuten (à hat zu entfallen)3 bis  zum  Ablauf  des  31.  Dezember  2014  weiterhin

ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.

 

1.    Beide Berufsgruppen verfügen mittlerweile über eine akademische Ausbildung (seit nicht all zu langer Zeit kann man auch bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten einen akademischen Grad (Bachelor) erlangen). Bei der derzeitig angedachten Hierachie wird die Sportwissenschaft eindeutig schlechter gestellt. Dies würde obligat zu einem Wertigkeitsverlust des Berufes der universitär ausgebildeten Sportwissenschafter mit einer konsekutiv schlechten Entlohnung führen!! Zudem ist der Physiotherapeutische Dienst sicherlich nicht primär in genügendem Maße im Bereich der Trainingstherapie ausgebildet (siehe Curriculum)!!

2.    aus ärztlicher Sicht  muss die Entscheidungsgewalt alleine bei den Ärzten liegen und nicht beim Arzt und/oder der Physiotherapie

3.    aus ärztlicher Sicht  muss die Entscheidungsgewalt alleine bei den Ärzten liegen und nicht beim Arzt und/oder der Physiotherapie

 

Mit der Bitte bei Ihnen und den zuständigen Stellen Gehör zu finden, bin ich sicher, durch diese recht einfachen und nachvollziehbaren Änderungen im Gesetzesentwurf eine nachhaltige und zufriedenstellende Gesamtlösung gefunden zu haben.

 

Jedenfalls wünsche ich Ihnen einen angenehmen Nachmittag und verbleibe

mit besten Grüßen

 

Dr. Josef Bergler

Geschäftsführung

 

 

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