Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 515/11                                                                Wien, 10. Mai 2011

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Bundesgesetz über

medizinische Assistenzberufe

(MAB-Gesetz) erlassen und das

MTF-SHD-G, das Ausbildungs-

vorbehaltsgesetz, das Kranken-

anstalten-Arbeitszeitgesetz, das

Bildungsdokumentationsgesetz

und das Allgemeine Sozialver-

sicherungsgesetz geändert werden;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMG-92257/0013-II/A/2/2010

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 23. März 2011 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

I.)   Zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Da zusätzliche Nostrifikationsverfahren bzw. Anerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, für die bisher mangels Vorliegens eines in Österreich bestehenden Berufsbildes eine Anerkennung nicht möglich war, z. B. Röntgenassistenz, anfallen werden, ist entgegen den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen mit einem, wenn auch nur gering erhöhtem, Verwaltungsaufwand zu rechnen.

 

Weiters ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen die Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten nicht immer berufsbegleitend absolviert wurden, sodass auch nicht alle Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG vollversichert waren. Auf Grund des Umstandes, dass nunmehr gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG allein die Teilnahme an den Lehrgängen in einem medizinischen Assistenzberuf, welche die bisherigen Kurse für Sanitätshilfsdienste ersetzen sollen, eine Vollversicherung begründen soll, entstehen für die Stadt Wien als Ausbildungsträger Mehrkosten für die Sozialversicherungsbeiträge, da diese nunmehr für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lehrgänge anfallen.

 

II.)    Zu Artikel 1 - Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe (MAB-Ge­setz):

 

1.) Allgemeines:

 

Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird zu den §§ 4 bis 11 ausgeführt, dass die Abs. 2 jeweils eine demonstrative Aufzählung der Tätigkeiten enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei den in den §§ 6, 9 und 10 beschriebenen Berufsbildern nicht nur der Abs. 2 sondern auch die nachfolgenden Absätze den jeweiligen Tätigkeitsbereich beschreiben. Weiters geht nicht immer klar aus den Bestimmungen hervor, dass die Auflistung der Tätigkeiten demonstrativ ist. Während dies bei den Berufsbildern der Gips-, der Obduktions-, der Röntgen- und teilweise der Laborassistenz durch die Erwähnung des Wortes „insbesondere“ deutlich zum Ausdruck gebracht wird, fehlt diese Klarstellung hingegen bei den Berufsbildern der Operations-, der Ordinations- und der Rehabilitationsassistenz. Da jedenfalls eine Anpassung der Tätigkeitsbereiche der einzelnen Berufsbilder an künftige Entwicklungen möglich sein soll, wird um Missverständnissen vorzubeugen, angeregt, bei allen Berufsbildern die Demonstrativität zu verdeutlichen.

 

2.) Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 5:

 

Es sollte überlegt werden, dieses Berufsbild als Weiterbildungsmöglichkeit für alle medizinischen Assistenzberufe vorzusehen.

 

Zu § 6:

 

Es wird angeregt, statt dem in Abs. 5 Z 1 genannten Tätigkeitsbereich die „technische Validierung der Analysenwerte“ vorzusehen.

 

Zu § 7:

 

Die Ausbildungsinhalte scheinen angesichts des Tätigkeitsprofils für ein eigenes Berufsbild zu gering, weshalb die Obduktionsassistenz als Weiterbildungsoption für alle medizinischen Assistenzberufe überlegt werden sollte.

 

Zu § 8 Abs. 1:

 

Im Gegensatz zu § 10 ist hier keine Anordnung einer/eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorgesehen, obwohl im Sinne der Eigenverantwortung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bei Teilbereichen der Operationsassistenz auch eine Anordnungsmöglichkeit bestehen sollte (vgl. etwa § 21 Abs. 2 Z 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG).

Im Übrigen erscheint es sinnvoll, eine eindeutige Festlegung zu treffen, welche Berufsgruppe bei welchen Tätigkeiten anordnen darf und welche Berufsgruppe bei welchen Tätigkeiten die Aufsicht hat. Dies sollte nicht der Praxis überlassen bleiben.

 

Zu § 8 Abs. 2:

 

Das Berufsbild der Operationsassistenz hat sich insbesondere im Bereich der Lagerungstechnik und der Bereitstellung und Aufbereitung technischer Geräte in den letzten Jahren enorm weiterentwickelt, weshalb nicht nur die Assistenz, sondern auch die selbstständige Durchführung der Lagerung der Patientinnen und Patienten zulässig sein sollte, zumal diese Tätigkeit ohnedies nur nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht durchgeführt werden darf.

 

In Z 6 sollte der Tätigkeitsbereich um die Aufbereitung und Funktionskontrolle definierter medizinisch-technischer Geräte ergänzt werden.

 

Zu § 9:

 

Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ordinationsassistentinnen und Ordinationsassistenten lediglich in ärztlichen Ordinationen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien tätig sein sollen. Auch eine Tätigkeit in Ambulanzen von bettenführenden Krankenanstalten und in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie z. B. in Gesundheitsämtern, erscheint sinnvoll. Die Beschränkung der Tätigkeit der Ordinationsassistenz auf einen bestimmen Bereich sollte deshalb entfallen.

 

Weiters wird angeregt in Abs. 2 als weiteren Tätigkeitsbereich die Durchführung von EKG aufzunehmen.

 

Zu § 10:

 

Das Berufsbild der Rehabilitationsassistenz sollte um Tätigkeiten im Bereich der geriatrischen Animation ergänzt werden, um einen sinnvollen Einsatz im geriatrischen Bereich zu ermöglichen.

Weiters stellt die klassische Heilmassage eine wichtige Basistherapie dar und sollte diese daher als Weiterbildungsmöglichkeit im Bereich der Rehabilitationsassistenz offen stehen.

 

Darüber hinaus sollte die Rehabilitationsassistenz lediglich die Durchführung von Grundtechniken der einfachen Mobilisation umfassen, da sich z. B. die angeführte Hilfestellung bei der Benützung von Gehhilfen lediglich auf bereits erlerntes Gehen mit Gehhilfen ohne Anspruch auf Korrektur des Gangbildes beziehen kann, zumal das Erlernen, Verbessern und Ökonomisieren des Gehens mit und ohne Gehhilfen und die Korrektur des Gangbildes einer Ganganalyse und Gangbefundung bedürfen und somit zum Tätigkeitsfeld der Physiotherapie zählen.

 

Zu §§ 11 und 19 Abs. 7:

 

Die qualitätsgesicherte Durchführung von Röntgenuntersuchungen und damit die Anwendung von ionisierenden Strahlen erfordert ein umfangreiches theoretisches Wissen (Anatomie, Pathologie sowie Physiologie des Menschen, Strahlenschutz etc.), welches in lediglich 360 theoretischen Unterrichtseinheiten nicht adäquat vermittelt werden kann. Die selbstständige Durchführung von Röntgenuntersuchungen sollte daher im Sinne der Qualitätssicherheit den entsprechend ausgebildeten Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vorbehalten bleiben.

 

Fraglich ist, ob Röntgenassistentinnen und Röntgenassistenten allenfalls im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches als „anwendende Fachkräfte“ im Sinne der Medizinischen Strahlenschutzverordnung - MedStrSchV bzw. der Richtlinie 97/43/Euratom des Rates über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischen Expositionen gelten, die „klinische Verantwortung“ übernehmen dürfen (siehe insbesondere § 2 Z 2 und Z 11 MedStrSchV). In den Erläuterungen sollte eine Beurteilung dieser Frage aufgenommen werden, um Unklarheiten in der Praxis zu vermeiden.

 

Die Auflistung der Tätigkeitsbereiche in Abs. 2 sollte jedenfalls um Ultraschalluntersuchungen ergänzt werden.

 

Zu § 19:

 

Generell kann hier ein Ungleichgewicht zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung festgestellt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene geringe fachspezifische theoretische Ausbildung zu einem Qualitätsverlust führt und Ausbildungsinhalte, die zur Durchführung von Tätigkeiten berechtigen, in der kurzen Zeit kaum vermittelbar sein werden. Die theoretischen Unterrichtseinheiten, vor allem in den Berufsbildern der Laborassistenz, Operationsassistenz, Rehabilitationsassistenz und Röntgenassistenz, sollten daher jedenfalls erweitert werden.

 

Zu § 21 Abs. 5:

 

Es erscheint aus Gleichheitsgründen bedenklich, dass Jugendliche, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, nicht auch die Möglichkeit haben, lediglich die Ausbildung zu einem Assistenzberuf zu absolvieren.

 

Zudem sollte der Begriff „Jugendliche“ näher definiert bzw. darauf verwiesen werden, an welche Definition hier angeknüpft wird.

 

Zu § 34 Abs. 1 Z 1 und 2:

 

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Gegensatz zur Regelung für medizinische Assistenzberufe nur für jene Personen, die Tätigkeiten der Trainingstherapie gemäß § 1 ohne Berechtigung durchführen, ein Tatbild geschaffen werden soll, jedoch nicht für jene Personen, die Nichtberechtigte zu Tätigkeiten der Trainingstherapie heranziehen.

 


III.)   Zu Artikel 2 - Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) und zu den diesbezüglichen Erläuterungen:

 

Zum geplanten Entfall des Sanitätshilfsdienstes „Desinfektionsgehilfin/Desinfektions-gehilfe“:

 

Desinfektionsgehilfinnen und Desinfektionsgehilfen erfüllen in der täglichen Praxis ein breites Spektrum von Aufgaben, wie die Durchführung behördlicher Desinfektionen (z. B. Schlussdesinfektionen nach § 8 Epidemiegesetz, Entwesungen, Entlausungen).

 

Im Gegensatz zu anderen bisherigen Hilfsdiensten müssen Desinfektionsgehilfinnen und Desinfektionsgehilfen zwar nach amtsärztlicher Anweisung, unmittelbar vor Ort jedoch sehr selbstständig ihre Arbeit verrichten. Diese reicht von vergleichsweise einfachen Wohnungsdesinfektionen im Anschluss an die Beseitigung von sanitären Übelständen über Desinfektionen nach Sterbefällen (z. B. Faulleichen), Desinfektionen von Rettungsfahrzeugen bis zur Entseuchung von Gebäudekomplexen nach Infektionskrankheiten. Um all diese Aufgaben zu erfüllen, ist überdurchschnittliches Wissen bezüglich Hygiene, Krankheitsübertragung, Desinfektionsmittel, Desinfektionsmethoden, Toxikologie, Krisen- und Katastrophenmanagement und auch der maßgeblichen Rechtsmaterien notwendig. Daher werden von der Stadt Wien auch regelmäßig Kurse zur Ausbildung der Desinfektionsgehilfinnen und Desinfektionsgehilfen durchgeführt.

 

Mit diesen Kursen wird gleichzeitig die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 2b Tierseuchengesetz erfüllt, die auf das MTF-SHD-G referenziert, wonach der Landeshauptmann vorzusorgen hat, dass für die in seinem Bereich durchzuführenden Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.

 

Die derzeitige Regelung zur Ausbildung in § 47 Abs. 7 MTF-SHD-G ist für heutige Erfordernisse unzureichend und novellierungsbedürftig und müsste deshalb auf einen modernen Standard gebracht werden. Im Gegensatz zum geplanten Auslaufen des gegenständlichen Berufsbildes wäre vielmehr eine Fortbildungspflicht (analog zu dem Sanitätergesetz) sinnvoll.

 

Die Gefahr des Auslaufens der Ausbildung und die Streichung des Gesundheitsberufe-vorbehalts besteht darin, dass vor allem dort, wo keine besonderen und sodann freiwilligen Kurse abgehalten werden, Desinfektionen, z. B. Schlussdesinfektionen nach § 8 Epidemiegesetz, von nicht fachlich qualifiziertem Personal ausgeführt werden.

 

Aus all den vorgenannten Erwägungen sowie im Hinblick darauf, dass die Tätigkeit der Desinfektionsgehilfinnen und Desinfektionsgehilfen in enger Zusammenarbeit mit dem amtsärztlichen Personal erfolgt, wird der Beibehalt dieses Gesundheitsberufes jedenfalls als notwendig erachtet.

 

Zu § 69 Abs. 1:

 

Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass diplomierte medizinische Fachkräfte nach einer im MTF-SHD-G verankerten Grundausbildung und einer 7-jährigen untadeligen Tätigkeit mit ständiger Fortbildung im Bereich der Immunhämatologie eine derart aufwendige kommissionelle Prüfung absolvieren sollen.

 

Die Übergangsbestimmung sollte für die weitere Zulässigkeit von Tätigkeiten in der Analytik im Bereich der Immunhämatologie daher entweder eine 7-jährige einschlägige Tätigkeit oder die erfolgreiche Absolvierung einer kommissionellen Prüfung vorsehen.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

Mag. Petra Martino                                                    Senatsrätin

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 40

(zur MA 40 - GR-2-3586/2011)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen