Herrn
Bundesminister für Gesundheit
Alois Stöger
Radetzkystraße 2
1030 Wien

St. Pölten, am 21. Juni 2011

B. Sobotka-GS-102/002

 

 

 

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

 

Das Land NÖ hat am 10. Mai 2011 eine Stellungnahme zum Entwurf des MAB-Gesetzes und einer Novelle des MTF-SHD-Gesetzes abgegeben.

 

Dabei war es dem Land NÖ gerade in Bezug auf die MTF-Fachkräfte ein großes Anliegen, eine entsprechende Übergangsregelung zu finden, um diesen bewährten Fachkräften weiterhin eine berufliche Existenzgrundlage sichern zu können.

 

Aus Sicht des Landes NÖ waren die im Entwurf des MAB-Gesetzes vorgesehenen Übergangsregelungen nicht zielführend.

 

Darüber hinaus würde eine Vermischung der neuen Berufe nach dem MAB-Gesetz und der bestehenden Berufe im Sinne des MTF-SHD-Gesetzes in Zukunft mit Sicherheit zu Problemen führen.

 

Aus diesem Grund hat das Land NÖ gemeinsam mit der NÖ LK-Holding, dem NÖGUS, Vertretern des MTD- sowie MTF-Verbandes, dem ZBR, der FH Wr. Neustadt und dem Landtagsklub der ÖVP NÖ eine Übergangsregelung erarbeitet, die unter Wahrung des Besitzstandes und Wertschätzung gegenüber MTF-Fachkräften eine praktikable und faire Lösung darstellt.


 

 

Mit dieser vorgeschlagenen Übergangsbestimmung wären die in der Stellungnahme des Landes Niederösterreich vom 10. Mai 2011 zum MAB-Gesetz vorgebrachten Änderungen mit Ausnahme jener zu § 12 Abs. 8 nicht mehr erforderlich.

 

Diese Stellungnahme wurde deswegen so abgefasst, weil zum damaligen Zeitpunkt noch nicht klar war, ob eine akkordierte Übergangsregelung zum MTF-Gesetz erzielt werden kann.

 

Das Land NÖ erlaubt sich daher – in Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2011 – seinen neuen Vorschlag bzgl. der Novelle des MTF-SHD-Gesetzes mit Erläuterungen zur Verfügung zu stellen und ersucht gleichzeitig, den darin enthaltenen Forderungen näher zu treten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Sobotka eh.


Änderungsvorschlag zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe (MAB- Gesetz) erlassen und das MTF-SHD-G, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Zu Art. 2 (Änderung des MTF-SHD-Gesetzes)

Die Novellierungsanordnung 10 lautet:

„10. Nach § 68 werden folgende § 69 und § 70 angefügt:

§ 69. (1) Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

1.        in den letzten acht Jahren vor Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger, an Tätigkeiten in einer in Abs. 2 angeführten Sparte mitgewirkt haben,

2.     in einem Dienstverhältnis zum Rechtsträger einer Krankenanstalt oder sonstigen  unter einschlägiger fachärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden  Einrichtung stehen, und

3.     eine der einschlägigen Tätigkeit entsprechende Fortbildung gemäß § 70 Abs. 1 und 2 begonnen und sich dazu verpflichtet haben, diese Fortbildung innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuschließen,

sind zusätzlich zu § 37 berechtigt, einzelne Tätigkeiten gemäß Abs. 2, in denen sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mitgewirkt haben, nach schriftlicher ärztlicher Anordnung auszuüben.

(2)  Die in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten können in folgenden Sparten erbracht werden:

               1.             Ausführung von Laboratoriumsmethoden, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind;

               2.             Ausführung von radiologisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen und anderer bildgebender Verfahren zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;

               3.             Anwendung von physiotherapeutischen Maßnahmen.

(3)  Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes trägt die Verantwortung für die Durchführung dieser angeordneten Tätigkeiten (Durchführungsverantwortung).

§ 70.           (1) Fortbildungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 umfassen eine allgemeine Grundlagenschulung im Umfang von 30 Stunden sowie eine besondere Fortbildung in der jeweiligen Sparte nach § 69 Abs. 2. Sie dienen der Vertiefung der in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

 (2) Besondere Fortbildungen in der jeweiligen Sparte nach § 69 Abs. 2 umfassen im Fall des § 69 Abs. 2 Z. 1 30 Stunden,  im Fall des § 69 Abs. 2 Z. 2 20 Stunden und im Fall des § 69 Abs. 2 Z. 3 10 Stunden.

 (3) Die Abhaltung von Fortbildungen gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 erfolgt an einer Fachhochschule oder an einer Medizinisch-technischen Akademie. Die Abhaltung dieser Fortbildungen ist spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Fortbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen. Änderungen der fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Abhaltung von Fortbildungen sind dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Abhaltung von Fortbildungen mit Bescheid zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht vorliegen.

(5) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 4 ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) Über den Abschluss einer Fortbildung ist ein Zeugnis auszustellen.

(7) Medizinisch-technische Fachkräfte sind darüber hinaus nach Abschluss der Fortbildung gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 verpflichtet, zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in ihrem Tätigkeitsbereich oder zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.


MTF-SHD-Gesetz  –  Erläuterungen

 

Die vorliegenden Übergangsbestimmungen zum MTF-SHD- und MAB-Gesetz bilden die Notwendigkeiten im MTF-Dienst nicht zur Gänze ab. Daher ist es erforderlich, im MTF-SHD-Gesetz entsprechende Regelungen aufzunehmen.

 

1.    Zu § 69 Abs. 1 Z. 1:

 

Die vorgesehene Mindestbeschäftigung von drei Jahren in Vollbeschäftigung muss in jeder der Tätigkeiten für die eine Berechtigung erlangt werden soll vorliegen. Es ist nicht ausreichend, dass Zeiten verschiedener Tätigkeiten in einer Sparte zusammengezählt werden, um eine Berechtigung für eine Tätigkeit in einer Sparte zu erhalten.

Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum von 3 Jahren, ebenso wie der Durchrechnungszeitraum jeweils im aliquoten Ausmaß.

Beispiel: Beschäftigungsausmaß 50 % - 3 Jahre Mitwirkung werden auf 6 Jahre verlängert, 8 Jahre Durchrechnungszeitraum auf 16 Jahre.

 

2.    Zu § 69 Abs. 1 Z, 1 und 2:

Der Dienstgeber hat eine Bestätigung auszustellen,

1.    aus der hervor geht, in welchem Zeitraum die jeweilige MTF während 3 Jahren innerhalb der letzten 8 Jahre vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle an einer Tätigkeit/mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 mitgewirkt hat sowie

2.    eine genaue Beschreibung der Tätigkeit/Tätigkeiten gemäß Abs. 2, an denen die MTF mitgewirkt hat.

Diese Bestätigung ist die Grundlage für die Absolvierung der Fortbildung gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 und dient zur Beurteilung der Einsatzfähigkeit bei einem allfälligen Dienstgeberwechsel.

 

 

 

 

3.    Zu § 69 Abs. 1 Z. 3:

Wenn die Fortbildung nicht innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle abgeschlossen wird, geht die nach dieser Gesetzesbestimmung erlangte Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit/Tätigkeiten, die über die Grundberechtigung für MTF hinausgehen, verloren.

 

4.    § 70 Abs. 1 und 2:

Die allgemeine Grundlagenschulung umfasst insbesondere berufsspezifische Rechtsgrundlagen, Hygiene und Organisationsrecht, während die besonderen Fortbildungen dem Erwerb und der Vertiefung von theoretischem Wissen der jeweiligen Sparte gemäß § 69 Abs. 2 dienen.



5.    § 70 Abs. 7:

Diese Bestimmung normiert eine über die Fortbildung gemäß Abs. 1 und 2 hinaus gehende allgemeine Fortbildungspflicht. Die Verantwortung für die Absolvierung dieser Fortbildungen liegt bei der jeweiligen MTF.