BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

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Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-DW

e-mail: abti2@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0067-I.2/2011

Datum:

26. April 2011

Seiten:

2

An:

BMWFJ: post@bmwfj.gv.at

 

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

SB:

MMag. Stelzer, MIM, LR Mag. Csörsz

DW:

3992

 

BETREFF:    Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992

                        geändert wird; Stellungnahme des BMeiA

 

Zu GZ. BMWFJ-40.590/0016-I/1/2011

vom 17. Februar 2011

 

 

Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, GZ 600.824/011-V/2/01, gilt für die Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Gestaltung des Vorblattes: Unter der Überschrift „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ genügt der Hinweis, dass die Unionsrechtskonformität gegeben sei, nicht mehr. Stattdessen sollte eine spezifischere Aussage dahingehend gemacht werden, ob in der fraglichen Angelegenheit Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bestehen, und gegebenenfalls wie sich die vorgesehene Regelung zu diesen verhält. Als Formulierungen kommen lt. oz. Rundschreiben ganz allgemein etwa in Betracht:

 

 

In den Erläuterungen wird auf Art. 100 EGV hingewiesen. Die verwiesene Bestimmung findet sich nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon allerdings in Art. 122 AEUV.

 

i. V. Schusterschitz m.p.