Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 557-1/11                                                            Wien, 13. Mai 2011

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit

dem das Bundes-Verfassungsgesetz,

das Bundespflegegeldgesetz und das

Bundesbehindertengesetz geändert

werden (Pflegegeldreformgesetz 2012);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMASK-40101/0002-IV/9/2011

 

 

 

An das

Bundesministerium für Arbeit,

Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 15. April 2011 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:


Zu Art. I Z 2 (Art. 151 Abs. 45 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes - B-VG):

 

Da neben dem Wiener Pflegegeldgesetz auch andere Landesgesetze (Pensionsordnung 1995 und Unfallfürsorgegesetz 1967) Bestimmungen betreffend das Pflegegeld enthalten, wird im Sinne einer sprachlichen Präzisierung angeregt, den Ausdruck „Landesgesetze“ durch die Wendung „landesgesetzlichen Bestimmungen“ zu ersetzen.

 

Zu Art. II Z 3 (§ 3 Abs. 1 Z 9 des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG):

 

Zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählen auch pflegebedürftige Personen, die eine Zuwendung nach § 59 der Pensionsordnung 1995 erhalten. Der in § 3 Abs. 1 Z 9 BPGG definierte Personenkreis wäre daher durch Einfügung der Begriffe „Zuwendung“ oder „vergleichbare Leistungen“ zu erweitern. Auch die Ordensangehörigen, die derzeit Anspruch auf Landespflegegeld haben, sind in den Personenkreis aufzunehmen.

 

Zu Art. II Z 8 (§ 13 BPGG):

 

Nach § 13 Abs. 1 BPGG gehen höchstens 80 % des Pflegegeldanpruches auf den Kostenträger über und verbleiben weitere 10 % der Pflegestufe 3 (derzeit Euro 44,30) den pflegebedürftigen Personen als Taschengeld. Der restliche Anspruch ruht.

 

Dieses „Differenzruhen“ ist jedoch im Hinblick darauf, dass die tatsächlichen Verpflegskosten zumeist die Höhe von 80 % des Pflegegeldanspruches übersteigen, in keiner Weise nachvollziehbar und sollte die Bestimmung des § 13 Abs. 1 BPGG dahingehend abgeändert werden, dass, sofern die Verpflegskosten höher als die 80 % des Pflegegeldanspruches sind, der gesamte Anspruch abzüglich des Taschengeldes auf den Kostenträger übergehen soll.

 

Zu Art. II Z 17 (§ 33 Abs. 3 BPGG):

 

Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass auch Pflegedokumentationen zur Verfügung gestellt werden sollen. Da es sich bei Daten aus den Pflegedokumentationen um sensible Gesundheitsdaten handelt, wäre § 33 Abs. 1 BPGG aus datenschutzrechtlichen Gründen um diese Datenart zu ergänzen.

 

Zu Art. II Z 19 (§ 33 Abs. 5 BPGG):

 

Nach den Erläuterungen soll § 33 Abs. 5 BPGG hinsichtlich offener Verfahren erst nach deren Abschluss zur Anwendung gelangen. Es wird hiezu jedoch bemerkt, dass insbesondere im Falle von Erhöhungsanträgen eine Überlassung der Daten (legistisch im Sinne des Datenschutzgesetzes zutreffend wäre: Übermittlung der Daten) im Sinne des § 33 Abs. 5 BPGG an den Bund zum Zwecke der Auszahlung des bereits rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes jedenfalls vor dem 1. Jänner 2012 erfolgen muss.

 

Zu Art. II Z 22 (§ 48c BPGG):

 

Nach den Erläuterungen zu Abs. 4 bleiben in offenen Verfahren die bisherigen Entscheidungsträger auch für alle anderen Angelegenheiten (z. B. Ruhen, Anträge auf Fortsetzung) zuständig. Es wäre klarzustellen, dass die Auszahlung des Pflegegeldes ab dem 1. Jänner 2012 jedenfalls durch den Bund erfolgt, auch wenn die Zuständigkeit für die Erledigung offener Verfahren bei den bisherigen Entscheidungsträgern verbleibt.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass derzeit gemeinsam mit dem Antrag auf Pension gestellte Pflegegeldanträge von der PVA im Falle der Abweisung des Pensionsantrages an die für die Gewährung von Landespflegegeld zuständige Behörde weitergeleitet werden. Da diese Anträge als ursprünglich richtig bei der zuständigen Landesbehörde eingebracht gelten, gebührt Pflegegeld rückwirkend ab Antragstellung bei der PVA. Auf Grund dessen ist es möglich, dass noch weit nach dem 31. Dezember 2011 Verfahren bei den Landesbehörden rückwirkend anhängig werden. Im Sinne einer effektiven und raschen Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofes (Verringerung der Entscheidungsträger) wäre daher durch eine entsprechende Übergangsbestimmung sicherzustellen, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Pflegegeld nunmehr nach Abweisung des Pensionsantrages beim Bund als Entscheidungs- und Leistungsträger verbleibt und nicht mehr auf das Land übergeht.

 

§ 48c Abs. 8 BPGG sieht eine taxative Aufzählung der die Vorschusszahlung regelnden Paragrafen der jeweiligen Landespflegegeldgesetze vor, wobei u. a. „XX des Wiener Pflegegeldgesetzes“ genannt wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in Wien das Pflegegeld zwar - wie in den Erläuterungen festgehalten - zum Teil monatlich im Vorhinein ausbezahlt wird, dies betrifft jedoch nicht das nach dem Wiener Pflegegeldgesetz, sondern das nach der Pensionsordnung 1995 und dem Unfallfürsorgegesetz 1967 ausbezahlte Pflegegeld. Der Verweis auf das Wiener Pflegegeldgesetz wäre daher durch den Verweis auf die Pensionsordnung 1995 und das Unfallfürsorgegesetz 1967 zu ersetzen.

 

In diesem Zusammenhang ist allerdings zu bemerken, dass es fraglich ist, ob zum Zeitpunkt der Kundmachung des Pflegegeldreformgesetzes 2012 überhaupt schon alle landesgesetzlichen Paragrafen feststehen und damit in § 48c Abs. 8 BPGG genannt werden können. In Wien ist aus heutiger Sicht geplant, die Vorschusszahlung in § 67 der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) und in § 13 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) zu normieren.

 

Darüber hinaus wird in § 48c Abs. 8 bezüglich der Vorschusszahlungen normiert, dass diese den Ländern „ehestens“ vom Bund zu ersetzen sind. „Ehestens“ ist ein dehnbarer und zu unbestimmter (Gesetzes-) Begriff und ist jedenfalls die Festlegung eines bestimmten Zahlungszeitpunktes vorzunehmen, insbesondere als auch für die Länder ein bestimmter Zahlungszeitpunkt für die Vorschusszahlung bestehen soll.

 

Weiters sollen gemäß § 48c Abs. 9 BPGG auch die Pflegegeldleistungen für Landeslehrerinnen sowie Personen, die ein Pflegegeld zu einer Grundleistung nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen, bevorschusst werden. In gegenständlicher Bestimmung wird hierzu festgelegt, dass diese Vorschusszahlungen vom bisher zuständigen „Entscheidungsträger“ zu leisten sind. Da es sich bei dem gegenständlichen Personenkreis schon nach der derzeitigen Rechtslage um Bezieher von Bundespflegegeld handelt, somit die Pflegegeldzahlungen letztendlich vom Bund geleistet werden, der Landeshauptmann nach den derzeitigen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes jedoch („nur"“ als „Entscheidungsträger“ anzusehen ist, ist der Terminus „Entscheidungsträger“ in dieser Bestimmung abzulehnen und wäre stattdessen vielmehr der „Leistungs- und Kostenträger“ als Zahlungspflichtiger festzulegen oder allenfalls in sonstiger Weise gesetzlich sicherzustellen, dass diese Zahlungen jedenfalls nicht von den Ländern zu tragen sind.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Mader Andrea

Mag. Petra Martino                                                    Senatsrätin

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 40

(zu MA 40-FBSR 7614/11)

mit dem Ersuchen um Weiter-

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