Bundesministerium für Arbeit,

Soziales und Konsumentenschutz

Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ihr Zeichen

BMASK-

462.205/0016-VII/B/8/2011

Ihr Schreiben vom

06.04.2011

Unser Zeichen

HGD-376/11

HGR-530/11 ST 8.3

Dr. Pfeiffer ( 464

Thomas.Pfeiffer@auva.at

Datum

13. Mai 2011

Betrifft:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BUAG geändert wird

Aussendung zur Begutachtung

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nimmt zum oben genannten Entwurf wie folgt Stellung.

Die mit dem Entwurf verfolgten Anliegen werden befürwortet und unterstützt. Obwohl sie vorwiegend Meldepflichten betreffen, können sie die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Firmen angleichen und mittelbar sogar zur Arbeitssicherheit beitragen.

Zu einzelnen Bestimmungen werden die im Folgenden dargelegten Anregungen und Wünsche unterbreitet. Weiters wird nachstehend ersucht, die geplanten Novellen für formale Klarstellungen, die der Rechtssicherheit dienen, zu nützen.

 

 

Zu § 25 Abs 8 BUAG:

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nunmehr das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (als Wiederverlautbarung durch BGBl Nr 53/1991) in Geltung steht.

 

 

Zum Inkrafttreten des § 31a BUAG (Baustellendatenbank) und Parallelbestimmungen:

In den Bestimmungen, die den Beginn der Meldungen an die Baustellendatenbank regeln, heißt es:

Die jeweilige Bestimmung „tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel … geeignet sind“.

Davon betroffen sind § 40 Abs 17 BUAG, § 131 Abs 8 ASchG, § 11 Abs 5 BauKG und § 25 Abs 6 ArbIG.

Es kommt jedoch nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem der Minister eine Feststellung trifft, sondern auf jenen Zeitpunkt, ab welchem die technischen Mittel geeignet sind.

Auch kommt es abweichend vom jeweils darauf folgenden Satz („Die Verordnung kann frühestens mit 1. Jänner 2012 erlassen werden“) nicht darauf an, wann die Verordnung erlassen wird. Vorgeschlagen wird daher:

„…tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel … geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

 

Im Übrigen scheint es ausreichend, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit § 40 Abs 17 BUAG an den 1.1.2012 als frühest zulässigen Zeitpunkt gebunden wird. Die gleichartigen Bestimmungen in § 131 Abs 8 ASchG, § 11 Abs 5 BauKG und § 25 Abs 6 ArbIG könnten im Interesse der Rechtseinfachheit für die RechtsanwenderInnen daher entfallen.

 

 

Zu § 19 Abs 5 Z 1 BUAG und zu § 20 Abs 9 ArbIG:

In den § 19 Abs 5 Z 1 BUAG und § 20 Abs 9 ArbIG wird von „Mitgliedstaaten des EWR“ gesprochen. In der Österreichischen Rechtsordnung ist es hingegen üblich, zutreffend von „Vertragsstaaten des EWR“ (oder von Vertragsparteien) zu sprechen. (Siehe zum Beispiel § 12 Abs 3 FK-V, § 6 Abs 3 Bühnen-FK-V, § 3a SKF-VO, § 9 Abs 4 VStG, §§ 12 Abs 1 und 34 Datenschutzgesetz 2000, §§ 5, 5a und 5b ÄrzteG 1998, §§ 14 Abs 3, 18 Abs 6 oder § 373a ff. GewO 1994, § 2 Abs 13 ChemG 1996, § 17 Abs 5 Pyrotechnikgesetz 2010, § 121d Abs 8 MinroG, § 2 Abs 1 BEinstG, usw.)

 

 

Zur § 9 Abs 4 BauKG:

In § 9 Abs 4 BauKG heißt es irrtümlich:

„Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.“

Die Absätze 3 und 4 des § 4 existieren nicht. Es wird angeregt, die Novelle zum Anlass zu nehmen, gleich auch diese Verweisung zu berichtigen.

 

 

Zur § 20 Abs 4 erster Satz ArbIG:

Die geltende Bestimmung lautet:

Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung von Vorschriften des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts, des Gewerbe-, Mineralrohstoff-, Elektrotechnik- oder Kesselrechts, des Gesundheits- oder Umweltschutzrechts oder des Schieß- und Sprengmittelrechts vorliegt.

Die Sozialversicherungsträger sind keine Behörden, sondern Körperschaften öffentlichen Rechts, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind. Die Anstalt ersucht darum, in § 20 ArbIG zweifelsfrei klarzustellen, dass im Verdachtsfall auch der zuständige Sozialversicherungsträger über eine Rechtswidrigkeit verständigt werden darf.

Es wird der ausdrückliche Wunsch geäußert, die geplante Novelle dafür zu verwenden, um den Adressatenkreis möglicher Verständigungen wie folgt zu erweitern:

„…sind berechtigt, die zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträger zu verständigen, wenn…“

Im Übrigen wird angeregt, den Katalog der Rechtsmaterien, bei deren begründet vermuteten Übertretung eine Verständigung erfolgen darf, um das Chemikalienrecht zu erweitern. Die Unterstellung des Chemikalienrechts unter das Gesundheitsrecht ist zumindest fragwürdig. Eine verbindliche Systematik besteht nicht. Zieht man den offiziösen Index des Bundesrechts heran, wäre beispielsweise die getrennte Anführung von  Elektrotechnikrecht und Kesselrecht unnötig.

Gerade das Chemikalienrecht wird – auf Grund der grundlegenden Neuerungen auf diesem Sektor – noch viele Jahre Thema der Erörterungen, Weiterbildungen und Vollzugsschwerpunkte auch in der Arbeitsinspektion bleiben (siehe zB Jahresschwer­punkte Arbeitsstoffevaluierung in KMU, Reinigungsbetriebe). Die zweckmäßige inhaltliche Kooperation zwischen Arbeitsinspektion und Chemikalieninspektion ist Gegenstand gemeinsamer Seminare dieser Institutionen. Durch die ausdrückliche Nennung des Chemikalienrechts sollte der gestiegenen Bedeutung dieser Regelun­gen Rechnung getragen sowie der Arbeitsinspektion ermöglicht werden, auf rechtlich zweifelsfreie Weise über festgestellte Rechtsverletzungen zB bei der Chemikalien­kennzeichnung oder bei Sicherheitsdatenblättern die Chemikalieninspektion zu verständigen, damit diese entsprechende Maßnahmen einleitet, die wiederum dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nützen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Der leitende Angestellte

i.V. Dr. Peter Janda